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Online-Partnervermittlungen sind en vogue. Die meisten von ihnen bieten Probemitgliedschaften  an, in dem Partner gehobener Klasse  den „idealen Lebenspartner“ finden sollen.

Nach der Probezeit wird der Vertrag in das „Premium“ Stadium überführt, ohne oftmals, wie hier, (nochmals) ordnungsgemäß auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Nach Ansicht des LG Frankfurt (Oder) sei zwischen der anfänglichen Registrierung  und dem Abschluss der Premium-Mitgliedschaft zu unterscheiden. Maßgeblich für die Frage, ob  über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, könne nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein.

Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft seien rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten sei.

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LG Frankfurt (Oder) 

Urteil vom 13. August 2013

16 S 238/12

…..

 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.10.2012 (2.5 C 252/12) abgeändert und das Versäumnisurteil vom 20.6.2012 aufrechterhalten.

 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Die Revision wird nicht zugelassen.

 Streitwert: bis zu 600 €

 Gründe

 

I.

Die Klägerin betreibt die Internetseite …, bei der sich die Beklagte angemeldet hatte. Die Internetseite soll bei der Suche nach einem „idealen Lebenspartner“ helfen. Die Klägerin verlangt die Zahlung von Beiträgen für eine „Premium-Mitgliedschaft“.

 Die Beklagte registrierte sich am 28.4.2011 auf der Internetseite der Klägerin. Dabei musste sie zunächst nur eine E-Mail-Adresse und ein selbst gewähltes Passwort angeben und das Feld „AGB und Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert“ anklicken. Durch einen weiteren Klick auf den mit „Kostenlos … werden“ beschriebenen Button wurde die Registrierung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Registrierungsseite wird auf Anlage K3 (Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

 Die AGB der Klägerin enthalten folgenden Abschnitt:

 “11. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen

 a. Widerrufsrecht

 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist unter Angaben des Benutzernamens / der Chiffre zu richten an:

…, …

E-Mail: …

 b. Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

 c. Besondere Hinweise

 Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

 Ende der Widerrufsbelehrung

 Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht zurückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt.“

 Die Beklagte erhielt eine E-Mail mit Chiffre und Passwort. In einem anschließenden „Rundgang“ auf der Internetseite der Klägerin wird das weitere Verfahren beschrieben. Darin heißt in Schritt 3 u.a.:

„Partnervorschläge erhalten

 […] Kostenlos: alle diese Leistungen sind für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein.“

 In Schritt 4 heißt es:

 „Suchkriterien einstellen

 […] Kostenlos: alle diese Leistungen sind für absolut kostenlos und unverbindlich. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein.“

 Wegen des weiteren Inhalts des „Rundgangs“ wird auf Anlage K 2, Bl. 26 d.A. Bezug genommen.

 Die Beklagte absolvierte sodann einen sogenannten „wissenschaftlichen Personality-Test“, bei dem sie Angaben zu ihren Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensweisen und Erwartungen machte.

Anschließend meldete sich die Beklagte noch am gleichen Tag als „Premium-Mitglied“ an. Dabei wählte sie ein Sechsmonatspaket zu einem Preis von insgesamt 287,40 € aus.

 Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Internetseite technisch so gestaltet sei, dass vor Abschluss der Anmeldung zwingend ein Pop-Up Fenster mit den Vertragsmodalitäten für das Sechsmonatspaket erscheine. In diesem Pop-Up Fenster heißt es unter „Zahlungsmodalitäten“:

 „[…] Wenn Sie mit der Geltung der aktuellen Fassung unserer AGB nicht einverstanden sind, kann eine Premium-Mitgliedschaft nicht erfolgen. Ihr Einverständnis mit der aktuellen Fassung unserer AGB erklären Sie, indem Sie das Feld ‚Ja, Info gelesen?’ auf der Seite ‚Preise & Leistungen’ anklicken.“

Weiter heißt es unter „Verlängerung ihrer Premium-Mitgliedschaft“:

 „Die Premium-Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein 12 Monatspaket zum Preis von 39,90 Euro pro Monat (insg. 478,80 Euro), wenn Sie nicht 6 Wochen vor Ablauf des 6 Monatspakets kündigen. Dieses 12 Monatspaket verlängert sich automatisch um jeweils den gleichen Zeitraum, wenn Sie nicht 8 Wochen vor Ablauf des Pakets kündigen.“

 Wegen des weiteren Inhalts des Pop-Up Fensters wird auf Anlage K5 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.

Im nächsten Schritt wählte die Beklagten die Zahlungsweise, gab ihre Bankdaten an und erteilte die Zustimmung zum Lastschriftevor dem Button „Jetzt kaufen“ heißt es:

 “Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

 Nach Abschluss der Anmeldung als Premium-Mitglied erhielt die Beklagte eine Email mit folgendem Inhalt:

 „Sie haben sich für den richtigen Weg zur neuen Partnerschaft entschieden: Schon jeder fünfte Internetnutzer findet seinen Partner online! Um ihre Partnersuche jetzt zu beginnen, bestätigen Sie bitte den Erhalt unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Anhang dieser Mail) mit einem Klick auf „Bestätigen“:“

 [Button mit der Beschreibung „Bestätigen“]

 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Kennenlernen.“

 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Erhalt der AGB durch den entsprechenden Klick bestätigt.

 Die Beklagte erhielt dann die entsprechende Rechnung per E-Mail übersandt. In der Folgezeit zahlte sie jeweils die Raten für 6 Monate.

 Am 15.10.2011 löschte die Beklagte ihr Profil komplett. Dies hatte zur Folge, dass sie die Dienstleistung der Klägerin fortan nicht mehr nutzen konnte, worauf sie zuvor hingewiesen worden war.

 Mit Schreiben vom 24.10.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Vertragsverhältnis „unter Berufung auf meine Rechte aus § 627 BGB“ mit sofortiger Wirkung fristlos kündige und keine weiteren Zahlungen leisten werde und entzog die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 71 d.A. Bezug genommen.

 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Widerrufsbelehrung noch einmal separat erhalten, da ihr die klägerischen AGB mitsamt der Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail zugesandt worden seien und sie den Erhalt dieser AGB auch bestätigt habe.

 Die Klägerin ist der Auffassung, es greife die vertragliche Klausel über die automatische Verlängerung der Premium-Mitgliedschaft. Sie verlangt Zahlung für ein 12 Monatspaket in Höhe von 478,80 €. Das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2011 sei nicht als Widerruf auszulegen. Auch eine wirksame Kündigung sei darin nicht zu erblicken, da nach § 7 Abs. 2 der AGB für die Wirksamkeit eine eigenhändige Unterschrift erforderlich sei.

 Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch sei bereits gemäß § 656 Ab. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Rechtsprechung zu Partnerschaftsvermittlungsverträgen sei entsprechend anwendbar. Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag wirksam widerrufen, die Kündigungserklärung der Beklagten sei als Widerruf auszulegen. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht erfolgt. Schließlich sei die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Es handele sich hier um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Die automatische Laufzeitverlängerung sei nicht wirksam vereinbart worden. Das Pop-Up Fenster könne durch einen entsprechenden Blocker oder durch sofortiges Minimieren umgangen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen zur Höhe des Entgelts und zu den Kündigungsfristen seien nicht hinreichend bestimmt.

 Im Termin am 20.6.2012 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach anschließender streitiger Verhandlung hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 478,80 € verurteilt und die Klage nur im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 70,20 € abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die AGB der Klägerin wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden seien. Es sei technisch nicht möglich, eine Premium-Mitgliedschaft zu erwerben, ohne zuvor die Einbeziehung der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Für den hier in Rede stehenden Vertrag seien weder § 627 BGB noch § 656 BGB anwendbar. Außergerichtliche Anwaltskosten könne die Klägerin jedoch nicht verlangen, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.10.2011 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Unter diesen Umständen sei die Klägerin gehalten gewesen, einem Rechtsanwalt sofort einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen, um ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nachzukommen. Das Amtsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

 Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung und rügt insbesondere, dass das Amtsgericht den von der Klägerin geschilderten technischen Ablauf der Anmeldung als unstreitig dargestellt habe, obwohl die Beklagte ausdrücklich bestritten habe, dass das Pop-Up Fenster mit der Laufzeitverlängerung beim Anmeldevorgang der Beklagten erschienen sei. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht auch übersehen, dass die Beklagte den Vertrag wirksam widerrufen habe. Die Beklagte vertieft zudem ihre bereits erstinstanzliche Ansicht zur Anwendbarkeit des § 627 BGB bzw. § 656 BGB.

 Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 70,20 € weiter. Es sei allgemein anerkannt, dass die Ersatzpflicht des sich im Zahlungsverzug befindlichen Schuldners sich auch auf die durch Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstrecke. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts entspreche dem üblichen Kausalverlauf und verstoße insbesondere auch regelmäßig nicht gegen § 254 BGB. Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, könne nicht dazu führen, dass die Klägerin gehalten sei, unmittelbar Klage zu erheben. Jedenfalls aus Gründen der Waffengleichheit habe die Klägerin auch einen Rechtsanwalt beauftragen können, dessen Kosten infolge des Verzugs der Beklagten von dieser zu erstatten seien.

 

II.

 

1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag stützen, weil dieser mit Schreiben der Beklagten vom 24.10.2011 wirksam widerrufen wurde.

 

a) Bei dem hier zu beurteilenden Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB. Inhalt des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB steht der Klägerin ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu.

 

b) Einen solchen Widerruf hat die Beklagte im Schreiben vom 24.10.2011 erklärt.

 Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten. Es genügt insoweit eine Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. Der Widerruf muss darüber hinaus den Vertrag so bezeichnen, dass dieser identifiziert werden kann und die widerrufende Person erkennen lassen. Das Wort „widerrufen“ braucht nicht verwandt zu werden (BGH NJW 93,128; BGH NJW 96,1964; Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 6; jurisPK-BGB § 355 Rn. 29).

 Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2011 gerecht. Dass die juristisch nicht geschulte Beklagte sich auf § 627 BGB stützt, ist im Ergebnis unschädlich. Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen eine Widerrufsbelehrung nicht wirksam erteilt worden ist (s.u.), läuft es dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung zuwider, wenn man dem nicht belehrten Verbraucher zum Nachteil gereichen ließe, dass er den Vertrag aus anderen Gründen nicht gelten lassen will. Zwischen einer (ex nunc wirkenden) Kündigung und einem auch die Vergangenheit erfassenden Widerruf besteht zwar ein rechtlicher Unterschied. Dieser Unterschied ist jedoch einem juristischen Laien regelmäßig gerade nicht geläufig, so dass der entsprechenden Erklärung eine rechtlich genaue Differenzierung nicht entnommen werden kann.

 

c) Das Widerrufsrecht ist auch nicht erloschen oder verfristet. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht bestand dieses auch noch zum Zeitpunkt der Erklärung der Beklagten am 24.10.2011, § 355 Abs. 4 S. 3 BGB.

 Hinsichtlich der Erteilung einer Widerrufsbelehrung ist im vorliegenden Fall zu differenzieren zwischen der anfänglichen Registrierung der Beklagten auf der Internetseite der Klägerin und dem Abschluss der Premium-Mitgliedschaft. Maßgeblich für die Frage, ob die Beklagte über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann nur der auf die Erlangung einer Premium-Mitgliedschaft gerichtete Vertragsschluss sein, weil die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt. Registrierung und Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft sind rechtlich als zwei unterschiedliche Erklärungen aufzufassen, weil die Registrierung noch keine Zahlungspflicht begründet, vielmehr nach der Registrierung eine dauerhafte kostenlose Nutzung von Diensten der Klägerin möglich ist. Insbesondere bei dem „Rundgang“ auf der Internetseite der Klägerin wird wiederholt auf die Kostenfreiheit der Dienste hingewiesen. Erst die Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft mit erweitertem Leistungsspektrum begründet eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

 Eine den Bestimmungen der §§ 355, 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung ist der Beklagten bei Abschluss über die Premium-Mitgliedschaft nicht erkennbar erteilt worden. Bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft findet sich in der Anmeldeprozedur lediglich der folgende Satz:

 “Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

 Diese Belehrung entspricht inhaltlich nicht den Vorgaben des § 360 BGB.

 

Ansonsten finden sich bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft lediglich allgemein gehaltene Hinweise auf die AGB der Klägerin. Eine solche allgemeine Bezugnahme auf AGB ohne einen Hinweis auf eine dort enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht als deutlich gestaltete Belehrung im Sinne § 360 BGB anzusehen. Wenn schon überhaupt der ausdrückliche Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung fehlt, dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Widerrufsbelehrung innerhalb der übrigen AGB-Klauseln drucktechnisch hinreichend deutlich hervorsticht. Denn das Deutlichkeitsgebot hat den Zweck, den Verbraucher bei oder nach Vertragsschluss deutlich auf die Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung unmittelbar präsentiert wird. Darauf stellt die Regelung des § 360 BGB implizit ab. Der Zweck der Norm wäre nicht erreicht, wenn die Widerrufsbelehrung nur an einer solchen Stelle deutlich gestaltet wäre, die der Verbraucher üblicherweise nicht zur Kenntnis nimmt oder zur Kenntnis nehmen muss. Der Hinweis auf AGB kann jedenfalls dann nicht gleichgesetzt werden mit der Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn nicht erkennbar ist, dass sich die näheren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung nur aus den AGB ergeben.

 Gleiches gilt für die Email, die der Beklagten nach dem Abschluss der Premium-Mitgliedschaft zugesandt wurde und deren Erhalt die Beklagte bestätigt haben soll. Der Email lässt sich ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung nicht entnehmen. Allein die Übersendung der AGB und die Bestätigung ihrer Kenntnisnahme stellt keine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung dar.

 Die Widerrufsbelehrung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte bei ihrer erstmaligen Registrierung die Kenntnisnahme der AGB bestätigt hatte. Denn wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich die Willenserklärung der Beklagten insoweit nur auf die Registrierung und nicht auch schon auf die erst später erfolgende Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft. Zudem setzt eine wirksame Belehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt; eine vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (BGH NJW 2002, 3396; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839). Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte, wonach allein der Hinweis auf die AGB eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung nicht ersetzt.

 

d) § 312d Abs. 3 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist hier nicht einschlägig. Es fehlt offensichtlich schon an der vollständigen Erfüllung durch die Beklagte, nämlich der eingeklagten Zahlung. Scheinbar stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, bei der Frage der gegenseitigen vollständigen Erfüllung komme es nur auf die ersten sechs Monate an, für die die Beklagte unstreitig gezahlt hat. Da sich derselbe Vertrag jedoch wegen der Verlängerungsklausel verlängert hat, muss konsequenterweise für die Frage der vollständigen Erfüllung auf den verlängerten Vertrag abgestellt werden.

 e) Gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB finden nach wirksamem Rücktritt die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung, so dass wegen § 346 Abs. 1 S. 1 BGB die Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht mehr verlangt werden kann.

2. Mangels Anspruchs auf Ausgleich der Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ihre Berufung bleibt daher ohne Erfolg.

 3. Inwieweit die Vorschriften des § 627 BGB bzw. § 656 BGB auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, bedarf hier keiner Klärung.

 

4  Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Schreibens vom 24.10.2011 als Widerrufserklärung hat die Kammer anerkannte Rechtsgrundsätze angewendet. Insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gegeben und eine Revisionszulassung weder zur Fortbildung des Rechts nicht noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.