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Das BPatG hob aktuell eine Entscheidung des DPMA auf. Dieses hatte eine Verwechlungsgefahr zwischen den Marken „LIDL“ und „LIWELL“ bejaht und die Marke „LIWELL“ gelöscht. Das DPMA sah dies anders, da die Vergleichsmarken ausreichend Unterschiede aufwiesen.

 

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 515/10
_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

BPatG 152
08.05

betreffend die Marke 307 49 630

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung    vom    29. Juni 2011   unter    Mitwirkung   der   Vorsitzenden   Richterin
Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Dorn

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben, so-
weit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 305 67 731 die
angegriffene Marke gelöscht worden ist.

Gründe

I.

Die Wortmarke 307 49 630

Liwell

ist am 26. Juli 2007 angemeldet und am 29. November 2007 als Marke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfol-
gende Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 35:   Dienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der
Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32.

Gegen diese Marke hat die Widersprechende aus der seit dem 9. Februar 2006
für die Dienstleistungen der

Klasse 35:     Einzelhandelsdienstleistungen     betreffend   Nah-
rungs- und Genussmittel, Hygieneartikel, Wasch-
und Putzmittel, Mittel für die Körper- und Schön-
heitspflege, Arzneimittel, Haushalts- und Küchen-
waren und -utensilien, Geschirr und Besteck, Büro-,
Bastel-, Dekorations-, Schreib- und Schulbedarf,
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Textilwaren, ins-
besondere Haushaltstextilien, Kurzwaren, Lederwa-
ren, Reiseartikel, Geräte und Apparate der Verbrau-
cherelektronik, Computer, Telekommunikationsge-
räte, Sport- und Spielwaren, Bau-, Heimwerker- und
Gartenbedarfsartikel für den Do-it-Yourself-Bereich,
Maschinen,    insbesondere      Haushaltsmaschinen
und -geräte, Tiernahrung     und -zubehör; Vermitt-
lung von Verträgen für Dritte über die Erbringung
von Dienstleistungen, insbesondere Vermittlung
von Mobilfunkverträgen und Verträgen über die Lie-
ferung von Klingeltönen für Mobiltelefone für Dritte
sowie Vermittlung von Verträgen über die Erbrin-
gung von Reparatur- und Wartungsarbeiten für Drit-
te;

Klasse 36:     Vermittlung von Spar- und Finanzierungsverträgen;

Klasse 39:     Reisereservierungen und -buchungen;

Klasse 40:     Dienstleistungen   eines   Fotolabors,   soweit   in
Klasse 40 enthalten;
-4-

Klasse 41:      Platzreservierungen und Ticketverkauf für Veran-
staltungen

eingetragenen Wortmarke 305 67 731

LIDL

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 4. Januar 2010
eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. d. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG bejaht und die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs ge-
löscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich identische Einzelhandels-
dienstleistungen gegenüberstünden. Ferner sei von einer erhöhten Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die die Kennzeichnungskraft
stärkende Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei in Anbetracht der großen An-
zahl an Filialen in Deutschland, in denen Einzelhandelsdienstleistungen mit dem
einschlägigen Angebot an Waren unter der Marke „LIDL“ erbracht würden, als
allgemein bzw. amtskundig anzusehen. Die deshalb an den einzuhaltenden Zei-
chenabstand zu stellenden strengen Anforderungen würden von der angegriffenen
Marke nicht eingehalten. Es bestehe eine unmittelbare klangliche Verwechslungs-
gefahr der Vergleichsmarken. Die Wortzeichen „Liwell“ und „LIDL“ wiesen die glei-
che Silbenzahl auf und stimmten in drei von sechs bzw. vier Buchstaben überein,
wobei in der angegriffenen Marke das doppelte „ll“ am Wortende wie ein Buch-
stabe zähle. Der regelmäßig stärker beachtete Wortanfang (Li/LI) sei identisch.
Das Wortende „ell/L“ und damit auch die Vokalfolge „i-e“ würden bei den Ver-
gleichsmarken ebenfalls gleich ausgesprochen, da zwischen „DL“ der Wider-
spruchsmarke ein kurzes „e“ mitgesprochen werde. Daran könne auch der einzige
Unterschied der Marken im weniger beachteten Wortinneren mit den Buchstaben
„w/D“ nichts ändern, denn die beiden Konsonanten „w“ und „D“ seien klangschwa-
che, weich gesprochene Laute. Dieser Unterschied trete demnach nicht hinrei-
chend in Erscheinung, um Verwechslungen zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinnge-
mäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. Januar 2010
aufzuheben.

