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Influencer Schleichwerbung – OLG Frankfurt am Main zu getarnter Werbung (Urteil vom 28.6.2019 6 W 35/19)

Influencer Schleichwerbung

Schleichwerbung eines Influencers auf Instagram bei geschäftlichen Beziehungen zum verlinkten Unternehmen

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung (Urteil v. 28.6.2019, Az.: 6 W 35/19) das Vorliegen verbotener getarnter Werbung bejaht, wenn ein Influencer in einem sozialen Netzwerk wie Instagram Produkte ohne Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks präsentiert und gleichzeitig hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des beworbenen Produkts zu tun hat sowie geschäftliche Beziehungen zum produzierenden Unternehmen unterhält.

Antragsteller ist ein Verein, der für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder eintritt und sich mit seiner Beschwerde vor dem OLG Frankfurt gegen die Abweisung seines Antrags vor dem LG Frankfurt wendet. Hier hatte er einem Influencer gerichtlich untersagen lassen wollen, kommerzielle Inhalte ohne Kenntlichmachung des kommerziellen Zweckes auf seinem Instagram-Account vorzustellen. Dieser arbeitet als sogenannter Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Auf Instagram präsentiert er in dieser Funktion unterschiedliche Aquarien, Aquarienzubehör sowie Wasserpflanzen. Sobald Nutzer auf eines seiner Bilder klicken, werden die Markennamen der abgebildeten Produkte und die des produzierenden Unternehmens angezeigt, die über eine Verlinkung auch zur Instagram-Seite des entsprechenden Herstellers führen. Der Antragsteller sah hierin gemäß §§3, 5a Abs.6 UWG verbotene Schleichwerbung. Nach der Abweisung seines Antrags vor dem LG Frankfurt verfolgte er sein Begehren vor dem OLG Frankfurt mit Erfolg weiter.

Das OLG stellte zunächst fest, dass der Instagram-Account des Antragsgegners eine geschäftliche Handlung darstelle. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Somit ist unerheblich, ob der Influencer den Vertrieb der von ihm präsentierten Produkte subjektiv fördern wollte. Der kommerzielle Zweck der Handlung, so das OLG weiter, ergebe sich nicht unmittelbar aus den Umständen, wie es bei einer entsprechenden Kenntlichmachung auf dem Instagram-Account des Influencers der Fall gewesen wäre. Es handele sich im vorliegenden Fall um Werbung, obwohl die Präsentation des eigenen Schaffens für den Influencer im Vordergrund stand. Nach Auffassung des Gerichts hatte er vermutlich Entgelte oder Rabatte von den beworbenen Unternehmen als Gegenleistung erhalten. Hierfür spräche zum einen, dass er beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftigt sei und nachweislich geschäftliche Beziehungen mit zumindest einigen der Unternehmen, deren Produkte er präsentiert, unterhalte. Als weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht lediglich um private Meinungsäußerungen und bloße Selbstdarstellung auf Instagram handele, sondern vielmehr ein kommerzieller Zweck mit der Präsentation verfolgt werde, wertet das Gericht die Verlinkung der Produkte mit den Instagram-Accounts der entsprechenden Unternehmen.

Abschließend stellt das OLG fest, dass die geschäftliche Handlung auch geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen.

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Quelle: Pressemeldung des OLG Frankfurt am Main

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