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Da es sich bei dem Familiennamen „Weber“ um einen der häufigsten Familiennahmen in Deutschland handelt, besteht trotz Warenidentität und Nähe der Marken keine Verwechslungsgefahr. Denn in Bezug auf Marken, die aus einem Vornamen und einem Familiennamen gebil-
det sind, seien nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu
berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben  könne (EuGH a. a. O., Nr. 36 – Barbara Becker/Becker).

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 87/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

BPatG 152
08.05
-2-

betreffend die Marke 306 45 837

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1.      Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.      Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Gegen die Eintragung der Marke 306 45 837

Simon Weber

für die Ware

,,33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Ware

,,Weine“

eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 098 815

WEBER .

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, wegen nicht bestehender Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die beiderseitigen
Marken seien zwar für identische Waren bestimmt, was einen deutlichen Abstand
der Marken erfordere. Den erforderlichen Abstand halte die angegriffene Marke
jedoch ein. Beide Marken enthielten zwar die klanglich identischen und auch
schriftbildlich hochgradig ähnlichen Bestandteile ,,WEBER“ bzw. ,,Weber“. Hierbei
handele es sich jedoch um einen im Inland äußerst häufig vorkommenden Aller-
weltsnamen, der an fünfter Stelle der 100 häufigsten deutschen Familiennamen
genannt werde und der von Haus aus nur über eine eher unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft verfüge und deshalb auch nicht geeignet sei, den Gesamt-
eindruck der aus diesem Familiennamen und dem Vornamen ,,Simon“ gebildeten
jüngeren Marke zu prägen. Angesichts seiner Kennzeichnungsschwäche habe er
in der angegriffenen Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung inne.
Die von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Be-
nutzung der Widerspruchsmarke angegebenen Umsatzzahlen könnten eine nach-
trägliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nach-
weisen, weil sie keinen Rückschluss auf die Bekanntheit der Marke im inländi-
schen Verkehr erlaubten, zumal die mit der Widerspruchsmarke versehenen
Weine in die Vereinigten Staaten von Amerika exportiert würden. Deshalb werde
sich der Verkehr angesichts der Häufigkeit des Familiennamens ,,Weber“ bei der
angegriffenen Marke an dem Gesamtnamen ,,Simon Weber“ orientieren und die
Marken auseinanderhalten können.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, die Widerspruchsmarke weise von Haus aus eine normale Kennzeich-
nungskraft auf, weil der Name ,,WEBER“ für Weine keinerlei beschreibende Be-
deutung habe. Anders als beispielsweise ,,Müller“ oder ,,Maier“ sei ,,Weber“ auch
kein Allerweltsname. Daher sei der in der angegriffenen Marke enthaltene Fami-
lienname ,,Weber“ auch dazu geeignet, den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke zu prägen bzw. habe in dieser zumindest eine selbständig kennzeichnende
Stellung inne. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrs-
kreise irrtümlich wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Unternehmen der
Markeninhaberin und der Widersprechenden annähmen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. April 2008 und 30. Juni 2010
aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Löschung der
Marke 306 45 837 anzuordnen sowie den Kostenantrag der Mar-
keninhaberin zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie ist der Ansicht, die Widersprechende habe die – von der Markenstelle dahin-
gestellt gelassene – rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht
glaubhaft gemacht und verweist diesbezüglich auf eine Anzahl von ihrer Ansicht
nach rechtlich erheblichen Mängeln der von der Widersprechenden vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen. In Bezug auf die Frage der Verwechslungsgefahr
macht sie sich die in den angegriffenen Beschlüssen der Markenstelle vertretene
Rechtsauffassung zu eigen und verweist unter Vorlage von Ergebnissen einer
Internetrecherche ergänzend darauf, dass ,,Weber“ auch im Bereich ,,Wein“ ein
häufig anzutreffender Name sei, und zwar sowohl als Bezeichnung für Weingüter
als auch als Bezeichnung von Weinvermarktungsunternehmen. Eine ,,GOOGLE“-
Recherche zu der Bezeichnung ,,Weingut Weber“ habe zu 26.000 Treffern geführt.
Allein mit dem Namen ,,Weber“ verbinde der Verkehr deshalb kein konkretes
Unternehmen.