Sie führt hierzu aus, dass die beiderseitigen Marken weder klanglich, schriftbildlich
noch begrifflich ähnlich seien. Es handele sich um Kurzwörter, bei denen kleine
Unterschiede stärker ins Gewicht fielen. So seien Betonung, Buchstaben- und Sil-
benzahl sowie Vokalfolge erheblich unterschiedlich. So bestehe ein markanter
klanglicher Unterschied zwischen dem ­ jeweils in der Wortmitte stehenden ­
stimmlosen Reibelaut „w“ der angegriffenen Marke und dem stimmhaften Spreng-
laut „D“ der Widerspruchsmarke, bei dem es sich entgegen den Feststellungen der
Markenstelle nicht um einen klangschwachen, weich gesprochenen Laut handele.
Die Markenstelle habe auch verkannt, dass nur die Widerspruchsmarke auf der
Anfangssilbe „Li“ betont werde, wohingegen die Betonung der jüngeren Marke we-
gen des Doppelkonsonanten „-ll“ am Wortende – ähnlich wie bei den Begriffen Mo-
dell, Flanell, Gestell, Kartell, Duell oder Rebell – auf der Endsilbe „well“ liege. Darin
erkenne der Verkehr auch ohne weiteres das englische Wort „well“ mit der Be-
deutung „gut“ bzw. „gesund“. Der Zeichenanfang „Li“ sei somit – vergleichbar ei-
nem Präfix – akzentlos. Insofern werde der Vokal „e“ in der Silbe „well“ stärker be-
tont als das bei der mündlichen Zeichenwiedergabe allenfalls schwach wahrnehm-
bare „e“ zwischen den Buchstaben „d“ und „l“ bei der Widerspruchsmarke, was zu
deutlichen Unterschieden in der Aussprache bei den Wortendungen führe. Auch
bestehe das jüngere Zeichen aus zwei Silben. Demgegenüber werde die ältere
Marke vom Verkehr entgegen den Ausführungen der Markenstelle nach dem na-
türlichen Sprachgefühl einsilbig wiedergegeben, da der Vokal „i“ vor den beiden
Konsonanten „d“ und „l“ kurz ausgesprochen werde. Des Weiteren weise die Wi-
derspruchsmarke nur den Vokal „i“ auf, während die angegriffene Marke die bei-
den Vokale „i“ und „e“ enthalte. Schriftbildlich seien ebenfalls keine Verwechslun-
gen zwischen den Marken „LIDL“ und „Liwell“ zu befürchten, da erstgenannte aus
vier und letztgenannte aus sechs Buchstaben bestünden. Ebenso riefen die sich in
der Wortmitte gegenüber stehenden Buchstaben „we“/“WE“ und „d“/“D“ einen un-
terschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck hervor. Begrifflich bestünden
ebenfalls keine Übereinstimmungen. Während es sich bei der älteren Marke um
eine Fantasiebezeichnung handele, werde der den Gesamteindruck der jüngeren
Marke prägende Bestandteil „well“ im Sinne von „gut“ bzw. „gesund“ interpretiert,
so dass die unter ihr vertriebenen Produkte mit einer gesunden Lebensweise in
Verbindung gebracht würden.

