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Angesichts der Quote des Vergleichs scheint die durch die Äußerungen Bushidos Verletzte etwas hoch gepokert zu haben.120,000 EUR Forderung und 12.500,- Vergleich bei einer Quote von 9/10 zu Lasten der Klägerin ? Da bleibt nicht viel übrig.

 

Mit einem Vergleich ist heute ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin vorerst zu Ende gegangen, bei dem es um Äußerungen des Rappers Bushido über die Klägerin im Internet ging. Der Rapper hatte sich auf den Seiten von Myspace, Facebook und Twitter abfällig über die Klägerin geäußert, dann allerdings auf ihr Verlangen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich dieser Äußerungen und ihrer Löschung abgegeben.

Gegenstand der nachfolgenden Zivilklage waren eine Zahlungsforderung in Höhe von 100.000,- EUR als Entschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Äußerungen sowie eine Forderung in Höhe von 20.000,- EUR als Vertragsstrafe wegen einer angeblich verzögerten Löschung der beanstandeten Formulierung auf den Seiten von Myspace.Nach einer Beweisaufnahme durch das Landgericht haben sich die Kontrahenten heute auf eine Zahlung durch Bushido in Höhe von 12.000,- EUR verglichen, sich aber den Widerruf dieses Vergleichs binnen zwei Wochen vorbehalten.

Der Vergleichstext im Wortlaut:

„1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Vertragsstrafe und der Geldentschädigung einen Betrag von 12.000,- €.
Mit Zahlung dieser Summe sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aufgrund der streitgegenständlichen Äußerungen abgegolten.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagten 1/10 und die Klägerin 9/10.

3. Die Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs durch einfache schriftliche Anzeige bei Gericht bis zum 10. Mai 2012 vor“.

Landgericht Berlin
– 33 O 434/11 –

Quelle: PM des LG Berlin