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Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Apple
Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell
veränderte „Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites
Verkaufsverbot auszusprechen.

Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“
nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht
unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen
Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen
Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy
Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und
Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung
„Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster
vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene
Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den
Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne
gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Apple Inc. hat sich – wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell „Galaxy
Tab 10.1“ – auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr.
000181607-0001), eines sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre
2004 durch Samsung’s „Galaxy Tab 10.1 N“ berufen. Apple vertritt die Auffassung,
dass Samsung auch durch die Gestaltung des „Galaxy Tab 10.1 N“ gegen das
Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster
ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis
zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht.
Es kann z. B. in Form einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten
zwischen dem Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden können.
Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs
zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.

 

Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht
geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß
darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es
dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die
der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes
ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des
„Galaxy Tab 10.1 N“ Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende
Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.
Auch insoweit hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung
scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten
Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien,
ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen
Nachahmung bei dem abgeänderten „Galaxy Tab 10.1 N“ nicht mehr die Rede
sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich
aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es
zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung „Galaxy Tab
10.1 N“ komme.
Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss
zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten.
Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits
Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy
Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.
Termin zur Verhandlung in der Hauptsache ist auf den 25. September 2012, 10.00
Uhr, Saal 2.129 bestimmt.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11)
Quelle: Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf