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Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern es sich um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht handelt, kann nur innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden, nachdem von dem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund erfahren hat (s. § 314 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass für die Frage, was angemessen ist, nicht auf die Frist des § 626 Abs.2 BGB (zwei Wochen bei Dienstverträgen) zurück gegriffen werden kann. § 314 BGB beruhe auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist

 

BUNDESGERICHTSHOF

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Xa ZR 48/09  Verkündet am:

25. November 2010

Flexitanks

BGB § 314 Abs. 3, 4, § 626 Abs. 2, § 242 Be

a) Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines

Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von

§ 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626

Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.

 

b) Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu ver-

tretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt wor-

den, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener

Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der

Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen kön-

nen. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit

der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht

für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.

 

c) Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Ver-

tragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungs legung ver-

pflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumin-

dest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des

Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen

wäre.

 

BGH, Urteil vom 25. November 2010 – Xa ZR 48/09 – OLG Celle

LG Hannover

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster

für Recht erkannt:

 

Auf die Revision des Klägers wird das am 18. März 2009 verkündete

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im nachfol-

gend ersichtlichen Umfang aufgehoben.

 

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen bleibt,

wird das am 23. Juli 2008 verk ündete Teilurteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie

folgt neu gefasst:

 

1.  a)  Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die

Anzahl der zwischen dem 1. März 2003 und dem 10. September 2024

von ihr verkauften Flexitanks = Containerbeutel (elastische Beutel,

bestehend aus elastischem Material, z. B. Polyethylen und/oder Poly-

propylen oder aus einer Kombination dieser beiden Materialien oder

ähnlichen Materialien oder Kunststoffen, die so konstruiert sind, dass

die Beutel innerhalb eines Frachtcontainers für den Transport von

Flüssigkeiten, auch gefährlichen Flüssigkeiten, von Nichtflüssigkeiten,

Gelen und gefrorenem Frachtgut sowie für die stationäre Lagerung

und den Transport auf offenen Ladeflächen eingesetzt werden kön-

nen, und die ein Fassungsvermögen von 5 bis zu 40 cbm haben).

 

b)  Die Auskunft hat sich zu erstrecken auf die Flexitankausrüstung, wie

zum Beispiel Befüllungs-/Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile,

Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen.

c)  Die Auskunft hat sich weiter zu erstrecken auf Verkauf, Lieferung oder

Überlassung von Materialien an Dritte, die für die Herstellung der un-

ter 1 a und 1 b bezeichneten Flexitanks und Flexitankausrüstung ver-

wendet werden können, durch Benennung der Empfänger und der ge-

lieferten Mengen unter Angabe des Preises sowie direkter Kosten.

2.  Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über die

im angegebenen Zeitraum realisierten Verkäufe der unter 1 definierten Flexi-

tanks durch Angabe der dabei für jeden einzelnen Flexitank und für die

Flexitankausrüstung (Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen) ent-

standenen Produktionskosten unter Zugrundelegung der Direktkosten (direk-

te Materialkosten, einschIießlich direkter Verpackungskosten, direkter Ar-

beitskosten einschließlich direkter Sozialabgaben sowie Maschinen- und

Werkzeugkosten auf anteiliger Basis sowie direkte Energiekosten).

3.  Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über die Anzahl

und Art der im angegebenen Zeitraum an den einzelnen Kunden oder Kauf-

interessenten zum Zwecke der Verkaufspromotion ausgelieferten Flexitanks

(gemäß Definition in Nr. 1) und Ausrüstungsprodukte durch Angabe der mit

der Auslieferung und Beschaffung angefallener Transportkosten, Gebühren

und sonstiger Nebenkosten.

4.  Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im genannten Zeitraum monatliche

Berichte vorzulegen über die Anzahl der verkauften Flexitanks mit der An-

gabe über Typ und Größe und den durchschnittlichen Preis für jeden einzel-

nen Monat. Die Beklagte hat die Auskunft so zu gestalten, dass für jedes in-

dividuelle Geschäft der Prozentsatz des Bruttogewinns ausgewiesen werden

kann.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den im Verfahren

über die Nichtzulassungsbeschwerden angefallenen außergerichtli-

chen Kosten tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Die Kosten

des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

 

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Lizenzvertrages

über Know-how im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung

in Anspruch.

 

Die Parteien schlossen am 15. Januar 2003 eine „Exklusiv-Vereinbarung

über Serviceleistungen, Entwicklung und Produktpromotion (für Container-

beutel)“. Darin verpflichtete sich der Kläger, der in dem Vertrag als Berater be-

zeichnet wird, unter anderem, der Beklagten „Informationen, Methoden, Fach-

wissen und die Weitergabe von Know-how zur Herstellung eines elastischen

Beutels für große Mengen von Flüssigkeiten“ bereitzustellen und die Beklagte

bei der Entwicklung und Herstellung solcher Beutel, die auch als Flexitank oder

Flexibag bezeichnet und im Vertrag näher umschrieben werden, zu unterstüt-

zen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger für dessen Tätigkeit eine Bera-

ter-Grundgebühr („BC-Gebühr“) in Höhe von 500 Euro pro Tag „während des

gesamten Entwicklungsprozesses“ und eine Provision („DP-Gebühr“) „für jeden

verkauften und bezahlten Flexitank und die entsprechenden Flexitank-Ausrüs-

tungen (Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen)“ in Höhe eines im

Vertrag näher bestimmten, von der prozentualen Höhe des Bruttogewinns ab-

hängigen Prozentsatzes des Nettoverkaufspreises zuzüglich Transportkosten

zu zahlen.

 

Laufzeit und Kündigung sind im Vertrag wie folgt geregelt:

 

„Der vorliegende Vertrag beginnt am 15. Januar 2003 und wird für die Dauer von

zwanzig (20) Jahren ab dem ersten Verkauf von Containerbeuteln abgeschlossen.

 

Während dieser Vertragslaufzeit kann dieser Vertrag wie folgt gekündigt werden:

 

(a)  durch eine schriftliche Erklärung beider Parteien, falls die Zwecke und Ziel-

setzungen der vorliegenden Vereinbarung nicht erreicht wurden;

 

(b)  durch Kündigungsmitteilung seitens einer der Parteien, falls die betreffende

Partei eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinsichtlich der wesentli-

chen Verpflichtungen der anderen Partei nachweisen kann. Dazu gehört das

Verbot der Weitergabe von Know-how an einen Dritten, der ein Konkurrenz-

unternehmen darstellt (siehe Abschnitt C, Pkt. 6 b);

 

(c)  falls [die Beklagte] – in welcher Form auch immer – die Herstellung, den Ver-

kauf oder die Marketingaktivitäten der Containerbeutel einstellt, ist [die Be-

klagte] verpflichtet, sich so zu verhalten, wie in Abschnitt B dargestellt.“

 

Abschnitt B des Vertrages enthält neben den zitierten Vereinbarungen

über Vertragsbeginn und -laufzeit nähere Bestimmungen über die beider-

seitigen Vertragspflichten. Als Verpflichtung der Beklagten ist unter anderem

aufgeführt:

 

„Falls [die Beklagte] die Herstellung, Einführung, Entwicklung oder Vermarktung

von Flexitanks oder der zugehörigen Produkte im Zusammenhang und/oder im

Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Berater beendet, dann ist es [der Beklag-

ten] untersagt, das Produkt ‚Flexitank‘ im Zeitraum von drei (3) Jahren danach wei-

terhin zu entwickeln, herzustellen oder zu verkaufen. Bei Verstoß gegen diese Re-

gelung hat [die Beklagte] die oben genannten Gebühren an den Berater zu zahlen,

und zwar unabhängig von der Unterbrechung. Auf Anforderung des Beraters wird

[die Beklagte] dann alle vertraulichen Informationen – in schriftlicher oder konkreter

Form -, einschließlich Kopien oder Vervielfältigungen oder sonstige Datenträger,

auf denen diese vertraulichen Informationen gespeichert sind, innerhalb von zehn

(10) Tagen nach Aufforderung des Beraters zurückgeben.“

 

Der in der Kündigungsregelung erwähnte Punkt 6 b in Abschnitt C lautet:

 

 

„[Die Beklagte] verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen dazu zu ver-

wenden, um anhand solcher Informationen ein Konkurrenzprodukt oder ein ähnli-

ches Produkt zu entwickeln oder durch einen Dritten entwickeln zu lassen. …“

 

Im März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde die Bemuste-

rung bei dem in R.       ansässigen Unternehmen  R.      anfertigen las-

sen. R.      gehört zur Unternehmensgruppe  S.      ,  einem  Wettbewerberder Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte  auf,  mit  der  S.      -Gruppe 

eine Geheimhaltungs- und Exklusivitätsvereinbarung zum Schutz des Know-

hows zu schließen. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kam es nicht.

 

Die Beklagte ließ in der Folgezeit bei mehreren  zur  S.      -Gruppe  ge-

hörenden  Unternehmen  in  R.        Rundgewebe aus Polypropylen (PP) an-

fertigen. Die hierzu erforderlichen Polypropylen-Multifilamentfäden (PPM-

Fäden) stellte die Beklagte zur Verfügung. Die ersten Lieferungen dieser Fäden

stammten aus der Produktion eines dritten Unternehmens, spätere Lieferungen

aus der Produktion der Beklagten.

