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BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 16/21 Beschluss vom 7. Februar 2022 Pure Thing

Die Marke „Pure Thing“ (DE 30 2019 015 388.6) ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.

Die Antragsstellerin hatte 2019 die Marke zur Eintragung als Wortmarke für Waren der Klassen 5, 30 und 32 angemeldet. Die Anmeldung wurde von der Markenstelle zurückgewiesen, da sich die Marke aus den englischen Wörtern „pure“ für „rein. unverfälscht, echt“ und „thing“ für „Sache, Ding, Gegenstand“ zusammen setze. Damit vermittele sie auch für den inländischen Verkehr eine ohne weiteres verständliche Werbeaussagedahingehend, dass die so bezeichneten Nahrungsergänzungs- bzw. Lebensmittel und Getränke „rein“ bzw. „pur“, also „frei von (unerwünschten) Zusatzstoffen“ seien. Gegen die Zurückweisung legte die Anmelderin Beschwerde ein, da die  von der Markenstelle belegte Verwendung von „ pure“ im Lebensmittelbereic  keinen Schluss auf das Verständnis des Verkehrs in Bezug auf die angemeldete Marke „PURE THING“ zu lasse. Insbesondere das im Vordergrund stehende Hauptwort „THING“ habe eine Vielzahl
an Bedeutungen zu. (…) 
Wie ihm die Markenstelle die Sachaussage „frei von Zusatzstoffen“ entnehme, sei nicht nachvollziehbar.

Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Markenstelle, da der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung „PURE THING“ als Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Klassen 5, 3 0 und 32 das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehe.

 

Jüdemann Rechtsanwälte

 

Die Entscheidung:

 

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 015 388.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

 

I.

 

Die Wortkombination

PURE THING

ist am 2. Juli 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:

Klasse 05:

Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis
von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter der Beigabe von Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 5 enthalten;

Klasse 30:

Aromastoffe [pflanzliche], für Getränke, ausgenommen ätherische Öle;
Backpulver; Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brauselutscher;
Brioches [Gebäck]; Brot; Brötchen; Butterkekse; Cornflakes; diätetische
Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von
Kohlenhydraten, unter der Beigabe von Ballaststoffen, Vitaminen,
Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt;
Fondants [Konfekt]; Fruchtgummi; Fruchtsaucen; Gebäck; Geleefrüchte
[Süßwaren]; Getränke auf der Basis von Tee; Grütze für
Nahrungszwecke; Gewürze; Honig; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee;
Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker für
Speisezwecke; Karamellen; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke];

Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Konfekt; Kräcker [Gebäck]; Kuchen;
Kuchenmischungen [pulverförmig]; Lakritz [Süßwaren];
Lakritzenstangen [Süßwaren]; Lebkuchen; Lutscher; Makronen
[Gebäck]; Maltose; Mandelkonfekt; Marzipan; Milchschokolade
[Getränk]; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferminz für
Konfekt; Pudding; Puffmais; Schleckbrause [Süßwaren]; Schokolade;
Vegane Schokolade; Schokoladegetränke; Sorbets [Speiseeis];
Speiseeis; Süßwaren; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker [für
Nahrungszwecke] sowohl lose als auch als Komprimat; Waffeln;
Weingummi; Zuckermandeln; Zuckerwaren; Zuckerwaren als
Christbaumschmuck; Zwieback; Brausepulver [Süßwaren];
Brausepulvermischungen; Puffreis; Puffreis-Kugeln mit Brausebezug;
Puffreis-Kugeln mit Brausepulverbezug;

Klasse 32:

Brausegranulat [für Getränke]; Brausekomprimat [für Getränke];
Brausepulver [für Getränke].

Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30
2019 015 388.6 geführt.

Mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2019 und 12. Januar 2021, wovon Letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen
fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich
sprachregelgerecht aus den englischen Wörtern „pure“ für „rein, unverfälscht, echt“
und „thing“ für „Sache, Ding, Gegenstand“ zusammen. Damit vermittele sie auch für
den inländischen Verkehr eine ohne weiteres verständliche Werbeaussage
dahingehend, dass die so bezeichneten Nahrungsergänzungs- bzw. Lebensmittel
und Getränke „rein“ bzw. „pur“, also „frei von (unerwünschten) Zusatzstoffen“ seien.

