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LG München, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12

Das LG München I hat dem EuGH mehrere Fragen zur Haftung des Betreibers eines offenen Netzwerks vorgelegt.

Das Gericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus (verkürzt): 

Der Kläger einer Feststellungsklage betrieb ein offenes Funknetzwerk, das zu seinem Gewerbe gehörte. Das Netzwerk war nicht durch ein Passwort gesichert. Wegen File-Sharings wurde er abgemahnt. Das Gericht geht davon aus, dass er nicht Täter war, jedoch eine Haftung als Störer in Betracht kommt.  weil der Kläger ohne jegliche und damit ohne angemessene und gebotene technische Sicherungsmaßnahmen sein WLAN betrieben habe. Der Kläger wäre nach Auffassung des vorlegenden Gerichts grundsätzlich zur Ergreifung technischer Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des jeweils technisch Möglichen verpflichtet gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltspflichten von privaten Inhabern eines WLans müsse erst recht für einen Gewerbetreibenden gelten, da an einen solchen grundsätzlich höhere Prüfungs- und Sorgfaltspflichten zu stellen seien.

Eine solche grundsätzlich zu erwägende Haftung  wäre nach Auffassung des Gerichts aber ausgeschlossen, wenn sich der Kläger auf § 8 Abs. 1 Satz 1 TMGberufen kann, der die Regelung in Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 8. Juni 2000 Ober bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie Über den elektronischen Geschäftsverkehr”) ins deutsche Recht umsetzt.

Das Landgericht München bittet daher den  Gerichtshof u.a. um Auslegung des Begriffs “in der Regel gegen Entgelt”, um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen das streitgegenständliche Bereitstellen eines offenen, ungeschützten WLAN-Zugangs überhaupt ein Dienst der Informationsgesellschaft ist: