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LG München I: Kommerzielle Weiterveräußerung von Tischreservierungen für Oktoberfest wettbewerbswidrig

Tischreservierungen auf dem Oktoberfest sind hart umkämpft und nicht nur die Kunden stehen dabei zueinander im Wettbewerb, sondern gerade auch die Zeltbetreiber untereinander und mit anderen insbesondere gewerblichen Anbietern von Tischreservierungen für das Oktoberfest. Das kann zu horrenden Preisen für die Kunden führen. So veräußerte eine Eventagentur Tischreservierungen im Frühjahr des Jahres 2020 für einen Tisch mit 10 Personen im Festzelt „Ochsenbraterei“ für Preise zwischen 1990 € und 3299 €, obwohl diese bei dem das Zelt betreibenden Gastronomiebetrieb lediglich etwa 400 € kosteten.

Wegen der Weiterveräußerung der Tischreservierungen klagte der Zeltbetreiber gegen die Eventagentur u.a. auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht München I, welches der Klage mit Urteil vom 08. Oktober 2021, Az. 3 HK O 5593/20 stattgab, da die Angebote der Beklagten irreführend und damit wettbewerbswidrig seien. Ferner wurde die Beklagte zur Auskunft über ihre Bezugsquellen sowie über den Umfang der Verkäufe und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Darüber hinaus wurde auch ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Zeltbetreiber in seinen AGB nach Ansicht des Gerichts wirksam verboten hatte, dass die Tischreservierungen an gewerbliche Weiterverkäufer veräußert werden und für die Erwerber weiterveräußerter Tickets kein Rechtsanspruch auf eine Tischreservierung bestehe. Dadurch sei es irreführend, wenn den Kunden durch die Beklagte gerade der Eindruck vermittelt werde, dass diese bei ihr wirksame Tischreservierungen für das Zelt der Klägerin erwerben könnten.

Die AGB der Klägerin sind nach Auffassung des Gerichts wirksam, da es sich anders als in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Bundesligakarten (BGH vom 11.9.2008 – I ZR 74/06) um personalisierte Reservierungsbestätigungen handele, die einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthalten. Somit könne alleine das Innehaben der Reservierungsbestätigung keinen Anspruch auf eine Tischreservierung verschaffen. Zudem verfolge die Klägerin mit dem Verbot den anerkennenswerten Zweck, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Das Landgericht München nahm außerdem Bezug auf zwei von ihm gefällte Urteile vergleichbarer Konstellationen, ein rechtskräftiges Urteil vom 02.08.2017, Az. 37 O 17726/16 und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.12.2020, Az. 39 O 11168/19, in denen es festgestellt hatte, dass der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden könne.

Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender

Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: „Pavel Danilyuk“ (https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/)