Die Widersprechende beantragt demgegenüber,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Des Weiteren regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, dass die Widerspruchsmarke in allen Bevölkerungsschichten eine
ganz außerordentliche Bekanntheit für Einzelhandelsdienstleistungen genieße. Die
Zahl der Filialen unter dem Namen „Lidl“ sei in den letzten Jahrzehnten stetig ge-
wachsen, im Jahr 2008 habe das Netz in Deutschland aus über … Discount-
Märkten bestanden. Dementsprechend seien die Umsätze, die sich im Geschäfts-
jahr 2002/2003 auf        … Euro   beliefen,     auf   … Euro   im   Jahr 2006 und
… Euro im Jahr 2007 angestiegen. Die Werbeausgaben der Widerspre
chenden hätten allein im Jahr 2004 über … Euro betragen. Ferner hät
ten in einer Umfrage, welche eine renommierte Unternehmensberatung im Früh-
jahr 2008 durchgeführt habe, 99 % von den insgesamt … Befragten in ver
schiedenen Großstädten Deutschlands angegeben, die Marke „Lidl“ zu kennen.
Zur Glaubhaftmachung des obigen Vortrags legte die Beschwerdegegnerin ver-
schiedene    Unterlagen      vor     (vgl.    Anlagen 1 ­ 5     zum      Schriftsatz   vom
20. August 2010, Bl. 50 ­ 95 GA). Es sei daher von einer erheblich gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass sich ihr
Schutzumfang entsprechend erweitere. Hinzu komme die Identität der sich gegen-
überstehenden Einzelhandelsdienstleistungen. Den danach gebotenen deutlichen
Zeichenabstand zu der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein. So
bestehe zum einen eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen „Liwell“ und
„LIDL“, zumal beide am bedeutsamen Wortanfang die gemeinsamen Buchstaben
„LI“ bzw. „li“ aufwiesen. Zudem würden beide auf dem Schriftzeichen „L“ bzw. „l“
enden und stimmten in drei von vier bzw. sechs Buchstaben überein. Ferner
bestünden bei Kleinschreibung zwischen der Buchstabenfolge „el“ und dem Buch-
staben „d“ schriftbildliche Parallelen, da es sich in beiden Fällen um eine kleine
Kreisform vor einem langgestreckten Balken handele. Noch stärker seien die
klanglichen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken ausgeprägt. Die
Betonung des Markenworts „Liwell“ liege dabei keineswegs auf der zweiten Silbe,
vielmehr verblasse der abweichende zweite Vokal „-e-“ im angegriffenen Zeichen
bei der Aussprache, weil er sich am Wortende befinde. Die Beschwerdegegnerin
verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zu den Mar-
kenwörtern „SIGL“ und „Sigel“, in welchem eine klangliche Ähnlichkeit bejaht wur-
de (BPatG GRUR 1997, 532, 534 ­ SIGL/Sigel). Zugleich klinge bei der Ausspra-
che der Konsonantenfolge am Ende des Widerspruchszeichens der Vokal „e“ mit,
so dass die Endung als „-del“ gesprochen werde. Klanglich stünden sich damit die
jeweils zweisilbigen Wörter „Liwell“ und „Lidel“ gegenüber, die die gleiche Vokal-
folge „i-e“ aufwiesen und beide auf der ersten identischen Silbe „Li“ betont und
durch den Endkonsonanten „l“, der in der angegriffenen Marke lediglich verdoppelt
sei, geprägt würden. Die Unterschiede beschränkten sich daher im Grunde auf die
klanglich unauffälligen Konsonanten „w“ und „d“ in der Wortmitte der Vergleichs-
zeichen. Diese geringfügigen Abweichungen nehme der Verkehr aber, insbeson-
dere unter Zugrundelegung eines geringen Aufmerksamkeitsgrades, kaum wahr.
Selbst wenn nur eine geringe Ähnlichkeit der Vergleichszeichen angenommen
würde, werde diese durch die Dienstleistungsidentität und die besonders hohe
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgewogen. Würde unter diesen
Voraussetzungen eine Verwechslungsgefahr abgelehnt, wäre die Wechselwir-
kungslehre als allgemeine Rechtsfrage betroffen, was eine Zulassung der Rechts-
beschwerde u. a. nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rechtfertige.