Die Eignung der angemeldeten Marke als Werbeaussage in dem eben genannten
Sinne ergebe sich aus der feststellbaren und von der Markenstelle belegten
häufigen Verwendung des Begriffs „pure“ im Zusammenhang mit Lebensmitteln und
Getränken als Hinweis auf deren Unverfälschtheit. Es komme nicht darauf an, ob
der Verkehr konkrete Vorstellungen davon habe, inwieweit im Detail und zu
welchem Grad die fraglichen Waren rein und unverfälscht seien, denn eine nur
begriffliche Unbestimmtheit begründe noch nicht die Schutzfähigkeit eines
Zeichens. Es liege in der Natur der Sache, dass mit einer allgemein gehaltenen
Werbeaussage ein gewisser Bedeutungsspielraum verbunden sei. Der Verkehr
werde dennoch in der angemeldeten Wortfolge die werbeübliche Sachaussage
erkennen, dass die Anmelderin für sich beanspruche, pure/unverfälschte
Waren/Dinge anzubieten.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, die sie damit begründet, dass sich die Markenstelle unzulässigerweise
nur mit dem Bestandteil „PURE“ auseinandergesetzt habe, anstatt das
Gesamtzeichen einer Prüfung zu unterziehen. Die von der Markenstelle belegte
Verwendung von „pure“ im Lebensmittelbereich lasse keinen Schluss auf das
Verständnis des Verkehrs in Bezug auf die angemeldete Marke „PURE THING“ zu.
Insbesondere das im Vordergrund stehende Hauptwort „THING“ habe eine Vielzahl
an Bedeutungen und werde in der Umgangssprache für die Bezeichnung eines
jeden Gegenstands verwendet. Wie sich der sehr weiten Definition im Wörterbuch
„www.dictionary.com“ entnehmen lasse, gehe aus dem Begriff noch nicht einmal
hervor, ob damit ein Objekt oder ein Lebewesen bezeichnet werde. Es handele sich
somit um nichts Weiteres als einen Platzhalter. Der Zusatz „PURE“ gebe diesem
ein Attribut, ohne ihn aber zu einem konkret fassbaren Gegenstand zu machen.
Dies gelte umso mehr, als auch das Zeichenelement „PURE“ unbestimmt und daher
mehrdeutig sei. Wie ihm die Markenstelle die Sachaussage „frei von Zusatzstoffen“
entnehme, sei nicht nachvollziehbar. Stattdessen könne sich „PURE“ auf viele
Eigenschaften erstrecken, etwa auch darauf, dass das Produkt nur eine Zutat habe.
Die Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge werde durch ihre Verwendung in

anderen Branchen bestätigt, insbesondere sei sie den Verkehrskreisen aus einem
gleichnamigen Kosmetikblog bekannt. Im Übrigen stehe die Einschätzung der
Markenstelle nicht im Einklang mit der Praxis des Deutschen Patent- und
Markenamts und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, die
Zeichen mit dem Wortbestandteil „thing“ regelmäßig eintrügen.

 

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

 

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 11. Dezember 2019 und 12. Januar 2021
aufzuheben.

 

Die Anmelderin hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022
zurückgenommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 30, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 12. August 2021 nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

 

II.

 

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung „PURE THING“ als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten
Waren der Klassen 5, 30 und 32 das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle
hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

 

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).

 

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 –
Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. BGH, a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen
im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH,
a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).

 

Gemessen an diesen Maßstäben vermittelt das angemeldete Zeichen in
Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich eine im Vordergrund stehende
Sachaussage.

 

 

a) Es setzt sich zusammen aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes,
die schon wegen ihrer phonetischen Ähnlichkeit zu den entsprechenden deutschen
Wörtern ohne weiteres auch von den angesprochenen inländischen
Durchschnittsverbrauchern im Sinne von „pur, rein, unverfälscht, unvermischt“ (vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/pure“) und „Ding, Sache“ (vgl.
„https://dict.leo.org/englisch-deutsch/thing“) verstanden werden. Es handelt sich
hierbei um glatt produktbeschreibende Angaben. Dies wurde bereits mehrfach
gerichtlich festgestellt (vgl. ergänzend zu den bereits von der Markenstelle zitierten
Entscheidungen BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 30f – pjur/pure; BPatG 25 W (pat)
598/17 – PURE chocolate/pure CHOCOLATE DRINK; 27 W (pat) 80/97 – THE
REAL THING).

