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Corona und Sportevents

Das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 breitet sich weltweit aus und auch in Deutschland wächst die Angst vor einer unkontrollierbaren Anzahl an Infizierten. Um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jüngst dazu aufgefordert, sämtliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 1000 Personen abzusagen. Der Freistaat Bayern untersagt solche Veranstaltungen etwa zunächst bis einschließlich zum 19. April. Weltwirtschaftlich zeigt der Corona-Virus bereits verheerende Auswirkungen, doch auch im kleineren Rahmen werfen die neuesten Entwicklungen zahlreiche rechtliche Fragen auf, wenn Konzerte, Messen, Partys, Kongresse und Sportveranstaltungen abgesagt oder ohne Publikum ausgetragen werden müssen. In dieser Artikelreihe klärt die Kanzlei Jüdemann Sie über sämtliche rechtlichen Fragen auf, die im Zusammenhang mit der virusbedingten Absage bereits gebuchter Leistungen aufkommen können.

  1. Teil: Sportveranstaltungen

Was in der höchsten Fußballliga Italiens, der Serie A, bereits Realität ist, steht in Deutschland womöglich noch bevor: Die vollständige Einstellung des Spielbetriebs bis Anfang April, um eine weitere Ausbreitung in den vom Coronavirus stark betroffenen Gebieten Italiens zu vermeiden. Bereits jetzt finden einige Spiele auch hierzulande vor leeren Zuschauerrängen statt. Die Entwicklung macht selbstredend nicht vor anderen Sportarten halt. Doch welche Rechte stehen Ticketkäufern und Inhabern von Dauerkarten zu?

  • Absage einer Veranstaltung

Über die Absage einer Veranstaltung entscheidet der jeweilige Veranstalter sowie das zuständige Gesundheitsamt. Wird eine Sportveranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt, können sämtliche Personen, die bereits ein Ticket für das Event erworben haben, den vollen Kaufpreis vom Veranstalter zurückverlangen. Dieser ist seiner vertraglich vereinbarten und geschuldeten Leistungspflicht nämlich nicht nachgekommen, unabhängig davon, ob er den Grund für den Spielausfall zu verantworten hat. Es macht außerdem keinen Unterschied, ob die Tickets personalisiert sind oder nicht.

Angst vor Ansteckung

Findet das Sportevent hingegen statt und der Ticketinhaber besucht dieses aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Virus nicht, kann er eine Erstattung des Ticketpreises nicht verlangen, da die Angst vor dem Virus keinen Rücktrittsgrund darstellt. Nichtsdestotrotz lohnt sich in einigen Fällen eine entsprechende Anfrage an den Veranstalter, da dieser aus Kulanz den Ticketpreis womöglich erstattet.

Veranstaltung wird verschoben

Ähnlich verhält es sich, wenn das Sportevent nicht abgesagt, sondern lediglich auf einen anderen Termin verschoben wird. War ursprünglich ein exakter Termin zugesagt, der nun nicht mehr eingehalten wird, sind Ticketinhaber nicht gezwungen, den Alternativtermin wahrzunehmen. Sie können wie bei einer Absage der Veranstaltung den Ticketpreis vom Veranstalter zurückverlangen. Handelt es sich hingegen um Tickets ohne konkretes Veranstaltungsdatum, etwa für ein Sportturnier oder einen bestimmten Zeitraum, müssen Inhaber von Tickets sich mit den alternativ stattfindenden Events begnügen, zu deren Besuch sie das Ticket berechtigt.

Dauerkarten

Ein spezielles Problem ergibt sich für Inhaber einer Dauerkarte, die etwa dazu berechtigt, sämtliche Bundesligaspiele eines Fußballvereins zu besuchen. Fallen einzelne Spiele aufgrund des Coronavirus aus oder finden ohne Zuschauer statt, können Dauerkarten-Inhaber anteilig den Preis für die verpassten Spiele vom Veranstalter, in diesem Fall dem Fußballclub, zurückfordern. Von Borussia Dortmund, dessen Spiel gegen Schalke 04 am 14.3.2020 vor leeren Rängen stattfinden muss, sowie von Borussia Mönchengladbach vor dem ebenfalls publikumsfreien Spiel gegen Köln am 11.3.2020 wurde bereits angekündigt, Inhaber einer Dauerkarte entsprechend zu entschädigen. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Veranstalters etwas anderes geregelt sein sollte, ist nach unserer Überzeugung die Möglichkeit einer anteiligen Rückforderung rechtlich zwingend.

Haben Sie Fragen zum Eventrecht? – kontaktieren Sie uns – wir helfen gerne.

 

Diese Artikelreihe wird fortgesetzt.