 

Ende Juli 2004 erfuhr der Kläger, dass eines der Unternehmen, bei denen

die Beklagte produzieren ließ, Gewebe aus PPM-Fäden an einen anderen

Wettbewerber geliefert hatte. Daraufhin kam es zu Verhandlungen zwischen

dem Kläger, der Beklagten und der S.      -Gruppe. Mit Anwaltschreiben vom

17. August 2004 ließ der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen

und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigen. Die Be-

klagte ließ mit Anwaltschreiben vom 27. August 2004 mitteilen, sie akzeptiere

den Wunsch, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei aber mit den

Beendigungsgründen nicht einverstanden und lehne des Weiteren die vom Klä-

ger aufgezeigten Konsequenzen der Vertragsbeendigung ab, denn die Beklagte

habe keine wesentliche Verletzung ihrer Vertragspflichten begangen und sei

weder zur Leistung von Schadensersatz noch zur Einstellung der Produktion

verpflichtet. Abschließend heißt es:

 

„Mit den oben spezifizierten Einwendungen akzeptiert [die Beklagte] hiermit die

Beendigung des Vertrags vom 17. August 2004 und stimmt einer Beendigung mit

sofortiger Wirkung, welche als schriftliches Einvernehmen der beiden Vertrags-

parteien zur Beendigung des Vertrags gemäß den Bestimmungen des Absatzes B,

‚Anfang und Laufzeit‘, Buchst. a) des Vertrages betrachtet wird, zu.“

Wegen des im Vertrag vorgesehenen Beraterhonorars führten die Partei-

en einen weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht H.        (32 O 9/05),  der

in der Berufungsinstanz (7 U 172/05) durch Vergleich vom 8. Juni 2006 beendet

wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger zur Abgeltung aller

Ansprüche auf Beraterhonorar 9.000 Euro zu zahlen.

 

Der Kläger begehrt mit seiner Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft

und Rechnungslegung über alle seit dem 1. März 2003 von der Beklagten getä-

tigten Verkäufe von Flexitanks, zugehörigen Ausrüstungsprodukten und Materi-

al, das zur Herstellung solcher Tanks verwendet werden kann. Das Landgericht

hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Informationen für die Zeit vom

1. März 2003 bis 16. August 2007 verurteilt und die weitergehende Auskunfts-

klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung

der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung unter Zurückwei-

sung der Rechtsmittel im Übrigen dahin abgeändert, dass die Informationen für

den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 zu erteilen

sind, dass zu den einzelnen Lieferungen lediglich Anzahl und Art der gelieferten

Waren sowie Preise und Kosten anzugeben sind und dass keine Monatsberich-

te vorzulegen sind.

 

Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil seines Begehrens auf Auskunft

und Rechnungslegung teilweise weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-

gegen und strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der

Klage an.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Revision hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des erstin-

stanzlichen Urteils zu Gunsten des Klägers. Die Anschlussrevision der Beklag-

ten ist unbegründet.

 

I.  Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

 

Der Vertrag zwischen den Parteien sei durch die Kündigung vom

17. August 2004 beendet worden. Die Beklagte habe unbefugt vertrauliche In-

formationen an unmittelbare Konkurrenten weitergegeben. Der Kläger habe der

Beklagten Know-how zur Verfügung gestellt. Der gegenteilige Vortrag der Be-

klagten sei widersprüchlich und nicht substantiiert. Durch die Weitergabe der

speziellen Produktanforderungen an die zu bemusternden Fäden/Gewebe an

ein  Tochterunternehmen  von  S.       habe die Beklagte gegen eindeutige ver-

tragliche Regelungen verstoßen. Der Kläger habe aufgrund dieser Pflichtverlet-

zung einen Anspruch auf Schadensersatz, der von der fristlosen Kündigung

unberührt bleibe. Dieser Anspruch bestehe aber gemäß § 242 BGB dem Grun-

de nach nicht unbegrenzt bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablauf des Ver-

trages. Führe eine Pflichtverletzung zur Auflösung des Vertrages, beschränke

sich die Ersatzpflicht auf die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ent-

stehenden Nachteile. Ein ordentliches Kündigungsrecht sei im Vertrag nicht

vorgesehen gewesen. Das habe grundsätzlich auch der Interessenlage der Par-

teien entsprochen. Dennoch kämen Schadensersatzansprüche des Klägers bis

zum ursprünglich beabsichtigten Ende des Vertrages nach Treu und Glauben

unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der beiderseitigen Interessen

