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Persönlichkeitsrecht vs. Kunst – R. einer der Geiselnehmer von Gladbeck unterliegt vor dem Oberlandesgericht Köln

Wer erinnert sich nicht an die brutale Geiselnahme in Gladbeck, die mit dem Tod der Geisel Silke Bischoff endete? Die Bilder der Geisel, die von einem der Täter mit der Waffe bedroht wurde, gingen um die Welt. Nun versuchte R.. einer der Täter, einen Spielfilm zu den Geschehnissen verbieten zu lassen. Das Landgericht Aachen wies seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe, mit der das Verfahren finanziert werden sollte, zurück. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung, da einen Klage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe. Obwohl die Strafe verbüßt sei, besteht kein Recht, mit der Tat allein gelassen zu werden. 

Hierzu die aktuelle Pressemeldung:

„Bei der Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen haben. Daher ist der Antrag unbegründet, auch wenn die Tat schon 28 Jahre zurückliegt.“

Landgericht Aachen: Beschluss vom 24.05.2016, Az. 8 O 168/16

Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2016, Az. 8 O 168/16

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.07.2016, Az. 15 W 42/16