In zwei parallelen Widerspruchsverfahren hatte das DPMA mit Beschlüssen vom
3. August 2009 und 4. August 2009 eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG zwischen den dort angegriffenen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken „Li-
well“ (307 05 057 und 307 05 058) und der Widerspruchsmarke 305 67 731 „LIDL“
verneint und die Widersprüche jeweils zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten
Beschwerden      der Widersprechenden        (L…   &   Co. KG) wurden   mit   Be
schlüssen des Senats jeweils vom 17. November 2010 (Az. 29 W (pat) 99/10 und
29 W (pat) 100/10), auf die wegen der Gründe Bezug genommen wird, als unbe-
gründet zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Amts- und Gerichts-
akten verwiesen.

II.

1.       Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg, da der ange-
fochtene Beschluss des DPMA, der ohne Darlegung der eine Abwei-
chung rechtfertigenden Gründe im Widerspruch zu seinen in den o. g.
Parallelverfahren ergangenen früheren Entscheidungen steht, rechtswi-
drig ist.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-
kenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Be-
rücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechsel-
beziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlich-
keit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei
insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch ei-
nen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;
GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEU-
RO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 –
coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr. 16 ­ Malteserkreuz I; MarkenR
2008, 405 Tz. 10 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 – Pantohexal;
GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 ­ INTERCONNECT/T-InterConnect;
GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 ­ Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 –
AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PICASSO). Der Wechselwir-
kung sind jedoch dadurch Grenzen gesetzt, dass die Verwechslungsge-
fahr in allen Fällen „wegen“ der Zeichenähnlichkeit „und“ der Waren-
/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen muss. Die Wechselwirkung kann
daher nicht so weit gehen, dass eine dieser beiden kumulativen Voraus-
setzungen ganz entfallen und von den anderen Tatbestandsmerkmalen
der Verwechslungsgefahr kompensiert werden könnte (st. Rspr. seit
EuGH GRUR 98, 922 Rdnr. 22 – CANON; z.B. EuGH GRUR 2008, 343
Rdnr. 48, 50 – Il Ponte Finanziaria; GRUR Int. 2009, 911 Rdnr. 34 – Wa-
terford Wedgwood; BGH GRUR 1999, 245, 246 – LIBERO; 2002, 544 –
BANK 24; 2003, 428, 431 – BIG BERTHA). Daraus folgt umgekehrt auch,
dass die Verwechslungsgefahr schon bei eindeutigem Fehlen eines
einzigen dieser beiden Faktoren zu verneinen ist (BGH a. a. O – LIBERO;
a. a. O. 546 – BANK 24; a. a. O 432 – BIG BERTHA; 2004, 235, 237 –
Davidoff II; 2008, 714, 717 Rdnr. 42 – idw). So liegt der Fall hier.
– 10 –

Ausgehend von identischen Dienstleistungen und Anwendung nur durch-
schnittlicher Sorgfalt seitens der angesprochenen Verkehrskreise ist
selbst bei Zugrundelegung einer überragenden Kennzeichnungskraft der
älteren Marke für Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsge-
fahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken zu ver-
neinen.

1.1     Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken
besteht nicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein-
druck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz
auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unter-
ziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH
MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION;
GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im
Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Ver-
wechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Über-
einstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 – Lions; BGH
MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 – HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung
der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Über-
einstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Ab-
weichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen.

1.1.1   Klanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene
Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die
Begriffe „LIDL“ und „Liwell“ gegenüber. Trotz des Umstands, dass sie
übereinstimmend die Buchstabenfolge „li“ aufweisen und Zeichenanfän-
ge vom Verkehr regelmäßig stärker beachtet werden (vgl. BGH a. a. O. ­

NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), reichen die Unterschiede im
Übrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Um-
fang auszuschließen.

