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PM des Verwaltungsgericht Köln vom 25.4.2012

Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln eine am 17. Juni 2011 nach dem Kulturgüterrückgabegesetz getroffene „Anhalteanordnung“ des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben. Mit dieser Maßnahme hatte das Land die Veräußerung mexikanischer Kunstgegenstände im Rahmen einer Versteigerung durch das Kunst- und Auktionshaus Lempertz in Köln vorläufig gestoppt.

Für die im Juni 2011 durchgeführte Versteigerung wurden u.a. 25 Kunstgegenstände aus Mittelamerika, alle aus der präkolumbianischen Zeit, im Versteigerungskatalog aufgeführt. Auf Ersuchen der Botschaft der Republik Mexiko verfügte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW als zuständige Kulturbehörde am 17. Juni 2011 die „Anhaltung“ der Kulturobjekte, da diese illegal aus Mexiko ausgeführt worden seien. Rechtsgrundlage war das 2007 in Kraft getretene Kulturgüterrückgabegesetz, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine UN-Konvention zum Schutz von Kulturgütern umgesetzt hat. Die in der Verfügung bezeichneten Gegenstände wurden daraufhin lediglich „unter Vorbehalt“ versteigert und den Erwerbern nicht ausgehändigt.

Der dagegen gerichteten Klage des Kunsthauses Lempertz gab das Gericht nun statt. Das Kulturgüterrückgabegesetz gelte nur für Gegenstände, die erst nach dem 26. April 2007 aus den Herkunftsländern ausgeführt worden seien, entschieden die Richter. Dies treffe auf die hier streitigen Gegenstände, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten auf dem internationalen Kunstmarkt gehandelt würden, nicht zu. Zudem seien die Gegenstände zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht in ein öffentlich zugängliches Register der Republik Mexiko eingetragen gewesen. Dass Mexiko ein Verfahren zur Registrierung der Gegenstände eingeleitet habe, sei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anhalteverfügung noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden.

Gegen das Urteil kann das Land binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Aktenzeichen: 10 K 3537/11