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Auch IR Marken, die in Deutschland eingetragen werden sollen, müssen sich an die Vorgaben des MarkenG halten, inbesondere was Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis angeht.  So im Falle der Marke NucNet.

Im Falle der Klassen 35 und 38 ist es naheliegend, das Zeichen NucNet als Synonym für ein “ Netzwerk für Kerntechnik“ oder ein „Netzwerk für Nuklearenergie“ zu sehen.

Kreativ jedoch die Argumentation zur Klasse 41 (Unterhaltung). Da in Netzwerken auch Witze und Karrikaturen ausgetauscht werden, hier somit über Nukleares, bestünde auch hier ein Freihaltebe

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Die Entscheidung:

 

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 60/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 912 136/38
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der
Sitzung vom 27. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gr ü n d e
I
In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 38 IR der international registrierten Wortmarke
IR 912 136
NucNet
für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41:
„Compilation d’informations à l’aide d’ordinateurs et de systèmes électroniques en
particulier sur l’énergie nucléaire et les radiations.
Télécommunications (diffusion et transmission d’informations à l’aide d’ordinateurs et de
systèmes électroniques en particulier sur l’énergie nucléaire et les radiations; agences de
presse dans les domaines de l’énergie nucléaire et des radiations).
Education, formation, divertissement, activités culturelles, en particulier services de
traduction et publication de textes (autres que textes publicitaires).“
den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung versagt, dass
dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PÜV. Das angemeldete
Markenwort setze sich aus der Abkürzung „nuc“ des englischen Wortes „nuclear“
und der Abkürzung „net“ für network (Netzwerk) zusammen. Ihm komme die Bedeutung
„Netzwerk für Nukleartechnik“ oder „Netzwerk für Nuklearenergie“ zu. Mit
dieser Bedeutung weise „NucNet“ darauf hin, dass die angemeldeten Dienstleistungen
der Klassen 35, 38 und 41 mithilfe eines besonderen Netzwerks erbracht
würden, das das Thema „Nukleartechnik“ zum Gegenstand habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde.
Er ist der Ansicht, dass die Abkürzung „Nuc“ angesichts ihrer Vielzahl
von Bedeutungen und angesichts der Tatsache, dass es sich dabei nicht um eine
im Deutschen gebräuchliche Abkürzung für „nuklear“ handele, innerhalb der angemeldeten
Gesamtbezeichnung nicht als Hinweis auf Nuklearenergie aufgefasst
werde. Für die beanspruchten Dienstleistungen enthalte „NucNet“ keine beschreibende
Sachaussage und sei nicht freihaltebedürftig. Der Markeninhaber verweist
auf eine Anzahl seiner Ansicht nach einschlägiger Voreintragungen. So sei
„NucNet“ insbesondere in Großbritannien unter der Referenznummer 912 136 als
Marke registriert worden. Da im Heimatsprachraum ein Freihaltebedürfnis für das
angemeldete Markenwort verneint worden sei, sei „NucNet“ auch in Deutschland
nicht freihaltebedürftig.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 IR
vom 26. April 2010 und 11. September 2008 aufzuheben.