nicht in Betracht. Es bestünden durchgreifende Bedenken dagegen, dass die

durch die Provisionen dem Kläger gewährten Früchte seiner gut einjährigen

Tätigkeit für die Beklagte für die Dauer von 20 Jahren kausal für den wirtschaft-

lichen Erfolg des Produktes ungeachtet von Weiterentwicklungen seien. Der

Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst

angegeben, dass die Flexitanks Veränderungen unterlägen und die konkrete

Gestaltung insbesondere auch von Kundenwünschen abhänge, die jeweils vari-

ierten. Das Berufungsgericht könne unter diesen Voraussetzungen und unter

Berücksichtigung der auf einen langen Zeitraum ausgelegten Kooperation nach

Beendigung derselben durch den Kläger nach Ablauf gut eines Jahres keine

Ersatzverpflichtung der Beklagten für die Dauer von 20 Jahren feststellen. Es

schätze den Zeitraum, für den der Kläger an der grundlegenden Innovation des

Flexitanks bei der Beklagten nach Treu und Glauben partizipieren könne, auf

fünf Jahre nach Invollzugsetzung des Vertrages. Der Kläger habe deshalb für

den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 Anspruch auf

Zahlung der vertraglich vereinbarten Gebühren. Nur für diesen Zeitraum könne

er Auskunft und Rechnungslegung verlangen.

 

Die Beklagte müsse auch Auskunft über die Überlassung von Materialien

zur Herstellung von Flexitanks an Dritte geben. Veräußerungen dieser Art könn-

ten einen Provisionsanspruch begründen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die

Namen sämtlicher Geschäftspartner zu offenbaren, komme hingegen nicht in

Betracht, da diese zum internen Geschäftsbereich zählten und der Kläger zur

Ermittlung seiner Forderungen auf diese nicht angewiesen sei. Ein Anspruch

auf Vorlage sämtlicher Belege sowie des einschlägigen Schriftverkehrs stehe

dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein derart umfassender Anspruch auf Einsicht-

nahme in die geschäftlichen Unterlagen sei weder  üblich noch für die Beklagte

zumutbar. Es sei auch überwiegend unwahrsc heinlich, dass dem Kläger im Fall

der Gültigkeit des Vertrages derartige Einblicke gewährt worden wären. Der

Vertrag habe eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen. Die Übergabe sämt-

licher Belege sei z ur Ermittlung der Sc hadensersatzforderungen auch nicht er-

forderlich. Angesichts des nur noch beschränkten Zeitraums der Auskunfts-

verpflichtung sei auch die Vorlage monatlicher Berichte nicht erforderlich.

 

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision, nicht aber

denjenigen der Revision Stand.

 

II.  Die Anschlussrevision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist  17

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Ansprüche auf Aus-

kunft und Rechnungslegung zustehen, weil die von ihm erklärte fristlose Kündi-

gung des Vertrages aus wichtigem Grund wirksam war.

 

1.  Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,

dass die Beklagte eine die fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverlet-

zung begangen hat, indem sie Unternehmen der  S.      -Gruppe  Know-how

über die Herstellung von unter den Vertrag fallenden Containerbeuteln zur Ver-

fügung gestellt hat, ohne diese vertraglich zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

 

a)  Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungs-

gericht hierbei nicht die Beweislast verkannt.

 

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger der Be-

klagten das erforderliche Detailwissen darüber verschafft, welche Beschaffen-

heit die zur Herstellung von Flexitanks zu verwendenden PPM-Fäden und das

daraus hergestellte Gewebe aufweisen soll. Hierbei hat es zwar nicht im Ein-

zelnen festgestellt, welche konkreten Kenntnisse der Kläger vermittelt hat, son-

dern sich in erster Linie mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt,

sie selbst habe über erheblich größeres Wissen bei der Herstellung von ent-

sprechenden Geweben verfügt und vom Kläger kein Know-how bezogen. Dar-

aus ergibt sich jedoch nicht, dass das Berufungsgericht insoweit die Beklagte

als darlegungs- und beweisbelastet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat

vielmehr aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte zuvor keine Contai-

nerbeutel in ihrer Produktpalette hatte und der Kläger als Berater an der Ent-

wicklung eines solchen Produkts in ihrem Unternehmen beteiligt war, gefolgert,

dass die Parameter, die die Beklagte bei der Auftragserteilung an ihren Zuliefe-

rer  R.       vorgegeben  hat,  unter  Mitwirkung des Klägers festgelegt worden

sind. Diese Schlussfolgerung ist rechtlic h möglich und steht nicht in Wider-

spruch zu Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder sonstigen für die revisions-

rechtliche Prüfung maßgeblichen Grundsätzen. Bei dieser Ausgangslage be-

durfte es keiner näheren Feststellungen dazu, welche der an R.      mitge-

teilten Vorgaben für Herstellung und Zusammensetzung des Gewebes vom

Kläger und welche von Mitarbeitern der Beklagten entwickelt worden sind. Aus-

reichend und ausschlaggebend ist die Feststellung, dass die Vorgaben in ihrer

Gesamtheit unter Mitwirkung des Klägers entstanden sind.

