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BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

 

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Umständen der Inhaber eines Ebay-Accounts verantwortlich ist, für Rechtsverletzungen Dritter. Diese Entscheidung kann auch für die Entscheidungen im Rahmen der Störerhaftung für andere Fallgruppen Bedeutung haben, so z.B. die Haftung für Urheberrechtsverletzungen unter Verwendung von W-LAN.

In dem hier entschiedenen Fall hatte die Ehefrau eines Ebay-Mitglieds über dessen Account unter der Überschrift „SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)“ ein Halsbandangeboten.  In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: „… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …“.

Die Klägerinnen haben den Inhaber des Accounts wegen Verletzung der Marke „Cartier“, einer Urheberrechtsverletzung und einem Wettbewerbsverstoss in Anspruch genommen. Der Inhaber des Accounts vertrat die Ansicht, nicht verantwortlich zu sein, da seine Ehefrau den Account ohne seine Kenntnis benutzt habe. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, da der der Beklagte mangels Kenntnis nicht verantwortlich sei. Eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche erfolgte nicht.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Quelle: Bundesgerichtshof

 

Interessant insoweit ist eine weitere Frage, es ist nämlich fraglich, unter welchen umständen  der inhaber eines „privaten“ accounts überhaupt einen wettbewerbsverstoss, bzw. eine markenrechtsverletzung begehen kann.