Entgegen der Annahme der Markeninhaberin kann hierbei nicht davon
ausgegangen werden, dass die jüngere Marke einen die Verwechslungs-
gefahr vermindernden sofort erfassbaren verständlichen Sinngehalt auf-
weist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone). Zwar ent-
hält sie den Bestandteil „well“, der insbesondere als englisches Adjektiv
im Sinne von u. a. „gesund“, als englisches Adverb im Sinne von u. a.
„gut“ oder als englisches Substantiv im Sinne von u. a. „Brunnen“ aufge-
fasst werden kann (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Auf-
lage 2002, Seiten 1032 – 1033). Allerdings besteht für den Verkehr kein
Grund, ihn aus dem Wort „Liwell“ herauszugreifen, da er mit der voran-
gehenden Buchstabenfolge „Li“ ein einheitliches Fantasiewort bildet. In-
sofern kann der angegriffenen Marke auch nach weitergehenden Denk-
vorgängen keine Bedeutung entnommen werden. Dies gilt auch für den
Eigennamen „LIDL“, der keinerlei Anlass für ergänzende Interpretationen
bietet.

Allerdings wird die Gefahr von Verwechslungen durch den Umstand ein-
geschränkt, dass es sich bei dem Begriff „LIDL“ um ein Kurzwort handelt,
das besser und genauer in Erinnerung behalten wird als ein längeres
Markenwort. Insofern können unter Umständen Abweichungen in nur ei-
nem Laut Verwechslungen ausschließen (vgl. BPatG 24 W (pat) 59/96 ­
ASIS/ASI; 29 W (pat) 51/10 E-tat/ETAX; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 9 Rdnr. 198). Selbst wenn die angegriffene Marke nicht als
Kurzwort angesehen wird, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie nur
geringfügig länger ist und sich gut einprägt.

Des Weiteren sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme
erkennbar, dass der Großteil des Verkehrs die Widerspruchsmarke ent-
gegen ihrer Schreibweise wie „Liedel“ aussprechen wird. Zum einen han-
delt es sich bei ihr nicht um eine Abkürzung, bei denen der Konsonant „l“
regelmäßig wie „el“ wiedergegeben wird. Als Beispiele seien in diesem
Zusammenhang die Kürzel „DLRG“ (= Deutsche Lebens-Rettungs-Ge-
sellschaft) und „DLG“ (= Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) genannt
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage Mannheim
2006, CD-ROM). Zum anderen gibt es mit dem Zeichen „LIDL“ vergleich-
bare Wörter im deutschen Sprachschatz, bei denen normalerweise kein
e-Laut zwischen den Konsonanten „d“ und „l“ eingefügt wird. Dies gilt
beispielsweise für die Begriffe „Radl“ oder „Wadl“. Auch wenn sie aus
Bayern bzw. Österreich stammen, so ist doch zu berücksichtigen, dass
sie mittlerweile Eingang in die hochdeutsche Sprache gefunden haben
(vgl. Duden, a. a. O.). Es handelt sich hierbei um Wörter, bei denen so
wie bei dem Zeichen „LIDL“ der Konsonant „l“ nicht den Beginn einer
neuen Silbe bildet, wie dies zum Beispiel bei den Begriffen „gradlinig“,
„endlich“ oder „adlig“ der Fall ist (vgl. Duden, a. a. O.). Demzufolge ist es
nicht fernliegend davon auszugehen, dass die ältere Marke überwiegend
einsilbig wie „Liedl“ ausgesprochen wird, wodurch die mit der angegriffe-
nen Marke übereinstimmende Buchstabenfolge „li“ mit den nachfolgen-
den Konsonanten „d“ und „l“ eine Einheit bildet. Demgegenüber sind die
beiden Silben „li“ und „well“ in der jüngeren Marke deutlich zu hören und
haben eine kurze Unterbrechung des Sprechrhythmus zur Folge.

