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Die 23. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute wegen schwerer Körperverletzung den 37-jährigen Yasar G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den 39-jährigen Metin D. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen jeweils wegen langer Verfahrensdauer drei Monate abzuziehen sind.

Das Gericht kam unter anderem zu folgenden Feststellungen:

Am 9. Juni 2007 befanden sich die zwei erheblich alkoholisierten Angeklagten in der U-Bahnlinie 8. Ohne Grund hat der 37-jährige Angeklagte Yasar G. in der Bahn den späteren Geschädigten in einen Streit verwickelt. Beim Verlassen der Bahn am U-Bahnhof Herrmannplatz setzte der Angeklagte Yasar G. seine Beschimpfungen fort und forderte den Geschädigten auf die Bahn zu verlassen. Dem kam der Geschädigte nicht nach, worauf er vom Angeklagten Yasar G. aus der Bahn gezogen wurde. Auf dem Bahnsteig schlugen beide Angeklagten auf den Geschädigten ein. Dieser versuchte aus dem Geschehen zu fliehen, wobei die Angeklagten ihm nachliefen und unter Versuchen des Festhaltens weiter auf ihn einschlugen. Letztlich trat der Angeklagte Yasar G. dem Geschädigten derart in den Rücken, dass dieser mit dem Kopf auf den Bahnsteig aufschlug. Hierdurch erlitt er unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seitdem schwer geistig und körperlich behindert, wobei die Kammer davon ausging, dass er Zeit seines Lebens auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein wird.

Bei den Angeklagten wurde festgestellt, dass sie aufgrund der Alkoholisierung vermindert schuldfähig gewesen seien. Des Weiteren führte das Gericht unter anderem zugunsten der Pressestelle der Angeklagten an, dass sie sich ungefähr zwei Wochen nach der Tat selbst stellten. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde ein Abschlag von drei Monaten gewährt. Zulasten der Angeklagten wertete die Kammer vor allem die schweren Folgen der Tat und den nichtigen Anlass.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Urteil des LG Berlin vom 19.05.2010

Pressemitteilung Nr. 28/ 2010 des LG Berlin vom 19.05.2010