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Kunstrecht – Das Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht

Neben dem Vervielfältigungsrecht und dem Verbreitungsrecht ist das Austellungsrecht eine weitere Art der körperlichen Verwertung von Werken. Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG). Das Ausstellungsrecht betrifft unveröffentlichte Werke, da der Gesetzgeber befürchtete, den Kunsthandel zu sehr zu behindern, würden auch veröffentliche Werke unter die Regelung fallen (Schulze in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage 2021, § 20 Rn.63).

Der Urheber soll bis zur Veröffentlichung selber entscheiden, wann und wie er das Werk veröffentlichen will. Hat der Künstler sein Werk verkauft, so ist der Käufer berechtigt, das Werk auszustellen. Bei der Veräußerung von Werken, etwa Gemälden, regelt § 44 UrhG die Befugnisse des Käufers. Zum einen regelt § 44 Abs.1, dass der Erwerber im Zweifel keine Nutzungsrechte an dem Werk mit dem Kauf erwirbt („… so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein“). Zum andere aber bestimmt § 44 Abs.2 UrhG, dass der Eigentümer des Werkes berechtigt ist, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlich war, sofern der Urheber dies  bei der Veräußerung des Originals nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies gilt aber nur für den Eigentümer des Originals, nicht von Vervielfältigungsstücken. Der Ausschluss gilt nicht nur gegenüber dem Erwerber, sondern gegenüber jedem Dritten.

Ausstellungen sind Kunstausstellungen, aber auch Verkaufsausstellungen, Kunstmessen, Veranstaltungen in Galerien und dergleichen. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar körperlich wahrgenommen werden können. Eine virtuelle Galerie, die eine unkörperliche Verwertung darstellt, fällt nicht unter die Regelungen. Ob die Ausstellung kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke verfolgt, ist unerheblich. Eine sinngemäße Anwendung der Regelung auf andere Werkarten lehnt die herrschende Meinung ab, dies u.a. mit Hinweis auf den Gesetzestext.

Abgrenzung zum Verbreitungsrecht

§ 17 Abs.1 UrhG regelt das Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werbes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Befugnis, das Werk nach § 18 auszustellen, berechtigt nicht zu dessen Verkauf (

In den Fällen von Verkaufsveranstaltungen n sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des von §18 UrhG erfüllt, sondern zugleich auch die des § § 17 UrhG, da bereits das Angebot von Originalwerken oder Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit zum Eigentumserwerb als Akt der Verbreitung zu werten ist (Erdmann, GRUR 2011, 1061). Da beide Recht berührt sind, kommt es auf die Vereinbarungen mit dem Künstler an, also ob eine Zustimmung zu der Ausstellung und/oder dem Angebot der Veräußerung (Verbreitung) besteht (s. Schricker/Loewenheim/Vogel UrhG § 18 Rn.6,7). Wird das Werk zum Kauf angeboten, liegt Verbreitung vor, eine solche findet aber nicht,  wenn das Eigentum an dem Werk nicht übertragen wird, sondern lediglich Besitz begründet wird.

Ebenfalls liegt ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § URHG § 17 URHG § 17 Absatz I UrhG  nicht vor, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werks nur symbolisch übergeben wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 2007 – I ZR 42/04 (KG) Staatsgeschenk.

Interessant hierzu die Entscheidungen zu den Marcel-Breuer Möbeln, wonach bereits Werbemaßnahmen ausreichen, das Verbreitungsrecht zu verletzen, selbst wenn das Angebot  nicht zum Erwerb des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks führt (BGH, Beschluss vom 11. April 2013- I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel). Der BGH legt die verbundene Rechtsfragen dem EuGH vor.

Der EuGH entschied in dem Vorabentscheidungsverfahren  C-516/13, Dimensione Direct Sales SrL gegen Knoll International SpA,  dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Dem folgte der BGH in seiner abschließenden Entscheidung.