030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Generalanwalt am EuGH Jääskinen vertritt die Ansicht, dass ein Mitgliedstaat Bibliotheken das Recht einräumen kann, Bücher aus dem eigenen Bestand auch ohne Zustimmung des Rechtseinhabers zu digitalisieren. Auf dem Prüfstand stand die Schranken des § 52b UrhG. Weiterhin vertritt er die Ansicht, der Nutzer dürfe hiervon zwar keine digitale Kopie ziehen, sich das Werk aber ausdrucken lassen, da damit keine flächendeckende Verbreitung zu befürchten ist. Die Eugen Ulmer KG versucht mit einer aktuellen Klage eine Digitalisierung ihrer Werke zu verhindern.

Fragen zum Urheberrecht ? Fragen !

 

 


Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen kann ein Mitgliedstaat Bibliotheken
das Recht einräumen, Bücher aus ihrem Bestand ohne die Zustimmung der  Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen

Die Urheberrechtsrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar nicht, den Nutzern das Recht
einzuräumen, das von der Bibliothek digitalisierte Buch auf einem USB-Stick abzuspeichern, steht
aber einem Ausdruck des Buchs als Privatkopie grundsätzlich nicht entgegen

Nach der Urheberrechtsrichtlinie1 müssen die Mitgliedstaaten den Urhebern das ausschließliche
Recht einräumen, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben
oder zu verbieten. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, bestimmte Ausnahmen oder
Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorzusehen. Eine solche Möglichkeit besteht
insbesondere für öffentlich zugängliche Bibliotheken2, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern
zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals
zugänglich machen3. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof
den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch
gemacht hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt
und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden4. Das Verlagshaus
versucht zu verhindern, (i) dass die Universität ein Buch aus ihren Bibliotheksbeständen
digitalisiert, das von Eugen Ulmer herausgegeben worden ist5, und (ii) dass Nutzer der Bibliothek
von in dieser bereits eingerichteten elektronischen Leseplätzen aus das Buch ausdrucken oder auf
einem USB-Stick abspeichern und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek
mitnehmen können. Die Universität hatte das betreffende Buch digitalisiert und an den
elektronischen Leseplätzen bereitgestellt6. Sie ist auf das Angebot des Verlagshauses, die von ihm
herausgegebenen Lehrbücher als elektronische Bücher („E-Books) zu erwerben und zu nutzen,
nicht eingegangen.


In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Niilo Jääskinen zunächst die
Ansicht, dass sich die Bibliothek, selbst wenn der Rechtsinhaber ihr den Abschluss von
Lizenzverträgen über die Nutzung seines Werks zu angemessenen Bedingungen anbietet, auf die
Ausnahme für eigens eingerichtete Terminals berufen kann7. Nach Auffassung des
Generalanwalts kann sich die Bibliothek nur dann nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, wenn
ein solcher Vertrag bereits geschlossen worden ist.

7 Ein solches Angebot bedeutet nämlich nicht, dass für das betreffende Werk Regelungen über Verkauf und Lizenzen im
Sinne der in Fn. 3 genannten Richtlinienbestimmung gelten.

Sodann kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten
nicht daran hindert, Bibliotheken das Recht einzuräumen, die in ihrem Bestand enthaltenen
Werke zu digitalisieren, wenn dies für die öffentliche Zugänglichmachung auf eigens hierfür
eingerichteten Terminals erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Originale von
Werken geschützt werden müssen, die alt, zerbrechlich oder selten, gleichzeitig aber noch
urheberrechtlich geschützt sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn das betreffende Werk von
einer Vielzahl von Studierenden eingesehen wird und die Kopien davon zu einer
übermäßigen Abnutzung führen könnten.

Der Generalanwalt stellt jedoch klar, dass die Richtlinie keine umfassende Digitalisierung einer
Sammlung, sondern nur eine Digitalisierung einzelner Werke erlaubt. Von der Möglichkeit der
Nutzung der eigens hierfür eingerichteten Terminals dürfe nicht Gebrauch gemacht werden, wenn
damit nur bezweckt werde, den Ankauf ausreichend vieler physischer Vervielfältigungsstücke des
Werks zu umgehen.

Schließlich vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass die Richtlinie es den Nutzern der eigens
eingerichteten Terminals nicht erlaubt, dort zugänglich gemachte Werke auf einem USB-
Stick abzuspeichern. Er weist insbesondere darauf hin, dass die für die eigens eingerichteten
Terminals vorgesehene Ausnahme in erster Linie eine Ausnahme vom ausschließlichen
Wiedergaberecht des Rechtsinhabers darstellt. Nach Ansicht des Generalanwalts schließt der
Begriff der Wiedergabe aus, dass die Möglichkeit des Abspeicherns des Werks auf einem USB-
Stick unter diese Ausnahme fällt, da es sich hierbei nicht um eine Wiedergabe durch die öffentliche
Bibliothek handelt, sondern um die Herstellung einer digitalen Privatkopie durch den Nutzer.
Darüber hinaus ist eine solche Vervielfältigung zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der
Ausnahme nicht erforderlich, auch wenn sie dem Nutzer dienlich wäre. Im Übrigen erfasst die in
Rede stehende Ausnahme nicht die Handlung, mit der die Bibliothek dem Nutzer ihr digitales
Vervielfältigungsstück zugänglich macht, damit dieser ein weiteres Vervielfältigungsstück
herstellen und auf einem USB-Stick abspeichern kann.

Der Generalanwalt ist zwar der Ansicht, dass die für eigens eingerichtete Terminals vorgesehene
Ausnahme auch nicht das Ausdrucken auf Papier erfasst, stellt aber fest, dass das Ausdrucken
eines auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich gemachten Werks von
anderen Ausnahmen der Richtlinie wie etwa der der Privatkopie erfasst werden kann. Für
den Generalanwalt macht es insoweit keinen Unterschied, ob Seiten eines im Bibliotheksbestand
physisch vorhandenen Werks fotokopiert oder die Seiten eines digitalen Vervielfältigungsstücks
ausgedruckt werden. Die Gefahr einer unerlaubten flächendeckenden Verbreitung, die im Fall
digitaler Vervielfältigungsstücke gegeben ist, besteht nicht bei einem Ausdruck auf Papier.

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2 Solche Bibliotheken verfolgen keinen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck. Diese Möglichkeit besteht unter den
gleichen Voraussetzungen auch für Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive.

3 „[F]ür die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und
Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre
Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater
Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen“ (Art. 5 Abs. 3
Buchst. n der Richtlinie).

4 Der Rechtsstreit hat den Charakter eines „Pilotverfahrens“. Die Universität wird vom Deutschen Bibliotheksverband
e. V. und dem European Bureau of Library, Information and Documentation (EBLIDA), unterstützt. Das Verlagshaus wird
vom Börsenverein des deutschen Buchhandels unterstützt. Daran lässt sich nach Ansicht des Generalanwalts die
Bedeutung der vorliegenden Rechtssache für Bibliotheken, Urheber und Verlage (insbesondere Wissenschaftsverlage)
erkennen.

5 Es handelt sich um das Lehrbuch von Winfried Schulze „Einführung in die neuere Geschichte“.

6 An den Leseplätzen konnten gleichzeitig nicht mehr Exemplare des Werks aufgerufen werden, als im
Bibliotheksbestand vorhanden waren.

Quelle: curia

Einleitungstext: Kai Jüdemann

Anwalt Urheberrecht Berlin