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Keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werktitel „art“ und der Marke  „art FORUM BERLIN“

(Beschluss v. 20.2.2017, 27 W (pat) 72/14 – „art“ / „art FORUM BERLIN“)

In seinem Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde des Kunstmagazins „art“ gegen die Verwendung der Wort-/Bildmarke „art FORUM BERLIN“

eines online-Kunstmagazins, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die längere Inhaberschaft des Werktitelrechts seit 1979 und einer durch intensive Benutzung entstandenen überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft, welche zumindest im Dienstleistungssektor „Druckereierzeugnisse“ bestehe.

Prägender Bestandteil der Wort-/Bildmarke der Beschwerdegegnerin sei das optisch hervorgehobene Wort „art“, das vom Betrachter visuell und klanglich als identisch mit dem Werktitel „art“ wahrgenommen werde. „FORUM BERLIN“ trete als bloß beschreibender Bestandteil hingegen zurück, weshalb für die angesprochenen Verkehrskreise eine hochgradige Verwechslungsgefahr beider Kennzeichen bestehe und die Beschwerdegegnerin vom Markterfolg des Kunstmagazins „art“ ohne Gegenleistung profitiere.

Das Bundespatentgericht identifizierte bei beiden Kennzeichen kunstinteressierte Verbraucher als die jeweils angesprochenen Verkehrskreise und wiederholte den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen zu stellen seien, da der Verkehr mittlerweile an rein beschreibende Gattungsbegriffe gewöhnt sei. Anders als die Beschwerdeführerin wertete das Gericht den Werktitel „art“ als rein inhaltsbeschreibend, da ihr Produkt aufgrund der geläufigen Übersetzung aus dem Englischen und Französischen vom angesprochenen Verkehr sofort als Kunstmagazin wahrgenommen werden könne. Insofern gebe die Bezeichnung keinen aussagekräftigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.

Aufgrund der grafischen Verbundenheit der Wortbestandteile „art“ und „FORUM BERLIN“ trete letzterer entgegen der Ausführungen des Kunstmagazins aus Sicht des Betrachters nicht in den Hintergrund, sondern werde als Gesamtzeichen wahrgenommen. Auch bestehe keine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne einer gedanklichen Verbindung des Zeichens mit einer bestimmten Herkunftsvorstellung, da beide Grafiken sich optisch sichtbar voneinander unterschieden und auch das Schriftbild des Werktitels „art“ aufgrund seines spezifischen Schriftbilds und der Verbindung der einzelnen Buchstaben miteinander nicht ohne weiteres mit dem der beklagten Wort-/Bildmarke verwechselt werden könne. Die Geeignetheit zur bloßen Assoziation mit einem fremden Kennzeichen reiche hingegen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus.

Demnach wies das Bundespatentgericht die Beschwerde mangels Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Werktitels ab,.

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Autor: Lennart Weis

Rechtsanwalt Urheberrecht Berlin

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