II

1.   Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen
den beiderseitigen Marken besteht, wie die Markenstelle im Ergebnis und mit zu-
treffender Begründung festgestellt hat, nicht die Gefahr von Verwechslungen
i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Ob nach der vorstehend genannten Bestimmung zwischen zwei Marken eine Ver-
wechslungsgefahr gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Mar-
ken und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken
eingetragen sind, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu entschei-
den, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren der-
gestalt in einer Wechselbeziehung miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad
der Marken umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder
die Nähe der Waren und Dienstleistungen ist, während umgekehrt ein höherer
Ähnlichkeitsgrad der Marken erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2009, 766, 768 – Stofffähnchen; GRUR
2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2007, 1066, 1067 f.
– Kinderzeit; GRUR 2005, 523 f. – MEY/Ella May; GRUR 2005, 419, 422
– Räucherkate; GRUR 2002, 1067 f. – DKV/OKV). Bei der Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr ist dabei nicht auf den Standpunkt eines flüchtigen, dem ange-
sprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern
auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-
gen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen (EuGH
GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 ­ SAT.2; GRUR Int. 1999, 734, 736, Nr. 26 – Lloyd;
BGH GRUR 2000, 506, 508 ­ ATTACHÉ/TISSERAND). Auszugehen ist bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr ferner stets von der registrierten Form der Mar-
ken, die für den markenrechtlichen Schutz maßgeblich ist, und von dem durch
diese Form vermittelten Gesamteindruck, wobei eine zergliedernde und analysie-
rende Betrachtungsweise zu vermeiden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2007,
700, 701, Nr. 35 – HABM/ Shaker; BGH GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 23
– Schuhpark).

Bei Zugrundelegung dieser auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechts-
grundsätze besteht zwischen den verfahrensgegenständlichen Marken keine Ver-
wechslungsgefahr.

Zutreffend ist die Markenstelle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der
Marken davon ausgegangen, dass zwischen den beiderseitigen Waren im mar-
kenrechtlichen Sinne Identität besteht, da die Ware ,,Weine“, für die die Wider-
spruchsmarke eingetragen ist, von dem Warenoberbegriff ,,Alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“, für den die angegriffene Marke eingetragen wurde, mit-
umfasst ist. Hiervon ausgehend bedarf es eines überdurchschnittlichen Abstandes
der Marken, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand wird
von der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden einge-
halten, selbst wenn zu deren Gunsten, insoweit abweichend von den Feststellun-
gen in den angegriffenen Beschlüssen, von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird. Für die Feststellung einer
überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Bun-
desrepublik Deutschland fehlt es dagegen, wie bereits die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat, an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Abgesehen
davon, dass für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft regelmäßig
Absatz- und Umsatzzahlen allein nicht ausreichen, weil selbst umsatzstarke Mar-
ken häufig wenig bekannt sind (OLG Köln, MarkenR 2007, 126 – Schlaufuchs und
Lernfuchs;   BPatG    PAVIS     PROMA       26 W (pat) 23/06   – Beschluss   vom
23. April 2008), kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass nach dem eigenen Sach-
vortrag der Widersprechenden die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten
Weine bisher im Inland lediglich mit dieser versehen worden und sodann von
Deutschland aus in die Vereinigten Staaten von Amerika exportiert worden sind,
was explizit gegen die Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den maßgeblichen
deutschen Verkehrskreisen spricht.

Die Gefahr unmittelbarer Markenverwechslungen besteht weder in klanglicher
noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. In ihrer registrierten Form mit
allen ihren Bestandteilen sind die Marken auf Grund des in der angegriffenen
Marke enthaltenen Vornamens ,,Simon“, der in der Widerspruchsmarke keine Ent-
sprechung aufweist, ohne weiteres auseinanderzuhalten. Wie bereits die Marken-
stelle zutreffend festgestellt hat, wird der Gesamteindruck der angegriffenen
Marke auch nicht allein durch den Familiennamen ,,Weber“ geprägt. Die Prägung
des Gesamteindrucks einer mehrteiligen Marke durch einen einzelnen Markenbe-
standteil setzt voraus, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-
kehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck ver-
nachlässigt werden können (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2007, 700, 702,
Nr. 42 – HABM/Shaker; BGH GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH/ELFI RAUCH).

In Bezug auf Marken, die aus einem Vornamen und einem Familiennamen gebil-
det sind, ist nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung (EuGH GRUR 2010,
233 ff., Nr. 38 – Barbara Becker/Becker; BGH a. a. O. – RAUSCH/ELFI RAUCH)
davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht
in jedem Fall eine prägende Bedeutung hat oder ihm eine selbständig kennzeich-
nende Stellung zukommt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Vielmehr
sind stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu
berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegen-
teil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben
kann (EuGH a. a. O., Nr. 36 – Barbara Becker/Becker).

