Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 18.6.2018 (15 W 27/18) (ein wenig) mehr Klarheit zum Verhältnis DSGVO und KUG geschaffen. Die Grundsätze des Kunsturhebergesetzes (KUG), in dem das Recht am eigenen Bild geregelt ist, gelten weiter. Die Datenschutzgrundverordnung erlaube nicht nur neue nationale Gesetze (s. Art 85 DSGVO), um die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, mit der DSGVO in Einklang zu bringen, sondern erlaube auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügten. Datenschutzregelungen als Vorfeldschutz beeinträchtigen letztlich immer die journalistische Arbeit, daher seien hier keine strengen Maßstäbe anzulegen als zuvor. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlaubten auch eine Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen.
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