Unterschiedlich klingt auch der dritte Buchstabe. Während der stimm-
hafte Sprenglaut „d“ dem Zeichen „LIDL“ einen eher härteren Klang-
charakter verleiht, führt der ebenfalls stimmhafte Blas- bzw. Reibelaut
„w“ zu einem weicheren Gesamteindruck des Zeichens „Liwell“. Hinzu
kommt, dass seine Endsilbe „well“ betont und kurz so wie bei den Sub-
stantiven Modell, Flanell, Gestell, Kartell, Duell oder Rebell ausgespro-
chen wird. Daraus resultiert ein weiterer Unterschied zu der Wider-
spruchsmarke. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass in dem Zei-
chen „LIDL“ ein e-Laut zwischen den Konsonanten „d“ und „l“ mitklingt,
so wäre er nur schwach wahrnehmbar und würde eher lang wiedergege-
ben werden. Im Gegensatz dazu wird der Vokal „e“ in dem Wort „Liwell“
deutlich und prägnant ausgesprochen. Der Hinweis der Beschwerdegeg-
nerin auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen „SIGL/-
Sigel“ (BPatG GRUR 1997, 532) geht in diesem Zusammenhang fehl. In
diesem Fall stellte das Bundespatentgericht fest, dass das Fehlen eines
nicht betonten „e“ in der Wortendung nicht auffallend genug sei, um eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr verhindern zu können, da solche
Vokale häufig verschluckt würden. Der Unterschied zum vorliegenden
Fall besteht jedoch darin, dass die Zeichen „SIGL“ und „Sigel“ beide auf
der ersten Silbe betont werden, während die Betonung der hier
angegriffenen Marke „Liwell“ aus o. g. Gründen auf der zweiten Silbe
liegt mit der Folge, dass das „e“ in der Wortendung gerade nicht ver-
schluckt wird.

Schließlich ist in den Vergleich die Tatsache mit einzubeziehen, dass die
Begriffe „LIDL“ und „Liwell“ bei normaler Aussprache unterschiedliche
Vokalfolgen aufweisen, auf die es gerade für den klanglichen Gesamtein-
druck ankommt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14,
Rdnr. 885 und 886). Während die ältere Marke lediglich den Vokal „i“
aufweist, fällt bei der angegriffenen Marke die Vokalreihe „i-e“ deutlich
auf.

Insgesamt überwiegen damit die eine klangliche Ähnlichkeit ausschlie-
ßenden akustischen Unterschiede der sich gegenüber stehenden Mar-
ken.

1.1.2   Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechts-
erheblichem Umfang zu rechnen. Es fällt auf, dass das Zeichen „LIDL“
aus vier und das Zeichen „Liwell“ aus sechs Buchstaben bestehen. An
der dritten Position stehen sich die andere Konturen aufweisenden
Schriftzeichen „d“ und „w“, an der vierten Position die Schriftzeichen „e“
und „l“ gegenüber. Die zusätzlichen Buchstaben „l“ am Ende des Zei-
chens „Liwell“ entsprechen zwar dem letzten Buchstaben des Zeichens
„LIDL“, allerdings befinden sie sich an einer anderen Stelle und sind dop-
pelt ausgeführt. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausge-
gangen wird, dass die Buchstaben „el“ und „d“ ähnlich aussehen, so darf
jedoch ihre Umgebung und damit der Gesamteindruck der beiderseitigen
Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser ist jedoch ausreichend un-
terschiedlich, zumal das angegriffene Zeichen ohnehin schon länger ist
und durch den relativ breiten Buchstaben „w“ optisch weiter gestreckt
wird. Dieser springt wegen seiner durch die drei Spitzen bedingten eigen-
artigen Gestaltung und wegen seiner zentralen Anordnung außerdem
deutlich ins Auge.

1.1.3   Wie bereits unter 1.1.1 ausgeführt, handelt es sich bei den zu verglei-
chenden Zeichen um Fantasiebegriffe, so dass Ähnlichkeiten in begriffli-
cher Hinsicht ausscheiden.