 

b)  Zu Recht hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Be-

hauptung der Beklagten, PPM-Fäden seien ein marktgängiges Produkt, als

unerheblich angesehen. Nach dem vom Berufungsgericht als erwiesen ange-

sehenen Vortrag des Klägers betraf das von diesem zur Verfügung gestellte

Know-how nicht die Herstellung von PPM-Fäden als solchen, sondern die Be-

schaffenheit, die solche Fäden und ein daraus hergestelltes Gewebe aufweisen

müssen, damit sie für die Herstellung von Containerbeuteln geeignet sind. Fol-

gerichtig hat das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung nicht schon in der

Lieferung von PPM-Fäden an Unternehmen  der  S.      -Gruppe  gesehen,

sondern in der Offenbarung von Parametern, die es ermöglichen, aus diesen

Fäden ein zur Herstellung von Containerbeuteln geeignetes Gewebe herzustel-

len.

 

c)  Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beklagten,

dem Kläger sei vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass sie die

Herstellung von PP-Gewebe einem Dritten übertragen müsse, als unerheblich

angesehen.

 

Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Aus-

legung des Vertrages war es der Beklagten nicht schlechthin verboten, Dritte

bei der Herstellung der Containerbeutel als Zulieferer mit einzubeziehen. Ver-

tragswidrig war die Weitergabe des hierfür vorhandenen Know-hows an poten-

tielle Konkurrenten in einer Weise, die es diesen ermöglic hte, aufgrund der im

Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen selbst mit einem ent-

sprechenden Produkt auf den Markt zu gehen. Die Vereinbarung einer entspre-

chenden Geheimhaltungspflicht war auch und gerade dann sinnvoll, wenn die

Einbeziehung Dritter von vornherein einvernehmlich in Betracht gezogen wurde.

 

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungs-

gericht ergänzend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit des in Rede

stehenden Vortrags eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung

darstellen. Diesen Er wägungen kommt keine tragende Bedeutung für die ange-

fochtene Entscheidung zu.

 

2.  Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die Kündigung

rechtzeitig erfolgt.

 

Die Anschlussrevision macht geltend, wenn für eine Kündigung aus wich

tigem Grund keine starren Fristen gälten, sei anerkannt, dass von einer Regel-

frist von zwei Wochen auszugehen sei.

 

Dies ist unzutreffend. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann die Kündigung nur in-

nerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Entgegen

der Auffassung der Anschlussrevision ist die in § 626 Abs. 2 BGB normierte

Frist von zwei Wochen hierbei weder als starre Vorgabe noch als „Regelfrist“

heranzuziehen.

 

§ 314 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in an-

gemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungs-

möglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit

längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Ver-

tragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung

nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. April 2010 – LwZR 20/09, NZM 2010,

552 Rn. 13). § 626 Absatz 2 BGB legt demgegenüber eine Ausschlussfrist fest,

die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unange-

messenheit im Einzelfall nicht abhängig ist. Angesichts dessen kann die Vor-

schrift nicht als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage herangezogen

werden, ob eine Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt worden

ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 – VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432, 2433;

zum Verlagsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 – I ZR 182/98, BGHZ

147, 178, 191 = GRUR 2001, 1134 – Lepo Sumera mwN).

 

Im Streitfall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

am 21. Juli 2004 erfahren, dass PPM-Gewebe aus der Produktion in R.

von Dritten zur Herstellung von Flexitanks verwendet worden war. Selbst wenn

der Kläger damit, wie die Anschlussrevision geltend m acht, vollständige Kennt-

nis von der Vertragsverletzung der Beklagten erlangt hat, ist die am 17. August

2004 ausgesprochene Kündigung angesichts der Umstände des Streitfalles

rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte konnte weder aus dem Umstand, dass der Klä-

ger zunächst Verhandlungen mit dem Ziel einer Geheimhaltungsvereinbarung

aufgenommen hat, noch aus deren Dauer den Eindruck gewinnen, dass der

Kläger die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabhängig vom Ergebnis der

Verhandlungen als zumutbar ansah. Dass der Kläger das Ergebnis dieser ins-

gesamt nicht einmal einen Monat dauernden Vorgänge abwartete, bevor er sich

endgültig zur Kündigung entschloss, kann auch nicht als treuwidrig angesehen

werden und steht erst recht der Annahme, dass die Kündigung innerhalb an-

gemessener Frist erklärt wurde, nicht entgegen.

