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„redhot“  im Sinne im Sinne von ,,allerneuest“, ,brandaktuell“ oder – auch im übertragenen Sinn – ,,glühend heiß“  dient als beschreibende Angaben für alle beanspuchten Waren- und Dienstleistungen. In der vorgenannten Bedeutung, so dass BPatG,  könne das Markenwort ,,redhot“ als Bezeichnung eines sonstigen Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. “ Zu den sonstigen Merkmalen im Sinne dieser Vorschrift gehören u. a. solche Umstände, auf die sich positiv besetzte Vorstellungen des Publikums beziehen (vgl. EuGHGRUR 1999, 723 (Nr. 26) – Chiemsee). „

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

Beschluss vom 13.9.2011

24 W (pat) 90/10

 

….
In der Beschwerdesache

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 11. November 2008 angemeldete Wortmarke

redhot

ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen bestimmt:

,,(3) Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputz-
mittel;

(9)     Motorradhelme;

(12) Motorräder, deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12
enthalten; Motorradtaschen, Motorradtankrucksäcke;

(14) Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in ande-
ren Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

(18) Waren aus Leder, Lederimitationen und/oder textilem Mate-
rial, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Reise- und
Handkoffer, Reise- und Handtaschen, Packsäcke, Ruck-
säcke, Seesäcke, Mehrzweckbeutel, Kleinlederwaren, insbe-
sondere Geldbörsen Brieftaschen, Gürteltaschen, fahrbare
Gepäcktaschen, Gepäckrollen, Lederpacktaschen;

(25) Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

(28) Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;

(32) Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-
säfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken;

(33) alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

(35) Werbung;     Geschäftsführung;      Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der
Klasse 3, 9, 12, 14, 18, 20, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33;

(41) Veranstaltung von Konzerten, Veranstaltung von Unterhal-
tungsshows, Durchführung von Tanzveranstaltungen;

(43) Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG mit Erstbeschluss vom 29. Januar 2010 als beschreibende Angabe und
als nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und im
Erinnerungsbeschluss vom 3. Mai 2010 allein wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. In beiden Beschlüssen
liegt der Schwerpunkt der Argumentation auf der Annahme, dass die angespro-
chenen Verkehrskreise in dem Markenwort ,,redhot“ ohne weiteres den englischen
Ausdruck ,,red hot“ erkennen und diesen – zutreffend – im Sinne von ,,allerneuest“,
,,brandaktuell“ oder – auch im übertragenen Sinn – ,,glühend heiß“ verstehen wür-
den. In diesem Sinne eigne sich ,,redhot“ als Beschreibung aller beanspruchten
Waren und Dienstleistungen.

Die Anmelderin meint, dass ihrer Marke keines der absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, insbesondere stelle das
Wort ,,redhot“ in Bezug auf keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
eine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Das angemeldete Markenwort könne schon deswegen nicht als beschreibende
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen, weil es die angesprochenen
weitesten deutschen Verkehrskreise allenfalls im Sinne von ,,rotheiß“ verstehen
würden und diese Beschreibung im Zusammenhang mit keiner der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen einen sachlichen Sinn ergebe. Bei den von den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen könnten
nur Grundkenntnisse des Englischen und damit ein Verständnis der englischen
Wörter ,,red“ und ,,hot“ vorausgesetzt werden, nicht dagegen eine Kenntnis des
englischen Begriffs ,,red hot“, der nicht zum englischen Grundwortschatz gehöre.
Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort ,,redhot“ in dem
von der Markenstelle zugrunde gelegten Sinn von ,,brandaktuell“, ,,besonders ak-
tuell“ oder ,,besonders scharf“ verstehen würden, sei damit keine im Vordergrund
stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren
-5-

und Dienstleistungen verbunden. Allenfalls handele es sich um eine unscharfe,
interpretationsbedürftige Aussage. Es werde nicht hinreichend klar, was z. B. an
einem Körperpflegemittel ,,brandaktuell“ sein soll und auf was sich der Begriff ei-
gentlich beziehe. Vielmehr handele es sich um einen unspezifischen Begriff, der
weder konkrete Eigenschaften beschreibe, noch eine Zielgruppe definiere oder
sonst eine hinreichend klare Sachaussage treffe.

In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2010 hat die Anmelderin sinngemäß bean-
tragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 29. Januar 2010 und vom 3. Mai 2010
aufzuheben.

