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EuGH: Weiter Markenschutz für „Grünen Punkt“ als Kollektivmarke

Der „Grüne Punkt“ hat seinen Markenschutz nicht eingebüßt und ist als Kollektivmarke weiterhin geschützt, wie der EuGH entschieden hat. 1999 wurde der „Grüne Punkt“ vom Dualen System Deutschland (DSD) als Unionsmarke beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO), u.a. für Waren des täglichen Gebrauchs und verschiedene Dienstleistungen (darunter Recycling), eingetragen.

2015 warf das slowakische Unternehmen Halston Properties dem DSD vor, die Marke nicht wie vorgesehen als Herkunftshinweis zu nutzen, und schaltete das EUIPO ein. Dieses sah den Vorwurf als begründet an und löschte die Marke 2016 bis auf die Eintragung für aus Verpackung bestehende Waren, wogegen das DSD vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) klagte. Auch das EuG erkannte jedoch keine „ernsthafte Benutzung“ der Marke durch die Anmelderin. Laut Gesetz müssen Marken ihrem Hauptzweck entsprechend genutzt werden, damit sie nicht verfallen. Als Individualmarken sollen sie Waren des Inhabers von denen anderer unterscheiden, die sogenannte Herkunftsfunktion. Die Richter des EuG kamen zu dem Schluss, dass Durchschnittsverbraucher keinen Bezug zur Herkunft der Ware herstellen, sondern ein umweltbewusstes Verhalten der Unternehmen darin sehen (EuG, Urteil vom 12.12.2018, Az. T-253/17).

Anders entschied nun jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH), der einen Rechtsfehler in der Auslegung durch das EuG feststellte. Vorliegend sei nicht etwa der Ursprung oder die Herkunft der mit dem „Grünen Punkt“ gekennzeichneten Waren entscheidend, sondern das Zeichen sei vielmehr als Kollektivmarke anzusehen. Kollektivmarken dienen dazu, Waren von Mitgliedern eines Verbandes von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, die keine Verbandsmitglieder sind. Als Kollektivmarken sind daher etwa auch viele Gütesiegel geschützt.

Der Grüne Punkt, so der EuGH in seinem Urteil, werde „ernsthaft“ verwendet, da nicht auszuschließen sei, dass das Logo einen Einfluss darauf habe, ob Kunden ein Produkt kauften. Verbraucher konnten durch den grünen Punkt nachvollziehen, dass die jeweiligen Waren von Unternehmen stammen, die dem gleichnamigen dualen System angehören. Damit wirke sich das Logo auch auf die Erhaltung von Marktanteilen aus – ein Kriterium für eine „ernsthafte Benutzung“ (EuGH, Urteil vom 12.12.2019, Az. C-143/19 P).

Das Urteil des EuG wurde somit vom EuGH aufgehoben und die Marke „Grüner Punkt“ besteht weiterhin.