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Urheber haben das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe Ihrer Werke zu verbieten , sofern keine Schranken dies erlauben. Aktuell hatte der EuGH zu entscheiden, ob das Streamen von Sendungen in Echtzeit durch einen anderen Anbieter im Internet (TV Catchup Ltd. TVC) eine Verletzung der Rechte der Urheber darstellt.

Der Gerichtshof  legt den  Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 dahin aus, dass eine öffentliche Wiedergabe auch dann vorliegt, wenn ein anderes Unternehmen als das ursprüngliche Sendeunternehmen mittels Internetstreamung Inhalte zugänglich macht.

Die Entscheidung hat über das Streamen von Fernsehsendungen hinaus Bedeutung.

 

Die Pressemeldung des EuGh

 

Urteil in der Rechtssache C-607/11

ITV Broadcasting Ltd. u. a. / TVCatchup Ltd.

 

Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch

ein anderes Unternehmen über Internet verbieten

 

Diese Weiterverbreitung stellt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine „öffentliche

Wiedergabe“ der Werke dar, die der Erlaubnis des Urhebers der Werke bedarf

 

Das Unionsrecht1 hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen

damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen

Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zu diesem Zweck haben die Urheber das

ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

 

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter

Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

 

Die TVCatchup Ltd (TVC) bietet über das Internet Dienstleistungen an, die die Verbreitung von Fernsehsendungen betreffen. Diese Dienstleistungen ermöglichen es den Nutzern, über das Internet Streams von frei zugänglichen Fernsehsendungen in „Echtzeit“ zu empfangen.

TVC vergewissert sich, dass die Nutzer ihrer Dienstleistungen nur Zugang zu einem Inhalt erhalten, den sie bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Website von TVC verfügt über Einrichtungen, die es ihr erlauben, den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet, und versagt den Zugang, wenn die den Nutzern auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

 

Mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gingen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über Internet praktisch in Echtzeit durch TVC vor. Sie erhoben gegen TVC Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an ihren Sendungen und ihren Filmen durch eine nach nationalem Recht und nach der Richtlinie 2001/29 verbotene öffentliche Wiedergabe.

 

Das nationale Gericht fragt den Gerichtshof, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Erstsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt wären.

 

Zunächst bestimmt der Gerichtshof den Inhalt des Begriffs „Wiedergabe“ und prüft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit von TVC unter diesen Begriff fällt. Nach der Richtlinie 2001/29 umfasst das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung einschließlich der Rundfunkübertragung an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.

Ferner erschöpft sich das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, nicht mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe. Daher muss nach Ansicht des Gerichtshofs, wenn ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, jede Sendung oder Weiterverbreitung dieses Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, vom Urheber des betreffenden Werks grundsätzlich einzeln erlaubt werden.

Da eine Zugänglichmachung der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist sie als „Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zu betrachten. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Urheber der weiterverbreiteten Werke vorgenommen werden, wenn die Werke öffentlich wiedergegeben werden.

 

Zweitens prüft der Gerichtshof, ob die geschützten Werke tatsächlich „öffentlich“ wiedergegeben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert eine ziemlich große Zahl von Personen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich daraus ergibt, dass die Werke den potenziellen Adressaten zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben, von Bedeutung.

 

Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Weiterverbreitung der Werke über das Internet sich an sämtliche im Vereinigten Königreich ansässigen Personen richtet, die über einen Internetanschluss verfügen und erklären, Inhaber einer Fernsehempfangslizenz in diesem Staat zu sein. Diese Personen können im Rahmen des „Livestreaming“ der Fernsehsendungen über das Internet nebeneinander Zugang zu den geschützten Werken haben. Somit richtet sich diese

Weiterverbreitung an eine unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die geschützten Werke durch die in Rede stehende Weiterverbreitung tatsächlich im Sinne der Richtlinie öffentlich wiedergegeben werden.

Infolgedessen antwortet der Gerichtshof, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er eine Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke umfasst, die durch eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden, obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

 

Quelle: www.curia.eu