 

III.  Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem mit der

ersten Klagestufe geltend gemachten Begehren nach Auskunft und Rechnungs-

legung in zu geringem Umfang entsprochen hat.

 

1.  Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Scha-

densersatz auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Invollzugsetzung des Ver-

trages zu beschränken sei, ist unzutreffend.

a)  Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, hat ein  32

Gläubiger, der einen Vertrag wegen Pflichtverletzung der Gegenseite aus wich-

tigem Grund kündigt, Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er infolge der

vorzeitigen Vertragsauflösung erlitten hat. Dieser Anspruch besteht nur für den

Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche

Kündigung vom Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 3. März 1993

– VIII ZR 101/92,  BGHZ  122,  9, 14 = NJW 1993, 1386, 1387 mwN). War eine

ordentliche Kündigung ausgeschlossen, ist Schadensersatz für die gesamte

Vertragslaufzeit geschuldet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 151/05,

NJW 2008, 3436 Rn. 13 ff.). Diese Grundsätze sind auch für den vorliegenden

Vertrag maßgeblich.

 

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der

Kläger zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB

von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen kann.

 

b)  Die Beklagte macht geltend, der Schadensersatzanspruch des Klä-

gers sei auf Provisionen für die Zeit bis zur Beendigung des Vertrages be-

grenzt. Mit der Ausübung des Kündigungsrechts habe der Kläger sich selbst

außerstande gesetzt, die Voraussetzungen für den Erwerb weiterer Provisions-

ansprüche zu schaffen.

 

Dies ist unzutreffend. Nach § 314 Abs. 4 BGB werden Schadensersatz-

ansprüche durch die Kündigung eines Dauerschuldver hältnisses aus wichtigem

Grund nicht ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981

– VIII ZR 302/80,  BGHZ 82, 121, 129 = NJW 1982, 870, 872 mwN zur insoweit

übereinstimmenden Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung). Sie sind

auch nicht auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung beschränkt.

 

c)  Das Berufungsgericht hat es als unbillig angesehen, dem Kläger

einen Schadensersatzanspruch über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu-

zuerkennen, weil er nur rund ein Jahr für die Beklagte tätig gewesen und diese

Tätigkeit nicht für die Dauer von 20 Jahren kausal für den wirtschaftlichen Erfolg

des Produktes sei. Dies ist unzutreffend.

 

Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht dahin, so gestellt zu wer-

den, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stände. Bei Fortbestand

des Vertrages hätte der Kläger über die gesamte Vertragslaufzeit einen Provisi-

onsanspruch gegen die Beklagte gehabt, und zwar unabhängig davon, ob und

in welchem Umfang der wirtschaftliche Erfolg des Produkts auf seiner Mitwir-

kung beruht hätte. Der Kläger hatte nach dem Vertrag Anspruch auf Provision

für jeden verkauften und bezahlten Flexitank. Als Flexitank ist nach der Defini-

tion in Abschnitt B des Vertrages jeder elastische Beutel anzusehen, der so

konstruiert ist, dass er innerhalb eines Frachtcontainers für den Transport von

Flüssigkeiten eingesetzt werden kann. In Abschnitt B des Vertrages ist darüber

hinaus ausdrücklich vorgesehen, dass die Provisionen unabhängig von weite-

ren Anpassungen oder Änderungen der Konstruktion zu zahlen sind.

 

Zwar wäre der Kläger bei weiterer Durchführung des Vertrages auch ver-

pflichtet gewesen, der  Beklagten weiterhin sein Know-how zur Verfügung zu

stellen. Der Wegfall dieser Pflicht führt jedoch nur dazu, dass sich der Kläger

ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen

lassen muss. Eine Verneinung von Schadensersatzansprüchen schon dem

Grunde nach stellte den Kläger schlechter, als er bei vollständiger Durchfüh-

rung des Vertrages stände. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der Scha-

densersatzanspruch in zeitlicher Hinsicht nur durch die Vertragslaufzeit und

vereinbarte Kündigungsfristen eingeschränkt wird.