1.2     Ebenso werden die einander gegenüber stehenden Marken nicht ge-
danklich miteinander in Verbindung gebracht. Dies wäre nur dann der
Fall, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass die Marken wegen ihres
Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. Dies
setzt aber voraus, dass die Übereinstimmung zwischen ihnen nicht le-
diglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche
Assoziation bewirkt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 63, Rdnr. 26 – cocco-
drillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere
weckt, reicht für sich allein somit nicht aus.

Die Zeichen „Liwell“ und „LIDL“ enthalten zwar die gemeinsame Buch-
stabenfolge „li“. Sie tritt jedoch nicht als eigenständiger Wortstamm bei
der Widerspruchsmarke hervor. Vielmehr verbindet sie sich mit den
nachfolgenden Konsonanten „d“ und „l“ zu einem einsilbigen Wort, in
dem sie somit nicht als klar abgrenzbare Lautfolge erscheint (vgl. BPatG
Mitt 1995, 255, 257 – JACOMO/Jac). Auch ist weder ersichtlich noch gel-
tend gemacht worden, dass gerade sie auf die Widersprechende hin-
weist. Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr liegen
demzufolge nicht vor.

Des Weiteren besteht keine assoziative Verwechslungsgefahr wegen
Verwendung eines bekannten Unternehmenskennzeichens der Be-
schwerdeführerin. In dem Firmennamen „L… & Co. KG“ ist zwar
das Zeichen „LIDL“ enthalten. Es entspricht jedoch nicht dem Wort „Li-
well“, das der Verkehr mangels ausreichender Gemeinsamkeiten auch
nicht mit der Widerspruchsmarke gleichsetzen wird. Insofern wird der
Verkehr nicht annehmen, dass zwischen der Widersprechenden und der
Markeninhaberin geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Be-
ziehungen bestehen (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/ZWEI-
BRÜDER).

Damit sind die beiderseitigen Marken nicht nur als entfernt ähnlich, son-
dern als unähnlich anzusehen, so dass die Verwechslungsgefahr selbst
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verneinen ist.

2.   Für die von der Beschwerdegegnerin angeregte Zulassung der Rechts-
beschwerde besteht kein Anlass.

Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern auf der Grundlage der
einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des

Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdegegnerin ist die Wechselwirkungslehre als allge-
meine Rechtsfrage hier nicht betroffen. Denn wegen der festgestellten
eindeutigen Zeichenunähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr von
vornherein ausschließt, kommt es nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung auf die Frage der Wechselwirkung zwischen den einzel-
nen Faktoren der Verwechslungsgefahr nicht mehr an. Auf die obigen
Ausführungen unter Ziffer 1. wird insoweit Bezug genommen.

Ebenso erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht
die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang auf den
Beschluss des 28. Senats vom 9. November 2005 in dem Verfahren
28 W (pat) 240/04 hingewiesen. In ihm ist ausgeführt, dass in einem ent-
scheidungserheblichen Umfang nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die Widerspruchsmarke wie „Liedel“ ausgesprochen würde. Die Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde ist bei unterschiedlicher Beurteilung des-
selben Sachverhalts allerdings nicht angezeigt, wenn unter Zugrundele-
gung des gleichen Rechtssatzes lediglich dessen tatsächliche Voraus-
setzungen im Einzelfall abweichend bewertet werden (vgl. BGH GRUR
2003, 259, 260 – Revisionsvoraussetzungen). Vorliegend gehen sowohl
der 28. als auch der 29. Senat von der gleichen Rechtslage aus. Ledig-
lich die tatsächliche Frage der Aussprache des Zeichens „LIDL“ wird un-
terschiedlich beantwortet. Im Übrigen standen sich in dem eben genann-
ten Verfahren die Marken „LIDER“ und „LIDL“ gegenüber, so dass ein
Vergleich mit den hier in Rede stehenden Vergleichszeichen nur bedingt
möglich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbil-
dung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert,
sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.      Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-
kenG).

Grabrucker                        Kortge                               Dorn

Hu