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Die Gefahr des Handeltreibens in nicht geringer Menge mit Waffen – § 30a Abs.2 Nr. 2 BtMG – schwebt fast immer über den Betroffenen. Immer wieder wundern sich unerfahrene Mandanten über die hohen Strafen: § 30a IAbs. 2 Nr. 2 sieht eine Haftstrafe von mindestens 5 Jahren vor. Es reicht aus einen Elektroschocker griffbereit zu haben, oder ein Messer in der Hosentasche mit sich zu führen. Auch der, nicht Handel treibt, aber BTM in nicht geringer Menge einführt, ausführt, sich verschafft, und dabei eine Waffe mit sich führt, kann in den „Genuss“ der Regelung kommen. Es sollte daher immer der minder schwere Fall geprüft werden, dann verschiebt sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. 

Bei der Feststellung der nicht geringen Menge reicht es manchen Gerichten aus, ohne Feststellungen zu den Mengen zu treffen, diese von dem Kaufpreis abzuleiten. Dies, so der BGH, ist zulässig, aber nicht soweit es um Fragen der Feststellung der Schuld geht. 

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