Hiervon ausgehend hat die Markenstelle im vorliegenden Fall zutreffend sowohl
eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke allein durch den
Familiennamen ,,Weber“ als auch eine selbständig kennzeichnende Stellung die-
ses Familiennamens innerhalb der angegriffenen Marke verneint. Wie sie zutref-
fend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Familiennamen ,,Weber“ um einen in
Deutschland äußerst häufig vorkommenden Familiennamen, der erst durch die
Hinzusetzung eines Vornamens seine einzelpersonenbezogene Identifizierbarkeit
bzw. Individualisierung erlangt. Auch die Widersprechende stellt nicht in Abrede,
dass es sich bei ,,Weber“ um den in Deutschland fünfthäufigsten Familiennamen
handelt. Zudem sind die von der Markeninhaberin mit der Beschwerdeerwiderung
vorgelegten Ergebnisse einer Internetrecherche zur Häufigkeit des Vorkommens
dieses Familiennamens auf dem Weinsektor geeignet, die Häufigkeit dieses Na-
mens auch auf diesem Gebiet zu belegen und zugleich die Notwendigkeit einer
Orientierung des Verkehrs an dem kompletten, aus dem Vor- und dem Fami-
lienamen bestehenden Gesamtnamen zu untermauern, um einen Wein aus einem
bestimmten Weingut zu erhalten.

Die von der Widersprechenden vertretene gegenteilige Rechtsauffassung kann
sich auch nicht auf die von ihr zitierte ,,Thomson Life“-Entscheidung des EuGH
(GRUR 2005, 1042) stützen, da der EuGH insoweit für den besonderen Fall der
Kollision von aus Namen bestehenden Marken mit seinem Urteil in der Rechtssa-
che ,,Barbara Becker/Becker“ (a. a. O.) besondere rechtliche Beuteilungsgrund-
sätze vorgegeben hat, die der Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde gelegt
worden sind. Da die angegriffene Marke ihre Identifizierbarkeit und damit ihre Prä-
gung nur durch den Vornamen ,,Simon“ erlangt, ist eine unmittelbare Verwechs-
lungsgefahr zwischen den beiderseitigen Marken somit zu verneinen.

Auch für eine Verwechslungsgefahr durch eine gedankliche Verbindung der Mar-
ken fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Benutzung einer
Markenserie mit dem Stammbestandteil ,,WEBER“ ist nicht feststellbar, da es inso-
weit an einem entsprechenden Sachvortrag der Widersprechenden fehlt. Die Ge-
fahr einer gedanklichen Verbindung der Marken kann auch nicht auf eine Bekannt-
heit der Widerspruchsmarke im inländischen Verkehr gestützt werden, weil eine
solche angesichts des ausschließlichen Vertriebs der mit der Widerspruchsmarke
versehenen Weine in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht gegeben ist.
Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung kommt dem Familiennamen
,,Weber“ wegen seines überaus häufigen Vorkommens auch auf dem vorliegend
maßgeblichen Warengebiet der Weine sowie der nicht feststellbaren erhöhten
Kennzeichnungskraft innerhalb der angegriffenen Marke nicht zu. Auch sonst sind
keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der inländische Ver-
kehr die angegriffene Marke ausgerechnet mit dem Unternehmen der Widerspre-
chenden und nicht anderen Weinbau- und/oder Weinvermarktungsbetrieben, die
auch den Namen ,,Weber“ führen, in Verbindung bringen sollte. Bei dieser Sach-
lage kann die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.

2.   Auch der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, ist unbegründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG trägt jeder Beteiligte eines markenrechtlichen
Beschwerdeverfahrens die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst. Für
eine Auferlegung von Verfahrenskosten auf einen Verfahrensbeteiligte ist nur
Raum, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Besondere Gründe dafür, der Widersprechenden die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor. Allein der Verfahrensaus-
gang, hier also die bloße Tatsache des Unterliegens der Widersprechenden, reicht
für eine Kostenauferlegung nicht aus. Für eine Auferlegung der Verfahrenskosten
bedarf es vielmehr stets besonderer, zusätzlicher Umstände, wie etwa ein Verhal-
ten eines Beteiligten, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist
(BGH GRUR 1972, 600, 601 f. – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverklei-
dung). Das Verhalten eines Widersprechenden gibt Anlass für eine Kostenauferle-
gung, wenn sich die Vergleichsmarken nach anerkannten Beurteilungsgrundsät-
zen nicht verwechselbar nahe kommen, also in Fällen ersichtlich fehlender Mar-
kenähnlichkeit bei einem Vorgehen aus einem offensichtlich schutzunfähigen Be-
standteil   (BPatG    PAVIS     PROMA        33 W (pat) 156/04    – Finanz-Partner/
FinanzPartner DE), oder aber, wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenut-
zung hin der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaub-
haftmachung der Benutzung weiterverfolgt wird (BPatG GRUR 1996, 981, 982
– ESTAVITAL). Beides ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, da die Widerspre-
chende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung für die maßgeblichen
Zeiträume vorgelegt hat und auch die Frage der Markenähnlichkeit auf Grund der
Übernahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke zumindest diskus-
sionsfähig war. Der Kostenauferlegungsantrag der Markeninhaberin kann daher
keinen Erfolg haben.

Dr. Fuchs-Wissemann                      Dr. Schnurr                    Reker