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Der EuGH entschied 2012, dass ein Hotelbetreiber für die Zuverfügungstellung von TV-Geräte für Gäste an Tonträgerhersteller/Ausübende Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen habe. Auch sei die Nutzung nicht deshalb „privat“ weil die Gäste die TV Geräte nicht gewerblich nutzem (dies hätte eine Schranke für die Rechte darstellen können) sondern abzustellen sei auf die nicht „private“ Nutzung durch das Hotel.

Die Pressemitteilung hatten wir zeitnah veröffentlicht. Aus aktuellem Anlass hier die Entscheidungsgründe:

 

 

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. März 2012(*)

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 und 10 – Begriffe ‚Nutzer‘ und ‚öffentliche Wiedergabe‘ – Ausstrahlung von Tonträgern über in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh‑ und/oder Radiogeräte“

In der Rechtssache C‑162/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Commercial Division) (Irland) mit Entscheidung vom 23. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2010, in dem Verfahren

Phonographic Performance (Ireland) Limited

gegen

Irland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Phonographic Performance (Ireland) Limited, vertreten durch H. Sheehy, Solicitor, im Beistand von J. Newman, BL,

–        Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons und J. Jeffers, BL,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papadaki, M. Germani und G. Alexaki als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch P. Gentili als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch J. Gstalter als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und S. La Pergola als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 10 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Phonographic Performance (Ireland) Limited (im Folgenden: PPL) und Irland.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3        Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erließ am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: WPPT) und den WIPO-Urheberrechtsvertrag. Diesen beiden Verträgen wurde mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zugestimmt.

4        Art. 2 Buchst. b, d und g WPPT lauten:

„Im Sinne dieses Vertrags

b)      bedeutet ‚Tonträger‘ die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist;

d)      bedeutet ‚Hersteller von Tonträgern‘ die natürliche oder juristische Person, die die erste Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder der Darstellung von Tönen eigenverantwortlich veranlasst;

g)      bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe‘ einer Darbietung oder eines Tonträgers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 15 umfasst ‚öffentliche Wiedergabe‘ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.“

5        Art. 15 WPPT bestimmt:

„(1)      Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.

(2)      Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

(3)      Jede Vertragspartei kann in einer beim Generaldirektor der WIPO hinterlegten Notifikation erklären, dass sie die Bestimmungen in Absatz 1 nur in Bezug auf bestimmte Nutzungsarten anwenden oder die Anwendung in einer anderen Weise einschränken wird oder dass sie diese Bestimmungen überhaupt nicht anwenden wird.

(4)      Tonträger, die drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, gelten im Sinne dieses Artikels als zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht.“

Unionsrecht

6        Die Erwägungsgründe 5, 7 und 16 der Richtlinie 2006/115 lauten:

„(5)      Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

(7)      Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.

(16)      Die Mitgliedstaaten sollten einen weiter reichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist.“

7        Art. 7 der Richtlinie 2006/115 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

(3)      Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.“

8        Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.“

9        In Art. 10 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in diesem Kapitel genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

a)      für eine private Benutzung;

(2)      Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind.

Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

10      Durch die Richtlinie 2006/115 wurde die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) kodifiziert und aufgehoben.

11      Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) lautet:

„Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.“

12      Art. 3 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)      Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

Nationales Recht

13      Section 97 des Copyright and Related Rights Act 2000 (Gesetz über Urheberrechte und verwandte Rechte 2000, im Folgenden: Gesetz von 2000) lautet:

„(1)      Vorbehaltlich des Abs. 2 ist es keine Verletzung des Urheberrechts an einer Tonaufnahme, einer Rundfunksendung oder einem Kabelprogramm, wenn diese wie folgt zu Gehör oder zur Ansicht gebracht werden:

a)      innerhalb von Gebäudeteilen, in denen Übernachtungsmöglichkeiten für Bewohner oder Insassen zur Verfügung gestellt werden;

b)      als Teil einer Betreuung, die ausschließlich oder hauptsächlich Bewohnern oder Insassen erbracht wird.

(2)      Abs. 1 findet auf von ihm erfasste Gebäudeteile keine Anwendung, in denen für den Eintritt in die Gebäudeteile, in denen die Tonaufnahme, die Rundfunksendung oder das Kabelprogramm gehört oder gesehen werden können, ein gesondertes Entgelt erhoben wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      PPL ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Hersteller von Tonträgern in Bezug auf Tonaufnahmen oder Tonträger in Irland vertritt.