Auf den Hilfsantrag der Anmelderin hat der Senat Termin zur Durchführung einer
mündlichen Verhandlung auf den 13. September 2011 anberaumt. An dieser Ver-
handlung hat die Anmelderin nicht teilgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache ist sie jedoch nicht be-
gründet. Denn in Bezug auf alle für die angemeldete Marke beanspruchten Waren
und Dienstleistungen erschöpft sich das Wort ,,redhot“ in einer beschreibenden
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die nicht in das Register eingetragen
werden kann.

Das Markenwort ,,redhot“ gibt den englischen Ausdruck ,,red-hot“ in einer – für das
Englische – eher unüblichen Zusammenschreibung wieder, die jedoch die Ver-
ständlichkeit des Wortes nicht berührt. Der englische Ausdruck ,,red-hot“ ist eine
Art Steigerung des Adjektivs ,,hot“, das auf Deutsch ,,heiß“ bedeutet, und zwar
auch im übertragenen Sinn. Bei dieser Bedeutungsvariante von ,,hot“ bedeutet
,,red-hot“ ,,allerneuest“, ,,brandheiß“, ,,brandaktuell“. Insoweit wird Bezug genom-
men auf die lexikalischen Belege in den Anlagen zu dem Sitzungsprotokoll vom
13. September 2011.

In der vorgenannten Bedeutung kann das Markenwort ,,redhot“ als Bezeichnung
eines sonstigen Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf alle be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. Zu den sonstigen Merkmalen im
Sinne dieser Vorschrift gehören u. a. solche Umstände, auf die sich positiv be-
setzte Vorstellungen des Publikums beziehen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723
(Nr. 26) – Chiemsee). Dass etwas ,,allerneuest“ sei, gehört allem Anschein nach
aus der Sicht der beworbenen Verkehrskreise zu den attraktivsten Eigenschafts-
behauptungen überhaupt, die sich über eine Ware oder eine Dienstleistung auf-
stellen lassen. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Handel eben diese Ei-
genschaft traditionell in den Mittelpunkt seiner Werbung stellt, wenn eine Ware
oder eine Dienstleistung neu oder in einer neuen Variante auf den Markt kommt.
Im Vergleich dazu muss eine ,,brandaktuelle“ Sache nicht unbedingt neu sein, sie
wird jedoch als etwas beschrieben, was gerade jetzt, in der jeweiligen Gegenwart
von unmittelbarer Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein soll. Es
ist allenfalls als Ausnahme vorstellbar, dass ein Anbieter ernsthaft damit wirbt,
seine Leistungen seien nicht oder nicht mehr aktuell. Dass Adjektive wie ,,neu“
oder ,,aktuell“ – hier in der Steigerung von ,,allerneuest“, ,,brandaktuell“ – nahezu
unbegrenzt verwendbar sind, macht sie auch nicht beliebig und damit ungeeignet
als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zu dem Wort
,,MEGA“ hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass
ein Begriff, der in seiner beschreibenden Bedeutung als Eigenschaftswort nahezu
unbegrenzt verwendbar ist, von der Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ausgeschlossen ist, weil er zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren dienen
kann (BGH GRUR 1996, 770).
-7-

In dem Sinne von ,,allerneuest“, ,,brandheiß“, ,,brandaktuell“ ist der Ausdruck ,,red-
hot“ für den gesamten inländischen Handel in der Bundesrepublik Deutschland
sowie für bedeutende Anteile der weitesten deutschen Verkehrskreise ohne weite-
res verständlich.

Für den Handel folgt das daraus, dass Englisch in Deutschland von jeher zu den
Welthandelssprachen mit der größten praktischen Bedeutung gehört hat und ge-
hört. Für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise setzt sich das angemeldete
Markenwort erkennbar aus den beiden englischen Wörtern ,,red“ und ,,hot“ zusam-
men, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören (Freese/Langenscheidt-
Redaktion, Grundwortschatz Englisch, 2000; Weis, Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, Ernst-Klett-Verlag, 1977). Das englische Wort ,,hot“ kann auch die Be-
deutung von ,,neuest“, ,,aktuell“, ,,angesagt“ annehmen (s. Duden Oxford, Groß-
wörterbuch Englisch, 3. Aufl. Mannheim 2005, zu ,,hot“). Mit dieser Bedeutung ist
das Wort dem inländischen Publikum schon deswegen geläufig, weil es insoweit
zu einem eingedeutschten Fremdwort geworden ist (s. bereits Fritz und Ingeborg
Neske, dtv-Wörterbuch englischer und amerikanischer Ausdrücke in der deut-
schen Sprache, 1970, S. 146; Krämer, Modern Talking auf deutsch, München
2000, S. 114) und außerdem Bestandteil einer Reihe von ebenfalls einge-
deutschten Wortkombinationen ist wie ,,hotline“, ,,hotlist“, ,,hotspot“ oder ,,hotshot“
(Junker, Der Anglizismen-Index, 2008, S. 123; Duden, Das große Fremdwörter-
buch, 2007, S. 573, 574).