 

Selbst wenn die Beklagte die Containerbeutel im Lauf der Zeit so weiter-

entwickelt, dass das vom Kläger eingebrachte Know-how völlig in den Hinter-

grund tritt, ist sie weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie dem Klä-

ger durch ihre Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Vertragsbeendi-

gung die Möglichkeit genommen hat, selbst zur Weiterentwicklung der Beutel

beizutragen und so den vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Kau-

salzusammenhang aufrecht zu erhalten. Die Klägerin war nach dem Vertrag

auch nicht berechtigt, den Vertrieb von Containerbeuteln einzustellen oder ohne

Mitwirkung des Klägers eine neue Art von Beutel zu konstruieren. Nach der

Überschrift und der Präambel des Vertrages waren beide Parteien zur exklusi-

ven Zusammenarbeit verpflichtet. Kartellrechtliche Bedenken gegen die Wirk-

samkeit der Exklus ivitätsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat

sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich pauschal darauf

berufen, die Exklusivitätsabrede sei europarechtswidrig und kartellrechtlich

unwirksam, hierzu aber nicht näher vorgetragen. Damit ist ein Verstoß gegen

kartellrechtliche Bestimmungen nicht dargelegt.

 

d)  Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe in Wahrheit

die Produktlaufzeit der Flexitanks, die auf der Beratungsleistung des Klägers

beruhten, gemäß § 287 ZPO auf fünf Jahre geschätzt. Auch diese Erwägung

vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen.

 

Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Beschränkung des

Schadensersatzanspruchs mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwi-

schen der Leistung des Klägers und den Einnahmen der Beklagten begründet

und den Zeitraum, in dem dieser Zusammenhang noch zu bejahen ist, gemäß

§ 287 ZPO geschätzt hat. Der Ersatzanspruch des Klägers hängt indes nicht

von der Bejahung eines solchen Kausalzusammenhangs ab. Damit fehlt es an

der Grundlage für die Schätzung eines entsprechenden Zeitraums.

 

Eine zeitliche Einschränkung des Anspruchs auf Auskunft und Rech-

nungslegung kann auch nicht auf die Erwägung gestützt werden, nach Ablauf

einer „Produktlaufzeit“ von fünf oder, wie die Beklagte geltend macht, drei Jah-

ren seien die Flexitanks nicht mehr verkäuflich. Selbst wenn die Verkaufszahlen

auf Null zurückgehen sollten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger weiter-

hin Auskunft verlangen kann, solange es möglich ist, dass es in Zukunft wieder

zu Verkäufen kommt. Die Beklagte wird durch die Erteilung von Nullauskünften

nicht unangemessen belastet.

 

e)  Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hängt der Umfang

der zu erteilenden Informationen nicht von der Frage ab, welches konkrete

Know-how die Beklagte unter Verstoß gegen ihre Geheimhaltungsverpflichtung

weitergegeben hat. Der Schaden, dessen Bezifferung die begehrte Auskunft

ermöglichen soll, ber uht nicht auf dem Umstand, dass Unternehmen der S.

-Gruppe  bestimmte  Kenntnisse  erlangt haben, sondern darauf, dass dem

Kläger infolge der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten Provisions-

ansprüche entgangen sind. Die Höhe dieser Provisionsansprüche hängt jeden-

falls auch davon ab, welchen Umsatz die Beklagte mit den vom Vertrag erfass-

ten Containerbeuteln erzielt.

 

2.  Das Berufungsgericht hält den 10. September 2004 für das maßgeb-

liche Datum für den Beginn der Auskunftspflicht. An diesem Tag sei unstreitig

die Bezahlung der ersten Lieferung  an  ein  Unternehmen  H.           erfolgt.

Damit sei der erste Verkauf abgeschloss en, wodurch die 20jähr ige Vertrags-

laufzeit begonnen habe.

 

Die Revision macht geltend, aus dem vom Berufungsgericht zitierten Be-

klagtenvortrag ergebe sich nicht, dass vor dem 10. September 2004 kein Ver-

kauf erfolgt sei. Der Vortrag gehe nur dahin, dass bis zum 17. August 2004 kein

Verkauf erfolgt sei, der auch bezahlt worden sei. Diese Rüge ist begründet.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs hat ein Patentinhaber

gegen einen Verletzer Anspruch auf Auskunft über alle anderen – vergangenen

und künftigen – Handlungen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verlet-

zungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des

geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausfüh-

rungsform ergibt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 – X ZR 234/02, BGHZ 159, 66,

73 = GRUR 2004, 755, 756 – Taxameter; Urteil vom 25. Februar 1992

– X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 278 f. = GRUR 1992, 612 – Nicola). Für den Aus-

kunftsanspruch wegen entgangener Lizenz gebühren aus einem wegen Pflicht-

verletzung der Gegenseite fristlos gekündigten Know-how-Lizenz vertrag gilt in

zeitlicher Hinsicht nichts anderes. Unabhängig von der Frage, ob die 20-jährige

Vertragslaufzeit vom ersten Verkauf oder von der ersten Bezahlung an zu be-

rechnen ist, hat die Beklagte deshalb über  alle von der Lizenzvereinbarung er-

fassten Verkäufe seit dem im Vertrag als Anfangszeitpunkt vereinbarten Datum

(15. Januar 2003) Auskunft zu geben, das heißt auch über solche, bei denen

der Vertragsschluss vor und die Zahlung nach dem 10. September 2004 erfolgt

sind.

