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Der I. Senat des BGH hat sich aktuell mit dem Namensrecht von Wählervereinigungen auseinandergesetzt. Gemäß § 4 Abs.1 PartG haben sich Namen von Parteien von denen bereits bestehender Parteien deutlich zu unterscheiden. Vorliegend hatte der Beklagte seinen Wählervereinigung als Freie Wähler Nordverband bezeichnet und eine entsprechende Domain für sich registriert. Der BGH verurteilte ihn zur Unterlassung der Benutzung des Namens und zum Verzicht auf die Domain. Er begründet dies damit, dass bei Verbandsnamen ist der Verkehr daran gewöhnt sei, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen, so dass originäre Unterscheidungskraft vorläge, auch wenn das strenge Prioritätsprinzip des § 4 Abs.1  PartG für Wählervereinigungen nicht gelte.

Weiterhin sei der Verkehr bei politischen Parteien aufgrund der – den Vorgaben in § 4 Abs. 2 PatG folgenden – Bezeichnungsgewohnheiten darauf eingestellt, dass nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung auf bestehende organisatorische Verbindungen hinwiesen. Er sei deshalb davon ausgehen, dass es sich bei -mit den Parteien auf kommunaler Ebene und inzwischen teilweise auch bei Landtagswahlen konkurrierenden – Wählervereinigungen nicht anders verhalte.

Gesetz über die politischen Parteien

§ 4  Name

(1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 28.9.2011
I ZR 191/10

in dem Rechtsstreit

Freie Wähler

BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip
gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es
daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschrei-
bende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte
geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie
bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 191/10 – OLG Schleswig
LG Kiel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-
kamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 22. Oktober 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 5. März 2010 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Namen
,,FREIE WÄHLER Nordverband“ für von ihm oder von anderen
Personen gegründete Vereinigungen zu führen oder von anderen
Personen führen zu lassen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber der DENIC e.G.
auf    die    Registrierung   des    Domainnamens
,,freie-waehler-nordverband.de“ zu verzichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1          Der Kläger ist der am 21. Februar 1965 gegründete und in das Vereins-
register eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik
Deutschland mit Sitz in Berlin. Seit 2003 führt er gemäß § 1 seiner Satzung den
Namen ,,Freie Wähler Deutschland“. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung ist er der
Zusammenschluss der Landesverbände der Freien Wähler, der die gegenseiti-
ge Information, Unterstützung und gemeinsame politische Willensbildung der
Landesverbände im Bund und in den Ländern zum Ziel hat, und vertritt die Inte-
ressen seiner Mitglieder auf Bundesebene. Im Jahre 2009 schloss der Kläger
die Landesverbände Bremen und Brandenburg aus. Zum Ende des Jahres
2009 traten die Landesverbände Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein
aus dem Kläger aus.

2         Der Beklagte ist Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins
,,FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe
für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“. Die ,,FREIEN WÄHLER
Nordverband“ äußern sich auf der vom Beklagten unter der Internetadresse
,,freie-waehler-nordverband.de“ betriebenen Website zu politischen Fragen. Als
Verantwortlicher für die Äußerungen ist auf der Website der Vorstand der
,,FREIEN WÄHLER Nordverband“ benannt.

3         Der Kläger hat den Beklagten, gestützt auf sein Namensrecht aus § 12
BGB, auf Unterlassung des Führens oder Führenlassens des Namens ,,FREIE
WÄHLER Nordverband“ für Vereinigungen in Anspruch genommen. Außerdem
hat er die Verurteilung des Beklagten begehrt, auf den Domainnamen ,,freie-
waehler-nordverband.de“ zu verzichten und diesen Domainnamen freizugeben.

