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Filesharing – Pflichten des Anschlussinhabers zur Nennung des Täters.

Wie  der Internetseite der Kollegen Rasch und einer Pressemeldung des OLG München zu entnehmen ist, erhöht das OLG die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers. Leitsatz des Urteils soll lauten.

„In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“

Die bedeutet im Klartext, dass Eltern ihre Kinder denunzieren müssen, sofern sie positive Kenntnis von deren Täterschaft habe. In dem aktuellen Fall bestritten die Eltern die Tat, gestanden aber zu, dass eines der drei Kinder der Täter war. Welches wollten sie nicht angeben.

Das Landgericht München hatte die Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.  Das OLG München bestätigte das Urteil. Die Eltern hafteten bicht als Störer, sondern als Täter hat. 

Zunächst geht das OLG von der nicht zeitgemäßen Annahme aus, dass, wenn  mehrere Personen wie etwa Eheleute, den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam haben, die Vermutung der Täterschaft zulasten aller Anschlussinhaber gelte. Das Gericht scheint der lebensfremden Annahme zu sein, man betreibe in Familien gemeinschaftliches File-Sharing. 

Der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genüge nicht, die Vermutung der Täterschaft zu erschüttern. Es müssten vielmehr besondere, gegebenenfalls vom Anspruchsgegner – hier dem Anschlussinhaber – nachzuweisende Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergebe.

Der  sekundären Darlegungslast genüge der Anschlussinhaber nur dann, wenn er vortrage, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Soweit so gut. In dem aktuellen Fällen aber hätten die Eltern Anforderungen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie hätten darzulegen gehabt, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte.

Damit bleibe es bei Vermutung des (gemeinsamen (Anm. des Verfassers) File-Sharings durch die Eltern mittels des gemeinsamen Rechners. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Urteilsgründe liegen hier noch nicht vor.

Quelle: Pressemeldung des OLG München, Autor des Pressetextes: Wilhelm Schneider, Pressesprecher des OLG für Zivilsachen

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