Das englische Wort ,,red“ bedeutet ,,rot“. Dass der englische Ausdruck ,,redhot“
eine Steigerung von ,,hot“ zum Ausdruck bringt mit der Bedeutung von ,,aller-
neuest“, ,,brandheiß“, ,,brandaktuell“, wird wegen der aktuellen Verbreitung des
Englischen in Deutschland jedenfalls von einem bedeutenden Anteil der allgemei-
nen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkannt werden. Englisch ist nicht
nur die im Verhältnis zu anderen Fremdsprachen die am häufigsten gesprochene
Fremdsprache in Deutschland, auch unabhängig von dieser relativen Stellung hat
die englische Sprache in Deutschland in den letzten 30 Jahren in großem Maß an
-8-

allgemeiner praktischer Bedeutung gewonnen. Deutsch als eine der internatio-
nalen Wissenschaftssprachen ist weitgehend aufgegeben worden, an seine Stelle
ist das Englische getreten. Das betrifft die gesamte Forschung, also sowohl die
staatlichen Forschungseinrichtungen, z. B. an den Universitäten, als auch alle
Forschungseinrichtungen der privaten Wirtschaft. Englisch ist die an den Schulen
am häufigsten gelehrte Fremdsprache. Inzwischen erlangen jedes Jahr mehr als
250.000 Menschen die Hochschulreife, für die auch die Kenntnis von mindestens
einer Fremdsprache verlangt wird. Das ist in den überwiegenden Fällen Englisch.
Nicht nur im Handel gehören gute Englischkenntnisse zu den Schlüsselqualifika-
tionen, dasselbe gilt auch für andere Wirtschaftsbereiche, z. B. für Logistik und
Transport, Tourismus, Hotel- und Messewesen und für Konzeption, Entwicklung
und Einrichtung von Waren, Warensystemen und Dienstleistungen im Bereich der
elektronischen Datenverarbeitung. Auch auf Seiten der Endabnehmer verlangen
Betrieb und Pflege der Systeme der elektronischen Datenverarbeitung Englisch-
kenntnisse, umsomehr, je komplexer das System ist. Die touristischen Reisen der
Deutschen ins Ausland führen in vielen Fällen in solche Länder, in denen Englisch
oder Irisch, U.S.-Amerikanisch oder das kanadische Englisch Landessprache oder
erste Fremdsprache sind. So haben die Deutschen im Jahre 2010 in mehr als
6 Millionen Fällen Reisen von mehr als fünf Tagen Dauer nach Großbritannien,
Irland, Dänemark, dem weiteren Skandinavien, Kanada oder in die Vereinigten
Staaten von Amerika und in die Karibik unternommen (Fakten und Zahlen zum
deutschen Reisemarkt 2010, Eine Übersicht zusammengestellt vom Deutschen
ReiseVerband). In Unterhaltungsfilmen und in der Unterhaltungsmusik ist die eng-
lische Sprache für jedermann wahrnehmbar präsent. In der Vokal-Musik in den
Richtungen Blues, Gospel, Rock, Pop, Punk, Hip Hop, Rap, Metal ist Englisch die
überwiegende Sprache der Songs, wobei ,,Song“ ebenfalls ein aus dem Engli-
schen stammender eingedeutschter Begriff ist.

Aus diesen Gründen steht der Anmeldung das absolute Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
-9-

Für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genügt gemäß § 37 Abs. 1 Mar-
kenG das Vorliegen nur eines absoluten Schutzhindernisses gem. § 8 MarkenG.
Daher kommt es nicht darauf an, ob einer Eintragung der angemeldeten Marke
neben dem Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch weitere absolute
Schutzhindernisse entgegenstehen.

Werner                              Paetzold                          Bayer

Bb