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Glücksherzen für Süßwaren ohne Unterscheidungskraft

Das BpatG hat eine Beschwerde gegen einen zurückweisenen Beschluss des DPMA in Bezug auf die Markenameldung „Glücksherzen“ (DE3020180194008)zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BPatG stehe der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Glücksherzen“ als Marke im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 30 „Fruchtgummi; Lakritz [Süßwaren]; Zuckerwaren“  das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle habe der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Das DPMA begrundete die Entscheidung damit, dass mit „Glücksherzen“ beschreibend auf die Form der beanspruchten Waren als solche, die als Herzen ausgestaltet seien oder in einer herzförmigen Verpackung angeboten würden und deren Kauf oder Verzehr Glück bereite oder wonach sie mit
Glückssymbolen verziert seien, hingewiesen werde.

Den Verbrauchern als denangesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, dass die Herzform zu den traditionellen Gestaltungsformen für Schokoladen- oder Süßwaren gehöre und
Konditorwaren wie auch Pudding und Speiseeis in Herzform angeboten würden. Bei dem „Herz“ handele es sich um ein Symbol für Liebe und Zuneigung, dem vor allem für die Tage, an denen diese Themen eine besondere Rolle spielten (z.B. Muttertag oder Valentinstag), eine hervorgehobene Bedeutung zukomme. In dem Wort „Glück“ würden die angesprochenen Verbraucher ein in der Werbung verwendetes Schlagwort erkennen, das auf ein mit der beworbenen Ware verbundenes, positives Gefühl hinweisen soll. Die angemeldete Gesamtheit würde der Endverbraucher vor allem im Zusammenhang mit Zuckerwaren so verstehen, dass diese in irgendeiner Art und Weise, etwa wegen ihrer besonderen Qualität erfreulich seien oder glücklich machten und eine Herzform aufwiesen. Die Waren der Klasse 32 könnten in Form von Brauseherzen, die ein besonders positives Gefühl beim Verbraucher erzielen
sollten oder mit Glückssymbolen verziert seien, angeboten werden.

Die Anmelderin nahm die Antrag teilweise zurück und legte gegen die Entscheidung, soweit es die Waren der Klasse 30 betraf (Fruchtgummi, Lakritz (Süßwaren); Zuckerwaren Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Das BPatG wies den Wiederspruch, da den Begriff „Glücksherzen“ jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die angemeldete Wortkombination „Glücksherzen“ (bzw. Glücksherz) werde neben der Anmelderin selbst bereits von weiteren Unternehmen zur Bezeichnung von Produkten verwendet, die herzförmig ausgestaltet sind und bei denen mit dem Wort „Glück“ bzw. „Glücks“ in der werbeüblichen Art und Weise positive Wünsche betont und hervorgehoben werden (vgl. die als Anlage 3 dem Ladungszusatz des Senats vom 16. September 2020 beigefügten Unterlagen). Damit beschreibe „Glücksherzen“ in der werbeüblichen Art und Weise, dass es sich bei den Produkten um solche in Herzform handelt, mit denen ein „Glückswunsch“ verbunden werde.  Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Da das DPMA absolute Eintragungshindernisse prüft, ist es notwendig, sich fundiert mit der Bedeutung der gewünschten Marke  für die beanspruchten Waren und Dientleistungen auseinanderzusetzen.

Damit Ihre Marke erfolgreich eingetragen wird, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

Jüdemann Rechtsanwälte