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Jazz in den Ministergärten“ ausreichend unterscheidungskräftig

Mit einer Entscheidung vom 6.5.2019 (Az.: 27 W (pat) 509/18) hob das Bundespatentgericht einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 13.12.2017 auf, in dem es die Eintragung der Wort- und Bildmarke „Jazz in den Ministergärten“ für u.a. Brillen (Klasse 9), Papier (Klasse 16), Bekleidungsstücke (Klasse 25), Verwertung von Video- und Audiogeräten (Klasse 41) sowie für Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen (Klasse 43) verwehrt hatte.

Zur Begründung hatte das DPMA angeführt, dass mit Jazz die gleichnamige Musikrichtung mit charakteristischen Rhythmuselementen assoziiert werde und es sich bei „in den Ministergärten“ um eine Straße in Berlin handele, welche eine aus sich heraus erklärbare Ortsangabe darstelle, auch wenn nicht jede inländische Person die Straße kenne. Somit habe sie lediglich beschreibenden Charakter und kennzeichne nicht die betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Textbestandteile wiesen vielmehr auf eine beliebige Jazzveranstaltung in der Straße „In den Ministergärten“ hin. Damit sei zudem ein direkter Bezug zu den mit dem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen hergestellt, sodass es auch insoweit an Unterscheidungskraft i.S.d. §8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG fehle. Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-398/08 –).

Auch mangele es der graphischen Ausgestaltung des Zeichens an Unterscheidungskraft, da die Schlichtheit des Designs auf eine bloße Sachaussage schließen lasse. Darüber hinaus sah das DPMA Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis gem. §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Mitbewerber das Zeichen benötigten, um für eigene Produkte zu werben.

Gegen diesen Beschluss des DPMA wehrte sich das anmeldende Land Berlin mit seiner Beschwerde vom 16.1.2018.

Es argumentierte, der Begriff „Jazz in den Ministergärten“ sei eine lediglich vage und interpretationsbedürftige Aussage, die keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den angebotenen Waren und Dienstleistungen herstelle. Ein solcher sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Name der Straße „In den Ministergärten“ bereits den meisten Berlinern unbekannt sei, erst recht Personen, die nicht in Berlin wohnten. Somit verstehe ein Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung nicht als real existierenden Ort. Die Bezeichnung sei für die angeführten Waren und Dienstleistungen nicht branchenüblich, was für die Unterscheidungskraft spreche. Vergleichbare Marken wie „ROCK AM RING“ seien darüber hinaus ebenfalls eingetragen worden.

Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Argumentation in seiner Entscheidungsbegründung weitestgehend an.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, da ihr Fehlen zu einem Eintragungshindernis führe und somit auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Diese ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. In der Bezeichnung „Jazz in den Ministergärten“ sei entgegen der Ausführungen des DPMA keine offensichtliche Inhaltsbeschreibung zu erkennen, da das Publikum nicht annehmen werde, die angebotenen Waren und Dienstleistungen würden ausschließlich für Jazzveranstaltungen in den Ministergärten hergestellt, etwa im Falle von Ferngläsern, Lampen oder Brillenetuis. Folglich stehe kein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund, was für ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft spreche.

Das Bundespatentgericht sieht in der Bezeichnung „Jazz in den Ministergärten“ für die Vermietung von Video- und Audiogeräten sowie von Gästezimmern keine reine Sach- oder Werbeaussage, da die Vermietung nicht nur für einzelne Jazzveranstaltungen erfolge, sondern vielmehr einen Hinweis auf Ort, Art, Qualität und Umfang der Vermittlungsleistung gebe. Angesprochene Verkehrskreise verstünden das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis, sodass die Unterscheidungskraft nicht schon deshalb verneint werden könne, weil das Publikum es in erster Linie als Werbemittel auffasst (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 – 398/08 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Es fehle an einer thematischen Beschränkung und daher an einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, wie ihn das DPMA angenommen hatte. Unterscheidungskraft sei daher gegeben.

Zudem handele es sich bei „Jazz in den Ministergärten“ auch nicht um eine beschreibende Angabe i.S.d. §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, sodass kein Freihaltebedürfnis bestehe. Auch eine zukünftige beschreibende Verwendung sei realistisch nicht zu erwarten.

Im Ergebnis hob das Bundespatentgericht den Beschluss des DPMA auf.

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