 

3.  Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung monatlicher

Berichte verneint. Zwar sei die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet gewe-

sen, die geschuldeten Auskünfte für jeden einzelnen Monat zu erteilen. Ange-

sichts der noch geringen Restlaufzeit der Auskunftsverpflichtung sei jedoch ein

zusammenfassender Bericht am Ende der Laufzeit ausreichend.

 

Diese Beurteilung beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Beklagte

sei nur noch für kurze Zeit zur Auskunft verpflichtet, und ist deshalb ebenfalls

unzutreffend.

 

4.  Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Benennung der Emp-

fänger von Materialien für die Herstellung von Flexitanks verneint. Diese Daten

zählten zum internen Geschäftsbereich der Beklagten. Der Kläger sei zur Er-

mittlung seiner Forderungen nicht auf diese Angaben angewiesen. Soweit er

die Namen zu Kontrollzwecken zu erhalten wünsche, seien keine Umstände

dargelegt, die nach Treu und Glauben eine Erforderlichkeit begründen könnten,

den Anspruch auch hierauf zu erstrecken.

 

Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.  50 

Aus dem Grundsatz, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er im Falle einer

ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, folgt, dass der Kläger zur Be-

rechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provision min-

destens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm im Rahmen der Provisi-

onsabrechnung nach dem Vertrag zugestanden hätten. Nach den Regelungen

im letzten Absatz von Abschnitt B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet,

einen umfassenden Bericht über die Anzahl der vom Kunden hergestellten und

verkauften Containerbeutel zu erstellen, mit entsprechenden Angaben über Typ

und Größe, durchschnittlichen Preis pro Kunden nach Typengröße und den

Durchschnittspreis für jeden einzelnen Monat. Dies umfasst auch die Pflicht zur

namentlichen Nennung der Kunden. Zwar ist dies im Wortlaut des Vertrages

nicht ausdrücklich vorgesehen. Die an mehreren Stellen getroffene Festlegung,

dass die Verkaufszahlen und andere Angaben für die einzelnen Kunden aufzu-

schlüsseln sind, impliziert jedoch, dass die Kunden hierbei auch namentlich zu

benennen sind. Eine anonymisierte Aufschlüsselung beeinträchtigte den Wert

der Information und ließe die vereinbarte Berichtspflicht weitgehend leerlaufen.

Dies widerspräche Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung.

 

IV.  Der Senat kann hinsichtlich der ersten Klagestufe in der Sache ent-

scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-

stellungen ergibt sich, dass dem Kläger auch in dem oben näher dargestellten

Umfang ein Anspruc h auf Auskunft und Rechnungslegung zusteht. Entspre-

chend dem Klageantrag ist die Beklagte daher zu verurteilen, die begehrten

Informationen für die Zeit ab dem 1. März 2003 zu erteilen. Abweichend vom

Klageantrag kann die Verurteilung nur zeitlich befristet erfolgen. Als Ausgangs-

punkt für die insoweit maßgebliche Frist von 20 Jahren hat der Senat entspre-

chend der vertraglichen Regelung den Zeitpunkt herangezogen, an dem nach

dem Vortrag der Beklagten der erste Verkauf eines Containerbeutels stattge-

funden hat.

 

V. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf  53§ 92 Abs. 1 ZPO. 

 

Hierbei war auch eine Entscheidung über die im Verfahren über die Nicht-

zulassungsbeschwerden entstandenen außergerichtlichen Kosten zu treffen,

weil diese wegen der Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Be-

schwerde und der teilweisen Zurückweis ung der Beschwerde des Klägers nicht

in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrens-

gebühren anzurechnen sind. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten be-

durfte es insoweit nicht. Diese haben die Parteien, soweit ihre Nichtzulassungs-

beschwerde zurückgenommen wurde oder erfolglos geblieben ist, schon nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen.

 

 

 

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt weiterhin dem  55

Schlussurteil vorbehalten.

 

Keukenschrijver             Mühlens                Bacher

 

Hoffmann          Schuster

 

 

 

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2008 – 6 O 355/06 –

OLG Celle, Entscheidung vom 18.03.2009 – 7 U 205/08 –