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Haftfortdauer für Schauspieler Sebastian Münster

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in der Strafsache gegen den Schauspieler Sebastian Münster mit Beschluss vom 28.04.2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus angeordnet (Az.: 2 Ws 236/10). Das Oberlandesgericht hatte im sog. Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 der Strafprozessordnung zu entscheiden. In allen Fällen, in denen die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten bereits 6 Monate andauert, sind die Akten dem Oberlandesgericht zur Prüfung vorzulegen; nur dieses kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anordnen.

Der Angeklagte soll im Jahre 2001 2 Frauen, Mutter und Tochter, in deren Wohnung aufgelauert haben, diese mit Reizgas besprüht, ihnen Bargeld weggenommen und sie schließlich zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Im Mai 2009 soll er eine weitere Frau überfallen und gewürgt haben, um deren Handtasche mit Bargeld und einer Konsumportion Heroin zu rauben. Weiter wird dem Angeklagten Erwerb von Kokain vorgeworfen.

Der Strafsenat hat den dringenden Tatverdacht für die genannten Taten sowie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 der Strafprozessordnung, unter denen die Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus andauern darf, liegen nach Auffassung des Gerichts vor. Das Ermittlungsverfahren sei mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden, mittlerweile ist auch schon Anklage beim Landgericht Bonn erhoben, wo die Hauptverhandlung ab dem 17. Mai beginnen soll.

Quelle: Pressestelle des OLG Köln