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Strafbarkeit der Verbreitung von Fotos eigener Kinder

Fotos eigener Kinder auf Facebook – Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen Bildnisses (z.B. Fotos) nur in Ausnahmen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Dies ergibt sich aus §§ 22ff Kunsturhebergesetz. Bei Kinder ist die Einwilligung aller Sorgeberechtigten einzuholen. D.h., willigte einer der sorgeberechtigten Personen nicht ein, ist die Verbreitung der Bilder zu unterlassen. Sofern die Aufnahmen zudem in einer fremden Wohnung aufgenommen worden sind, findet § 201a StGB Anwendung. Danach wírd mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

In einem vom AG Hannover 2020 entschiedenen Fall wurde ein Vater zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, der trotz eines entsprechenden Verbots der sorgeberechtigten Großmutter Fotos seine Kindes auf Facebook eingestellt hatte. Diese habe dem Vater zwar erlaubt, Fotos von sich und dem Kind  zu machen, nicht jedoch diese auf Facebook zu verbreiten.

Fotos eigener Kinder auf Facebook Urteil des AG Hannover vom 03.02.2020 – 244 Ds 2741 Js 12361/19

 

URTEIL

Im Namen des Volkes!

Strafsache

gegen

Maximilian Hxxxx,

geboren am xxx in xxx,

wohnhaft xxx

ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,

wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Das Amtsgericht Hannover – Abt. 244 –

hat in der öffentlichen Sitzung vom 03. Februar 2020, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht xxx

als Strafrichterin,

Erste Staatsanwältin xxx

als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin xxx

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 40,- Euro

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 201 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Von der Darstellung der Urteilsgründe wird gemäß § 267 Abs. 4 S. 1, 2. HS StPO abgesehen und insoweit auf den zugelassenen Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Hannover vom 17.04.2019 verwiesen.

Der Angeklagte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt.

Er ist somit schuldig gemäß § 201 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.

 

Jüdemann Rechtsanwälte