15      Im Ausgangsverfahren geht es um eine Klage von PPL gegen Irland auf Feststellung, dass dieser Staat dadurch, dass er Section 97 des Gesetzes von 2000 erlassen und beibehalten hat, gegen Art. 4 EU verstoßen hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der durch diesen Verstoß entstanden sein soll.

16      PPL macht geltend, die Betreiber von Hotels und Pensionen (im Folgenden zusammenfassend: Hotels) hätten ihr aufgrund des nach Section 97 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 vorgesehenen Haftungsausschlusses keine angemessene Vergütung dafür gezahlt, dass in Hotelzimmern in Irland Tonträger, für die ihr eine Lizenz erteilt worden sei, mit Hilfe eines Gerätes genutzt worden seien, das die Betreiber dieser Hotels im Rahmen der von ihnen erbrachten Dienste aufgestellt hätten.

17      Der Haftungsausschluss zugunsten von Hoteliers, die geschützte Tonträger verbreiteten, verstoße gegen bestimmte europäische Richtlinien, die auf dem Gebiet der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte erlassen worden seien und das Recht des Herstellers von Tonträgern vorsähen, eine angemessene Vergütung zu erhalten, wenn ihre Tonträger unter bestimmten Umständen genutzt würden.

18      Der High Court (Commercial Division) weist darauf hin, dass es im Ausgangsverfahren allein um Tonaufnahmen oder Tonträger gehe, die in den Gästezimmern irischer Hotels und nicht in anderen Bereichen dieser Hotels zu hören seien. Auch gehe es nicht um die Nutzung von interaktiven Übertragungen oder Übertragungen auf Anfrage.

19      Darüber hinaus ist nach Angaben des vorlegenden Gerichts ein Hotelier, der in den Gästezimmern seines in Irland befindlichen Hotels Fernseh- oder Radiogeräte aufstellt und durch Kabel oder andere Techniken zentral empfangene Signale zu diesen Fernseh- oder Radiogeräten weiterleitet, nach Section 97 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 nicht verpflichtet, den Herstellern der Tonträger für die über Fernsehen oder Radio verbreiteten Tonaufnahmen eine angemessene Vergütung zu zahlen.

20      Des Weiteren sei ein Hotelier nach Section 97 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 auch dann nicht verpflichtet, den Tonträgerherstellern eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn er in seinen Gästezimmern eine andere Art von Gerät aufstelle und den Gästen Tonaufnahmen in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stelle, die sie mit diesem Gerät abspielen könnten.

21      Inhaltlich beziehe sich die Frage zwar auf die Nutzung von Tonaufnahmen in Hotelzimmern, doch habe Section 97 Abs. 1 des Gesetzes von 2000 zur Folge, dass auch in Krankenhäusern, Kliniken, Altersheimen, Pflegeeinrichtungen, Gefängnissen oder ähnlichen Einrichtungen das Erfordernis, für eine derartige Nutzung eine angemessene Vergütung zu zahlen, entfalle.

22      Bei den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Tonaufnahmen handele es sich um für Handelszwecke veröffentlichte Tonträger.

23      Das vorlegende Gericht meint in diesem Zusammenhang, dass der Gerichtshof den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ angesichts der Unterschiede zwischen den nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 geschützten Rechten, des Kontextes, in dem die Worte „öffentliche Wiedergabe“ jeweils verwendet würden, sowie der Zielsetzung der jeweiligen Vorschriften nicht genauso wie im Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519), auslegen könne.

24      Der High Court (Commercial Division) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist ein Hotelbetreiber, der in den Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der kodifizierten Richtlinie 2006/115 ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt?

2.      Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Hotelbetreiber für das Abspielen des Tonträgers zusätzlich zu der angemessenen Vergütung hierfür durch den Rundfunksender vorzusehen?

3.      Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 2006/115 gestattet, Hotelbetreiber von der Verpflichtung zur Zahlung „einer einzigen angemessenen Vergütung“ freizustellen, weil es sich um eine „private Benutzung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 handelt?

4.      Ist ein Hotelbetreiber, der in Gästezimmern Geräte (anderer Art als Fernseh- oder Radiogeräte) und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ der Tonträger im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt?

5.      Wenn die vierte Frage zu bejahen ist: Ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 2006/115 gestattet, Hotelbetreiber von der Verpflichtung zur Zahlung „einer einzigen angemessenen Vergütung“ freizustellen, weil es sich um eine „private Benutzung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 handelt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

26      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ein Recht vorsehen müssen, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer gewährleistet.