4         Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 5. März
2010 – 5 O 174/09, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben
(OLG Schleswig, GRUR-RR 2011, 226). Mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Klä-
ger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

5         I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Anspruch des Klä-
gers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6         Die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende Vorschrift des
§ 12 BGB setze bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung wie
dem Kläger voraus, dass der Name oder Namensbestandteil, aus dem sie An-
sprüche ableite, entweder von sich aus unterscheidungskräftig sei oder aber
eine auf den Inhaber bezogene Verkehrsgeltung beanspruchen könne. Die ers-
tere Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil aus der Kombination ,,Freie Wähler“
lediglich abgeleitet werden könne, dass es sich um eine Vereinigung parteipoli-
tisch nicht gebundener Personen handeln dürfte, die sich gleichwohl durch
Ausübung des passiven und aktiven Wahlrechts am politischen Leben beteili-
gen wollten, und weil die Bezeichnung ,,Freie Wähler“ auch keine einprägsame
Neubildung darstelle. Die Bezeichnung ,,Freie Wähler“ habe auch keine Ver-
kehrsgeltung erlangt in dem Sinne, dass sie innerhalb der beteiligten Kreise so
bekannt geworden sei, dass diese sie dem Kläger zuordneten. Zwar möge der
Begriff ,,Freie Wähler“ bei der wahlfähigen Bevölkerung spätestens seit wieder-
kehrenden Erfolgen bei Kommunalwahlen und bei den letzten Wahlen zum
Bayerischen Landtag eine große Bekanntheit erworben haben. Die für eine
Verkehrsgeltung weiterhin erforderliche Voraussetzung, dass diese Bekanntheit
auch gerade dem Kläger zugeordnet sei, sei jedoch schon nach dessen eige-
nem Vortrag nicht erfüllt; denn danach seien nicht alle Organisationen mit der
Bezeichnung ,,Freie Wähler“ in ihm zusammengefasst. Zudem nehme die Be-
völkerung die vor Ort tätigen Freien Wähler weit eher als politische Kraft wahr
als die Landesorganisationen oder den Kläger als Organisation der Freien Wäh-
ler auf Bundesebene. Vor diesem Hintergrund erscheine dessen Behauptung,
über 50% der wahlberechtigten Bevölkerung verbänden den Namen ,,Freie
Wähler“ mit ihm, schon nicht als plausibel.

7         Ein möglicher Anspruch aus § 12 BGB scheitere zudem jedenfalls an
mangelnder Verwechslungsgefahr bzw. mangelnder Zuordnungsverwirrung.
Der Beklagte bringe dadurch, dass er die Bezeichnung ,,FREIE WÄHLER Nord-
verband“ sowohl in dem von ihm gewählten Domainnamen als auch auf seiner
Website verwende, zum Ausdruck, dass er eben nicht als ,,Freie Wähler
Deutschland“ auftrete. Einer fälschlichen Einordnung der ,,FREIEN WÄHLER
Nordverband“ in die Verbandsorganisation des Klägers stehe entgegen, dass
dieser nach seinem eigenen Vortrag nicht umfassend die Organisation aller
freien Wählergemeinschaften und Vereinigungen auf Bundesebene darstelle.

8         II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist be-
gründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

9         1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,
dass das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG, das den uneinge-
schränkten Vorrang der Namensrechte einer älteren politischen Partei unab-
hängig davon normiert, ob ihr Name von Natur aus eine individualisierende Ei-
genart aufweist oder als Bezeichnung für diese Partei Verkehrsgeltung erlangt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – IVb ZR 581/80, BGHZ 79, 265,
270), für den Kläger als Wählervereinigung nicht gilt. Die Regelung des § 4
PartG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse daran, dass den Wählern durch
die deutliche Unterscheidbarkeit der Parteinamen die politische Orientierung
erleichtert wird, sondern auch dem Interesse der Parteien am Schutz ihres Na-
mens (BGHZ 79, 265, 269 f.). Einen entsprechenden gesteigerten Namens-
schutz, der der Sonderstellung Rechnung trägt, die den Parteien nach Art. 21
GG im demokratischen Rechtsstaat zukommt, sieht das Gesetz für die Wähler-
vereinigungen nicht vor. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg da-
rauf berufen, dass die auf Bundesebene als Partei registrierte ,,Bundesvereini-
gung Freie Wähler“ ihr Namensrecht aus einer mit dem Kläger getroffenen Ge-
stattungsvereinbarung ableitet und mit dem Kläger überdies personell eng ver-
flochten ist.

10          2. Dagegen kann das Vorliegen einer originären Unterscheidungskraft
des im Namen des Klägers enthaltenen Bestandteils ,,Freie Wähler“ nicht ver-
neint werden.

11          a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei
Verbandsnamen hinsichtlich der (originären) Kennzeichnungskraft weniger
strenge Anforderungen gelten als bei anderen Namen. Es hat allerdings im An-
schluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (WRP
1980, 574) zumindest einen Hinweis auf die vom Verband wahrgenommenen
Interessen verlangt und gemeint, im Streitfall fehle es an einem solchen Hin-
weis. Die Bezeichnung ,,Freie Wähler“ lasse keine Rückschlüsse auf die ge-
meinsamen Interessen der im Kläger organisierten Mitglieder zu, sondern nur
darauf schließen, dass sie parteipolitisch nicht gebunden seien.

12          b) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Bei Verbandsna-
men ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet
sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen (BGH, Urteil vom
31. Juli 2008 – I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 = WRP 2008, 1537 – Haus
& Grund III; Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn. 17 =
WRP 2010, 1397 – Verbraucherzentrale). Dementsprechend steht ein bloß be-
schreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft ei-
nes Verbandsnamens nicht entgegen; vielmehr reicht es für die Unterschei-
dungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzu-
stellen ist (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 – Haus & Grund III; GRUR 2010,
1020 Rn. 17 – Verbraucherzentrale). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
aus der Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern – wie hier
,,Freie“ und ,,Wähler“ – zu einem einheitlichen Begriff ein einprägsamer Gesamt-
begriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung schlagwortartig um-
reißt, ohne es konkret zu beschreiben (BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 34 – Haus
& Grund III, mwN). Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, hat auch
das Berufungsgericht angenommen; denn es hat festgestellt, die Bezeichnung
,,Freie Wähler“ lasse keine Rückschlüsse auf die gemeinsamen Interessen der
im Kläger organisierten Mitglieder zu, sondern nur darauf schließen, dass diese
parteipolitisch nicht gebunden seien.

13         3. Die Klageansprüche scheitern entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts auch nicht daran, dass keine Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht.
Der Umstand, dass der Name des Klägers wegen seiner beschreibenden An-
klänge nur in geringem Umfang gegenüber abweichenden Bezeichnungen
Schutz genießt, steht dem nicht entgegen. Der Verkehr ist bei politischen Par-
teien aufgrund der – den Vorgaben in § 4 Abs. 2 PatG folgenden – Bezeich-
nungsgewohnheiten darauf eingestellt, dass nachgestellte geographische An-
gaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung auf bestehende organisatorische
Verbindungen hinweisen. Er wird deshalb davon ausgehen, dass es sich bei
– mit den Parteien auf kommunaler Ebene und inzwischen teilweise auch bei
Landtagswahlen konkurrierenden – Wählervereinigungen nicht anders verhält.
Der Beklagte geriert sich damit, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins
verwendet, so, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung
des Klägers handelte. Der Kläger braucht das auch deshalb nicht zu dulden,
weil es für den Beklagten ohne weiteres möglich ist, für seinen Verein eine an-
dere Kurzbezeichnung zu wählen, die eine solche Gefahr der Zuordnungsver-
wirrung nicht begründet.

14         4. Der Beklagte ist danach zum einen verpflichtet, das das Namensrecht
des Klägers verletzende Führen oder Führenlassen des Namens ,,FREIE WÄH-
LER Nordverband“ zu unterlassen (§ 12 Satz 2 BGB). Zum anderen hat er
– unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung – gegenüber der DENIC
e.G. auf die Registrierung des Domainnamens ,,freie-waehler-nordverband.de“
zu verzichten (§ 12 Satz 1 BGB).

15         III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bornkamm                           Büscher                             Schaffert

Kirchhoff                             Löffler

Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 05.03.2010 – 5 O 174/09 –
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2010 – 17 U 14/10 –