II.
Die gem. § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für
das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
und ihm das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an
Unterscheidungskraft fehlt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine
Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von
denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt,
selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei
führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme
einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer
Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen
oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR
Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Wie bereits die Markenstelle zutreffend unter Vorlage von Belegen ermittelt hat,
kommt dem Markenwort, das sich aus den Bestandteilen „Nuc“ und „Net“ zusammensetzt,
objektiv die Bedeutung „Netzwerk für Kerntechnik“ oder „Netzwerk für
Nuklearenergie“ zu. Das Markenwort bezeichnet die in journalistischen und naturwissenschaftlichen
Fachkreisen bekannte weltweite öffentliche nukleare Nachrichtenagentur
„NucNet“, eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Brüssel
(www.worldnuclear.org). Auch in an politisch interessierte Bürger gerichteten Informationen
werden die Nachrichten dieser Organisation als Quellangabe mit
„NucNet News“ zitiert (www.anti-atom-aktuell.de/… /106notizen.htm). Ein weiteres
virtuelles Netzwerk, das sich mit Nuklearmedizin beschäftigt, trägt den Namen
„MEDNUC.net“(www.mednuc.net).
Bei dem Wortbestandteil „nuc“ handelt es sich um die – lexikalisch nachweisbare
(vgl. Handbuch der Abkürzungen, Alfred Sokoll, Bd. 9) – Abkürzung des englischen
Wortes „nuclear“. Diese wird in deutschen, mit Kerntechnik befassten Fachkreisen
ebenso verstanden wie die Abkürzungskombination „NucNet“. Nicht nur
das Max-Planck-Institut in Bremen, sondern auch die Technische Universität München
verwenden die Abkürzung „NUC“ in ihren Bibliotheken zum Hinweis auf das
Sachgebiet „Kerntechnik, Kernenergie“ (opencms.ub.tum.de/medien/ systematik/
html_sys/nuc.html). Auch das Unternehmen „Nuc Tec Solutions GmbH“ mit Sitz
in Gröbenzell, das am deutschen Markt Problemlösungen für Fragen rund um

Strahlenschutz und Kerntechnik anbietet, benutzt die Abkürzung „Nuc“ für
„nuclear“ (www.nuctecsolutions.com).
Für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38, die jeweils bereits mit einem spezifischen
Bezug zu Nuklearenergie und Strahlung angemeldet sind, ist „NucNet“
daher glatt beschreibend, denn ein Netzwerk stellt sowohl eine Zusammenstellung
von Informationen, als auch eine spezifische Form der Telekommunikation dar.
Zu den Dienstleistungen „Ausbildung und Bildung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere
Übersetzungsdienste und die Veröffentlichung von Texten (ausgenommen
Werbetexte)“ der Klasse 41 besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug,
weil ein Netzwerk, das sich mit Kerntechnik befasst, zur Ausbildung und Bildung
bestimmt sein kann und üblicherweise zur Veröffentlichung von Texten bestimmt
ist.

Ein enger sachlicher beschreibender Bezug zur weiteren Dienstleistung der
Klasse 41, „Unterhaltung“, ergibt sich daraus, dass es üblich ist, in einem Netzwerk
zum Austausch von Fachinformationen unter anderem auch unterhaltende,
witzige Texte bzw. Karikaturen zum Thema zu publizieren.
Zugleich fehlt „NucNet“ für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen inländischen interessierten
Laien, Journalisten und Fachkreise für Kerntechnik und Nuklearenergie
werden dem Zeichen den oben genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen.
Soweit sich der Markeninhaber auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer
Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für
die hier zu beurteilende Marke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken
kann ein Schutzsuchender keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen
führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung
zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR
2008, 163, 167 [Rz. 39] – Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44
– Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel; BPatG MarkenR 2007,351,
352 f. – Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. – Papaya; GRUR 2010, 423 amazing
discoveries; GRUR 2010, 425 – Volksflat). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den nationalen
Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen
Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren
allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete
Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen
sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] – Bild.T-Online.de und ZVS;
zuletzt BGH GRUR 2011, 230 – 232 – SUPERgirl; zu ausländischen Voreintragungen
vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rn. 30 ff. zu § 8 m. w. N.).
Der Markeninhaber vermag sich schließlich insbesondere nicht erfolgreich auf einen
so genannten „Telle-quelle-Schutz“ zu berufen. Da die Markenrichtlinie eine
vollständige Übereinstimmung mit der PVÜ herstellt, besteht für die Geltendmachung
eines „Telle-quelle-Schutzes“ für die inzwischen im EU-Mitgliedstaat Großbritannien
eingetragene IR Marke kein Anlass. Für die Schweiz, das Herkunftsland
des Anmelders, ist die Marke nicht zur Eintragung angemeldet worden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr
Bb