27      Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass als „Nutzer“ in ihrem Sinne anzusehen ist, wer einen Tonträger für eine Rundfunksendung oder eine öffentliche Wiedergabe nutzt.

28      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob es sich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens um eine „öffentliche Wiedergabe“ handelt.

29      Der Gerichtshof hat im Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76), hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100, konsolidiert durch die Richtlinie 2006/115, entschieden, dass dieser Begriff eine individuelle Beurteilung erfordert. Dasselbe gilt für die Identität des Nutzers und die Frage nach der Nutzung des fraglichen Tonträgers (Randnr. 78 dieses Urteils).

30      Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen einer derartigen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. Urteil SCF, Randnr. 79).

31      Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ohne dieses Tätigwerden könnten diese Gäste das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (vgl. Urteil SCF, Randnr. 82).

32      Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen.

33      Danach muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und recht vielen Personen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, Randnr. 84).

34      Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der Gerichtshof erläutert, dass es dabei entsprechend der Definition des Begriffs „öffentliche Sendung (öffentliche Wiedergabe)“ im Glossar der WIPO – diese Definition ist zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch für die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit hilfreich – um die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“, geht (vgl. Urteil SCF, Randnr. 85).

35      Sodann hat der Gerichtshof zu dem Kriterium „recht viele Personen“ zum einen klargestellt, dass damit gemeint ist, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt (vgl. Urteil SCF, Randnr. 86). Zum anderen sind zur Bestimmung dieser Zahl von Personen die kumulativen Wirkungen zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. Urteil SCF, Randnrn. 86 und 87).

36      Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn es schon nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient, dies erst recht in Bezug auf den im Wesentlichen wirtschaftlichen Anspruch der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern auf eine angemessene Vergütung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil SCF, Randnrn. 88 und 89).

37      Der Gerichtshof hat also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird (vgl. Urteil SCF, Randnr. 91).

38      Anhand insbesondere dieser Kriterien und im Einklang mit dem in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils festgestellten Erfordernis einer individuellen Beurteilung ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Betreiber eines Hotels, der in seinen Gästezimmern Fernseh‑ und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt.

39      Ob es sich in einem konkreten Fall so verhält, haben zwar grundsätzlich die nationalen Gerichte zu beurteilen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben, doch ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Ausgangsverfahren über alle Informationen verfügt, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob eine derartige öffentliche Wiedergabe vorliegt.

40      Zunächst ist hervorzuheben, dass in dem vom vorlegenden Gericht untersuchten Sachverhalt, wo der Betreiber eines Hotels in seinen Gästezimmern Fernseh‑ und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, genauso wie in der Rechtssache, die zu dem erwähnten Urteil SGAE (Randnr. 42) geführt hat, die Gäste eines derartigen Hotels sich zwar innerhalb des Empfangsgebiets des die Tonträger übermittelnden Signals befinden, jedoch nur aufgrund des absichtlichen Tätigwerdens dieses Betreibers in den Genuss der Tonträger kommen können. Dieser Hotelbetreiber hat somit eine zentrale Rolle im Sinne von Randnr. 31 des vorliegenden Urteils.

41      Wenn es sich darüber hinaus, wie im Ausgangsverfahren, um Hotelgäste handelt, ist festzustellen, dass diese eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger darstellen, denn der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels beruht grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes und wird lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt. Es handelt sich also in einem solchen Beispielsfall um „Personen allgemein“ im Sinne von Randnr. 34 des vorliegenden Urteils.

42      Im Übrigen hat der Gerichtshof hinsichtlich der Zahl potenzieller Leistungsempfänger im Sinne von Randnr. 33 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt, dass es sich bei den Gästen eines Hotels um recht viele Personen handelt, so dass diese als Öffentlichkeit anzusehen sind (vgl. Urteil SGAE, Randnr. 38).

43      Was schließlich den Erwerbszweck im Sinne der Randnrn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angeht, sind im vorliegenden Fall die Hotelgäste als Zielgruppe und als aufnahmebereit anzusehen.

44      Die Handlung eines Hotelbetreibers, durch die er seinen Gästen Zugang zum ausgestrahlten Werk verschafft, ist nämlich als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf den Preis der Zimmer auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 44). Außerdem ist sie geeignet, weitere Gäste anzuziehen, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 205).