 

 

b) Auch das daraus gebildete Kompositum „PURE THING“, auf das, worauf die
Anmelderin zu Recht hinweist, maßgeblich abzustellen ist, erschöpft sich in seiner
Bedeutung „reine/unverfälschte Sache“ in einem schlagwortartig beschreibenden
Hinweis auf ein besonders reines Produkt. Auch wenn ihm, wie die Anmelderin
vorträgt, für sich betrachtet, ein relativ weiter Begriffsgehalt zukommen mag, so

konkretisiert sich dieser in Verbindung mit den jeweils damit bezeichneten Waren,
die stets in die markenrechtliche Prüfung miteinzubeziehen sind (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 120 m. w. N.).

 

Mit dem Adjektiv „pure“ werden häufig die angemeldeten
Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke beworben. Dies ergibt sich
aus den Belegen der Markenstelle sowie aus den mit Hinweis vom 12. August 2021
übermittelten, auf einer ergänzenden Senatsrecherche beruhenden Belegen. So
finden sich Angebote für „Bio Pure Tea 0% Zucker“, „66% Pure Feinherb-
Schokolade“, „Pure Basmati“ oder „Pure Fresh Dragees“ im Lebensmittelbereich
ebenso wie Beschreibungen von Nahrungsergänzungsmitteln unter Verwendung
von „pur“, wie etwa „pur Nahrungsergänzungsmittel Pulver“ oder „Mineralstoffe Pur“
(vgl. Belege in der Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2021). Auch
in Artikeln zur gesunden Ernährung wird über „pure Lebensmittel“ berichtet (vgl.
„Warum pure Lebensmittel die besten sind“ oder „Cleane und pure Lebensmittel.
Das Food-Startup ‚PURmacherei‘ klärt auf, worauf es ankommt“ in der Anlage 2
zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2021). Ob die Reinheit des Produkts –
wie von der Markenstelle angenommen – als Hinweis auf das Nichtvorhandensein
von Zusatzstoffen zu verstehen ist oder – wie von der Anmelderin vorgetragen – als
Hinweis auf die Beifügung nur einer Zutat ist unerheblich, da beide
Deutungsvarianten beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig sind (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 191).

 

Auch die Unbestimmtheit des zweiten Zeichenbestandteils „THING“ verliert sich in
Verbindung mit der jeweiligen Ware, da im Rahmen der Verwendung
unmissverständlich klar wird, dass mit „Thing“ bzw. „Ding“ das so gekennzeichnete
Produkt gemeint ist. Der abstrakte Begriff „THING“ ist universell einsetzbar und
erfährt seine Konkretisierung durch die Verknüpfung mit einem bestimmten
Gegenstand. Dementsprechend finden sich in der Werbesprache
unterschiedlichster Branchen eine Vielzahl von Slogans, in denen die darin
beworbenen Waren und/oder Dienstleistungen salopp als „Ding“, „Sache“ oder

„thing“ bezeichnet werden. So enthält die Datenbank „slogans.de“ bereits vor dem
Anmeldezeitpunkt im Inland verwendete Werbesprüche, wie „Eine glänzende
Sache“, „Eine saubere Sache“, „Eine runde Sache aus Frankreich“, „Schmucke
Sachen“, „Die schönen Dinge des Lebens zum Wohnen und sich Wohlfühlen“,
„Bücher und andere schöne Dinge“, „It´s a breezy thing!“, „Can´t beat the real thing“
oder „Enjoy the real thing“ (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August
2021). Hierbei ist je nach warenbezogenem Umfeld ohne weiteres ersichtlich,
welches Produkt gemeint ist. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden
Nahrungsergänzungs- und Lebensmittel sowie Getränke. In diesem Warenbereich
werden beispielsweise Werbesprüche wie „Nasch Dein Ding“ in Verbindung mit
Süßigkeiten, „Süße Sachen“ in Verbindung mit Pralinen oder „Sweet thing“ in
Verbindung mit Kuchen gebraucht (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom
12. August 2021).

 

 

c) Zur Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche,
ist unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch dieses Schutzhindernis im
Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu
bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig
sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003,
604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 199, 200).

 

 

d) Auch der Verweis der Anmelderin auf aus ihrer Sicht
vergleichbare Voreintragungen veranlasst zu keiner anderen Beurteilung. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009,
667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH

GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44
– Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 – Burg
Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT; MarkenR 2010,
145 – Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl.
auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
ist keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz)
gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.

 

 

2. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Beschwerdeführerin ihren hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer
solchen zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und sie nach Einschätzung des
Senats auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3
MarkenG).

 

 

 

III.

 

Rechtsmittelbelehrung: