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Aus gegebenem Anlass: da zur Zeit „Altfälle“ der Berliner Kanzlei Baumgarten und Brandt gerichtlich durchgesetzt werden sollen (unter anderem von Schulenberg & Schenk) veröffentlichen wir hier nochmals das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2011 (16 O 55/11). Hintergrund war eine Auseinandersetzung mit der Firma Guardaley Ltd. Diese, so wurde behauptet, habe IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Werke der Öffentlichkeit zugänglich machen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde bezüglich dieser Behauptung zurück gewiesen.  „Die Antragsgegnerin zu 1) hat demnach von der … erfahren, dass die Antragstellerin zu 1) IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen „Upload” vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der … vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film „… ” unter der IP-Adresse der … im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die … den Film aber nicht als Upload angeboten hat. Dennoch ermittelte die Software der Antragstellerin zu 1), durch die lediglich urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden sollten, die IP-Daten der … . Darauf mahnte die Antragsgegnerin zu 1) mit dem als Anlage AG 18 vorgelegten Schreiben – zu unrecht – ab. Dieser glaubhaft gemachte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die streitgegenständliche Äußerung der Wahrheit entspricht.“