45      Daraus folgt, dass die Ausstrahlung von Tonträgern durch den Betreiber eines Hotels in einem Fall wie im Ausgangsverfahren Erwerbszwecken dient.

46      Aus all diesen Erwägungen folgt, dass der Betreiber eines Hotels in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt.

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

Zur zweiten Frage

48      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet ist, für die Wiedergabe eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung zu zahlen.

49      Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits zu dem Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 festgestellt hat, dass ein Hotelbetreiber, der eine öffentliche Wiedergabe vornimmt, ein geschütztes Werk für ein neues Publikum wiedergibt, d. h. ein Publikum, das die Urheber des geschützten Werks, als sie dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubten, nicht berücksichtigt hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn. 40 und 42).

50      Der Gesichtspunkt des „neuen Publikums“ aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ist auch im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 zu berücksichtigen.

51      Wenn also ein Hotelbetreiber einen in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträger in seine Gästezimmer überträgt, benutzt er diesen in autonomer Weise und sendet ihn im Vergleich zu dem Publikum, an das die ursprüngliche Wiedergabe gerichtet war, an ein separates, zusätzliches Publikum. Außerdem zieht der genannte Betreiber aus dieser Wiedergabe, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils festgestellt, wirtschaftliche Vorteile, die von denen, die der Radio‑ oder Fernsehsender oder der Tonträgerhersteller erlangt hat, unabhängig sind.

52      Deshalb ist ein Hotelbetreiber in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, für die Wiedergabe dieses Tonträgers – zusätzlich zu der vom Radio‑ oder Fernsehsender gezahlten Vergütung – eine angemessene Vergütung zu zahlen.

53      Das Vorbringen Irlands, wonach sich aus den Wörtern „oder“ und „einzige“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 ergebe, dass ein Hotelbetreiber für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern keine Vergütung zahlen müsse, wenn bereits ein Radio‑ oder Fernsehsender eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Tonträger in seinen Sendungen gezahlt habe, kann in diesem Zusammenhang keinen Erfolg haben.

54      Der Unionsgesetzgeber hat nämlich mit dem Begriff „einzige“ in dieser Vorschrift hervorheben wollen, dass die Mitgliedstaaten nicht dafür sorgen müssen, dass der Nutzer für ein und dieselbe öffentliche Wiedergabe mehrere separate Vergütungen zahlt; vielmehr wird diese einzige Vergütung, wie sich aus Satz 2 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, unter den einzelnen Empfängern der angemessenen Vergütung, d. h. den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern, aufgeteilt. Die in der Wendung „für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe“ enthaltene Konjunktion „oder“ ist in dem Sinne auszulegen, dass eine Vergütung sowohl im Fall einer Rundfunksendung als auch im Fall einer öffentlichen Wiedergabe geschuldet wird.

55      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet ist, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.

Zur vierten Frage

56      Mit seiner vierten Frage, die an dritter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh- und/oder Radiogeräte, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt.

57      Unter diesen Umständen muss der Gerichtshof prüfen, ob die Erwägungen, auf denen seine Antwort auf die erste Frage beruht, auch in dem Fall gelten, dass der Hotelbetreiber seinen Gästen ein anderes Gerät als ein Fernseh‑ und/oder Radiogerät und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können.

58      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 unter Beachtung und im Einklang mit den u. a. im WPPT verwendeten entsprechenden Begriffen auszulegen ist, wobei auch der Kontext, in dem diese verwendet werden, und die Zielsetzung der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil SCF, Randnr. 55).

59      Art. 2 Buchst. g WPPT, der die öffentliche Wiedergabe betrifft und auf Art. 15 WPPT Bezug nimmt, stellt klar, dass dieser Begriff das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen umfasst.

60      Unter diesen Umständen ist der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen, dass er auch das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen umfasst.

61      Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 selbst bestätigt, wonach er für irgendeine [in der englischen Fassung: „any“] öffentliche Wiedergabe gilt, d. h. für jede denkbare und praktikable Wiedergabeart.

62      Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern ein Gerät anderer Art als ein Fernseh‑ und/oder Radiogerät und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, stellt also die beiden Elemente, mit denen es möglich ist, die auf diesen Tonträgern festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen hörbar zu machen, und das physische Trägermedium dieser Töne oder Darstellungen von Tönen, d. h. die Tonträger, zur Verfügung.

