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Lena Nacktfoto-Berichterstattung der BILD verletzt Persönlichkeitsrecht von Lena Meyer-Landrut

Die BILD-Zeitung hat in unzulässiger Weise über Nacktfotos von Popstar Lena Meyer-Landrut berichtet, wie der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 30.04.2019, Az. VI ZR 360/18), und damit ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Unbekannte hatten den Laptop ihres Freundes gestohlen und sie mit den auf diesem befindlichen Fotos, auf denen sie nackt oder leicht bekleidet zu erkennen war, erpresst. Nachdem sie das geforderte Lösegeld nicht zahlte, wurden die Fotos, wie zuvor angedroht, im Internet veröffentlicht, worüber u.a. die BILD-Zeitung ausführlich berichtete, ohne die entsprechenden Fotos allerdings abzudrucken. Die Bilder selbst verwendete das Boulevardblatt nicht. Meyer-Landrut verlangte vor Gericht, die Berichterstattung zu stoppen.

Das LG Berlin hatte den von Lena Meyer-Landrut geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. §1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. §823 Abs.1 BGB zunächst bestätigt, bevor das Kammergericht einen solchen mit der Begründung verneinte, das Berichtsinteresse der BILD überwiege das Persönlichkeitsrecht der Sängerin. Vorliegend bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung, da sie ein gesellschaftliches Phänomen thematisiere, von dem nicht nur Prominente betroffen seien. Der BGH hingegen sah einen Eingriff in die Privatsphäre gegeben, der nicht durch die Presse- oder Meinungsfreiheit gedeckt sei, und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Allein in der Berichterstattung darüber, was genau auf den Bildern zu sehen ist, sah der BGH einen zu weitgehenden Eingriff in Meyer-Landruts Privatsphäre. Die Zeitung informiere ihre Leser darüber, dass sie mit Nacktbildaufnahmen erpresst werde, die nur für ihren Freund bestimmt gewesen seien. Durch die Bezeichnung als „intime Fotos“, „private Videos“, „Nackt-Selfies“, „pikante Fotos“ und „Videos mit persönlichen Liebesbotschaften“ sowie den Hinweis, dass die Aufnahmen außer ihrem Freund niemand sehen sollte, bringe die Bild klar zum Ausdruck, dass das Bildmaterial sexuellen Bezug habe. Damit sei ihr Sexualleben, mithin auch ihre Privatsphäre berührt. Dies auch, obwohl sie die Fotos bewusst weggegeben hatte, denn die Weitergabe sei explizit nur an ihren Freund erfolgt. Zwar sei das vom Kammergericht angeführte Berichtsinteresse grundsätzlich vorhanden, da die BILD im Rahmen ihrer Berichterstattung auch Hinweise zu den Gefahren elektronischer Medien gegeben sowie allgemein über die unbefugte Verbreitung privater Fotos im Internet informiert habe. Allerdings überwiege aufgrund der durch die darin enthaltenen Formulierungen entstandenen „Anlockwirkung“ das Persönlichkeitsrecht der Sängerin, da sich viele Leser veranlasst sehen könnten, aufgrund der Berichterstattung selbst nach den Fotos zu suchen.

Indem man die Erpresser-Tweets wiedergebe, lasse man den Leser zudem daran teilhaben, „wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie eine Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird“. Dass – wie die Bild im Prozess angeführt hatte – Meyer-Landrut selbst gerne freizügig für Fotografen und auf ihrem eigenen Instagram-Profil posiere und deshalb möglicherweise kein Problem mit öffentlicher Nacktheit habe, ändert für die Karlsruher Richter nichts. Die von Springer in Bezug genommenen Bilder zeigten sie „durchweg in Bekleidungen und Posen, die in der Öffentlichkeit üblich sind“. Selbst wenn die Aufnahmen schon zuvor öffentlich bekannt gewesen wären, würde das an der Rechtswidrigkeit der Bild-Berichterstattung nichts ändern, so der Senat.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist insbesondere die Tatsache, dass der BGH das Persönlichkeitsrecht von Lena Meyer-Landrut nicht etwa durch die bloße Wortberichterstattung der BILD-Zeitung verletzt sieht, sondern die Rechtsverletzung darin erkennt, wie detailliert vonseiten der Zeitung über die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Erpresser berichtet wurde. Die Anzahl potenzieller Personen, welche sich durch die Berichterstattung veranlasst sehen, selbst nach den in Rede stehenden Fotos zu suchen, steigt zudem mit dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person.

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