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Art Basel – #MeToo – Andrea Bowers – Kunst und Persönlichkeitsrecht

Kunst und Persönlichkeitsrecht – Andrea Bowers

 

Betrachtungen von Rechtsanwalt Moritz Ott zur Art Basel.

Kunst und Persönlichkeitsrecht: Eine #MeToo-Installation auf der Art Basel führt derzeit zu einem handfesten Kunstskandal – und wirft die Frage nach der Rechtfertigung der öffentlichen Zur Schaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung der abgebildeten Person durch die Kunstfreiheitsgarantie auf. So zeigte Andrea Bowers mit ihrem Werk „Open Secret“ Bildnisse und Geschichten von sexuellen Übergriffen, die mutmaßliche Opfer in sozialen Medien gepostet hatten – aber sie bat vorher nicht um deren Erlaubnis. Die Zeitung New York Times stellt in ihrer Ausgabe vom 20. Juni 2019 daher zu Recht die Frage, welche Regeln bei derartiger politischen Kunst Anwendung finden.  

  New York Times  „#MeToo Work at Art Basel Offers Cautionary Tale about Political Art

Andrea Bowers ist eine Künstlerin, die für ihre sozialbewussten Kunstwerke und Installationen bekannt ist. Ihre Arbeiten setzen sich mit Themen wie der Vergewaltigung in Steubenville oder mit der kontroversen Grundsatzentscheidung de Roe v. Wade auseinander. Auf der Art Basel stellte sie nunmehr auf einer riesigen roten Wandzeitung mutmaßliche Sexualstraftäter öffentlich an den Pranger, indem sie die Geschichten von 200 Männern erzählt, die in der #MeToo-Bewegung „angeklagt“ wurden. Etwas überraschend war es daher, dass das mutmaßliche Opfer eines Übergriffs, die Schriftstellerin Helen D., die Künstlerin Bowers beschuldigte, ihr Bildnis und ihre Geschichte zu verwenden, ohne sie vorher gefragt zu haben:

cool that my fucking photos and trauma are heading art basel thx for exploiting us for “art” ANDREA BOWERS @unavailabl DO YOU KNOW HOW FUCKING INSANE IT IS TO FIND OUT MY BEAT UP FACE AND BODY ARE ON DISPLAY AS ART RN FOR RICH PPL TO GAWK AT THRU A STRANGER’S INSTAGRAM STORY

  Images:  Art Basel Unlimited 2019: Andrea Bowers

Bowers hat sich in der Zwischenzeit bei Helen D. entschuldigt und die Papierbahn, auf der ihre Fotos zu sehen waren, aus der Wandzeitung entfernt. Gleichwohl sorgt der Fall für Furore und stellt die Frage nach den Schranken der Kunstfreiheitsgarantie: Wäre es zu einem Gerichtsverfahren gekommen und hätte ein deutsches Gericht nach deutschem Recht ein Verbot zu Gunsten von Helen D. erlassen, wäre der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit gerechtfertigt?

Maßstab zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst Art. 5 Abs. 3 GG. Dort heißt es schlicht: die Kunst ist frei! Die Kunstfreiheit wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung. Dies gilt etwa für das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Diesem ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders hoher Rang beigemessen worden. Das gilt insbesondere für den Kern der Menschenwürde.

Nach diesem Maßstab ist das Persönlichkeitsrecht der Schriftstellerin Helen D. betroffen. Unzweifelhaft handelt es sich sowohl bei der Abbildung, als auch der erzählten Geschichte um eine identifizierende Berichterstattung. Dadurch ist Helene D. auch nicht nur geringfügig betroffen, dass ihr Persönlichkeitsrecht von vornherein hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Denn die in die Öffentlichkeit getragene Behauptung eines sexuellen Missbrauchs ist unzweifelhaft geeignet, das Persönlichkeitsrecht der Helen D. erheblich zu beeinträchtigen.

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt insbesondere im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht, da insbesondere hier die Gefahr besteht, dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden. Um diese Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es daher nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Vielmehr soll nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine kunstspezifische Betrachtung erforderlich sein, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können.

Das grundsätzliche Problem des Falles liegt allerdings darin, den Maßstab für die kunstspezifische Betrachtung festzulegen. Denn soweit ersichtlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen lediglich zu den Eigengesetzlichkeiten erzählender Kunstformen Stellung genommen, wie etwa einem Roman. Danach gilt, dass erzählende Kunstformen zwar häufig bis regelmäßig an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber zugleich eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft. Das Bundesverfassungsgericht folgert hieraus eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes. Sodann führt es aus, dass die Kunstfreiheit zwar auch das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit einschließt. Sodann bedient es sich aber einer Je-desto Formel: Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

Kunst und Persönlichkeitsrecht: Nach diesem Maßstab dürfte der Sachverhalt eindeutig sein: Denn die „Fiktionalitätsvermutung“ greift nicht. Das Werk „Open Secret“ nimmt nach hiesigem Verständnis nicht in Anspruch, Fiktion zu sein, sondern will die Beschreibung von Wirklichkeit zu Kunst verarbeiten. Abbild und Urbild decken sich, weswegen die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in Relation zur Kunstfreiheit offensichtlich besonders schwer wiegt. Die Verletzung der Intimsphäre der Helene D. durch eine Veröffentlichung ihrer Fotografien verletzt den Kernbereich ihrer privater Lebensgestaltung.

Dieses richtige Ergebnis leidet aber streng genommen an einer stimmigen, rechtsdogmatischen Konstruktion. Zwar wird das Werk auf der Art Basel präsentiert, so dass wegen dieser Begleitumstände davon auszugehen ist, dass es eine gegenüber der „realen“ Wirklichkeit verselbständigte „wirklichere Wirklichkeit“ anstrebt, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird – sprich Kunst nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist. Zugleich erhebt das Werk „Open Secret““ aber für den Betrachter/Leser einen Faktizitätsanspruch – und will nicht (nur) Fiktion sein.

Das heißt, einerseits mag das Werk zwar gegenüber der Wirklichkeit autonom sein, indem es auf eine intrinsische gedankliche Vorstellung an sich verweist. Anderseits verweist es aber offensichtlich eben auch auf jene außerkünstlerische Wirklichkeit, anhand derer die Mitteilung (hier der sexuelle Missbrauch) verifiziert werden könnte. Damit ist das Werk „Open Secret“ angemessener in einem Sowohl-als-Auch Verhältnis von Kunst und Leben zu begreifen – und nicht aus einer Dichotomie von Kunst und Leben heraus, bei der das Künstlerische letztlich auf das Fiktionale begrenzt wird. Die Eigengesetzlichkeit der Kunst liegt offenbar darin, dass es zwischen Kunst und Leben oszilliert und nicht vom Leben abgegrenzt werden kann.

Wegen dieser „Doppelwirkung“ könnte man gezwungen sein, im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stets entweder allein auf diese möglichen Wirkungen in den Realien abzustellen. Damit könnte sich aber die Kunstfreiheit in Fällen, in denen Kunst die Persönlichkeitssphäre anderer Menschen tangiert, niemals durchsetzen. Andererseits wäre das Gegenteil der Fall, wenn man nur die ästhetische Realität im Auge behielte. Dann könnte sich das Persönlichkeitsrecht nie gegen die Kunstfreiheit durchsetzen. Eine Lösung kann daher nur in einer Abwägung gefunden werden, die beiden Grundrechten gerecht wird. Wie dies aber im Bereich der politischen Kunst möglich sein kann, bei der eine Abgrenzung von Kunst und Leben eben nicht möglich ist, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen.

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