63      Demzufolge fällt diese Wiedergabeart in der Auslegung im Licht von Art. 2 Buchst. g in Verbindung mit Art. 15 WPPT in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115.

64      Da sich die vierte Frage, wie sich aus Randnr. 57 des vorliegenden Urteils ergibt, von der ersten Frage lediglich im Hinblick auf die Art der Übertragung der Tonträger unterscheidet, handelt es sich im Rahmen dieser zwei Fragen folglich um denselben Betreiber und dieselben Gäste.

65      Deshalb ist davon auszugehen, dass der Hotelbetreiber als „Nutzer“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 und die Gäste dieses Hotels als „Öffentlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, sofern der Gerichtshof nicht aufgrund eines besonderen Gesichtspunkts zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.

66      Dazu ist zu prüfen, ob die besondere Art der Übertragung durch ein Gerät und Tonträger in physischer oder digitaler Form, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, zu einer anderen Schlussfolgerung als der in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils führen kann.

67      Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern ein derartiges Gerät und derartige Tonträger installiert, stellt dadurch nämlich seinen Gästen die beiden Elemente zur Verfügung, die sie benötigen, um die fraglichen Werke genießen zu können. Ohne sein Tätigwerden wären die Werke den Gästen also nicht zugänglich. Der Hotelbetreiber hat somit eine zentrale Rolle.

68      Da es keine weiteren besonderen Gesichtspunkte gibt, die zu prüfen wären, ist somit festzustellen, dass es sich in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, um eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 handelt.

69      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh‑ und/oder Radiogeräte, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ein „Nutzer“ ist, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Wiedergabe der genannten Tonträger eine „angemessene Vergütung“ im Sinne dieser Vorschrift zu zahlen.

Zur dritten und zur fünften Frage

70      Mit seiner dritten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine „private Benutzung“ handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, es den Mitgliedstaaten gestattet, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.

71      Zunächst ist den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 153 ihrer Schlussanträge folgend festzustellen, dass es für die Beurteilung, ob ein Hotelbetreiber eine Beschränkung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 aufgrund einer privaten Nutzung geltend machen kann, nicht darauf ankommt, ob die Hotelgäste das Werk privat nutzen oder nicht, sondern darauf, ob der Hotelbetreiber selbst das Werk privat nutzt.

72      Die „private Benutzung“ eines von seinem Benutzer öffentlich wiedergegebenen urheberrechtlichen Werks ist ein Widerspruch in sich, denn die „Öffentlichkeit“ ist definitionsgemäß „nicht privat“.

73      Daher kann im Fall einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 die auf einer „privaten Benutzung“ beruhende Beschränkung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie nicht gelten.

74      Diese Vorschrift verliert durch eine solche Auslegung gleichwohl nicht ihre praktische Wirksamkeit. Sie behält nämlich insofern einen weiter gehenden Anwendungsbereich, als sie andere Nutzungen, die nicht in einer öffentlichen Wiedergabe bestehen, erfasst, z. B. die „Aufzeichnung“ im Sinne von Art. 7 dieser Richtlinie.

75      Würde für die Vornahme einer Wiedergabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zugunsten des Nutzers eine Beschränkung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115 gelten, so liefe dies im Übrigen Art. 10 Abs. 3 dieser Richtlinie zuwider, wonach diese Beschränkung nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden darf, in denen die normale Verwertung des geschützten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

76      Bei einer derartigen Auslegung entginge nämlich der Nutzer bei Formen der Nutzung eines Werks, die einer gewerblichen Verwertung desselben entsprechen, der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung, wodurch die berechtigten Interessen der durch den Anspruch auf eine angemessene Vergütung gerade geschützten ausübenden Künstler ungebührlich verletzt würden.

77      Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine „private Benutzung“ handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.

Kosten

78      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh‑ und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt.

2.      Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh‑ und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, ist nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen.

3.      Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern zwar keine Fernseh‑ und/oder Radiogeräte, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, aber ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können, ist ein „Nutzer“, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vornimmt. Er ist daher verpflichtet, für die Übertragung der genannten Tonträger eine „angemessene Vergütung“ im Sinne dieser Vorschrift zu zahlen.

4.      Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115, der, wenn es sich um eine „private Benutzung“ handelt, eine Beschränkung des nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung vorsieht, gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Hotelbetreiber, der eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Tonträgers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vornimmt, von der Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vergütung freizustellen.

Unterschriften

 

Anwalt Urheberrecht Berlin