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Bei Durchsicht der vielzitierten Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 22. September 2008 zum Auskunftsanspruch gegen Provider fällt auf, dass das Gericht keine eigene Begründung abgegeben hat sondern lediglich auf die Antragsschrift Bezug genommen hat. So einfach geht das.