030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Etwas polemisch könnte man  behaupten, die Verkehrskreise für die Musik der Beatles und für Rollstühle seien identisch. Tatsächlich beziehen sich immer wieder jungen Indie-Bands auf die Pilzköpfe. So schlecht war es also doch nicht.

Vorsichtiger die Pressemeldung: „Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die dieälteren Marken abzielen“

PRESSEMITTEILUNG Nr. 41/12
Luxemburg, den 29. März 2012

Urteil in der Rechtssache T-369/10
You-Q BV / HABM
Presse und Information

Apple Corps kann verhindern, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem Wort ,,BEATLE“ zusammensetzt, für elektrische Rollstühle eingetragen wird
Die Benutzung dieser Marke durch You-Q würde wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken BEATLES und THE BEATLES, deren Inhaberin die Apple Corps ist, beeinträchtigen

Im Januar 2004 meldete die Handicare Holding BV beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(HABM) ein aus dem Wort ,,BEATLE“ bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke für
Apparate zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (elektrische Rollstühle)
an.
Die von der Gruppe ,,The Beatles“ gegründete Apple Corps Ltd erhob jedoch gegen diese
Anmeldung Widerspruch, den sie auf ihre zahlreichen älteren Gemeinschaftsmarken und
nationalen Marken, darunter die Wortmarke ,,BEATLES“ und mehrere aus dem Wort ,,BEATLES“
oder ,,THE BEATLES“ zusammengesetzte Bildmarken, stützte.

Am 31. Mai 2010 wies das HABM die Anmeldung von Handicare mit der Begründung zurück, dass
es aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen, der hohen Wertschätzung, die die älteren Marken von
Apple Corps seit langem erlangt hätten, und der Überschneidung der relevanten Verkehrskreise
wahrscheinlich sei, dass Handicare durch die Benutzung der angemeldeten Marke die
Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von Apple Corps beeinträchtigen
würde. Es bestehe somit die ernste Gefahr, dass die älteren Marken von Apple Corps
beeinträchtigt würden.

Handicare, die nach Klageerhebung in You-Q BV umbenannt wurde, hat beim Gericht beantragt,
diese Entscheidung aufzuheben.

Das Gericht bestätigt mit seinem heutigen Urteil die Auffassung des HABM und weist die
Klage ab.

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass das HABM anhand der vorgelegten Angaben,
insbesondere über den Verkauf von Schallplatten der Beatles, davon ausgehen konnte, dass die
älteren Marken THE BEATLES und BEATLES bei Ton- und Bildaufnahmen sowie Filmen eine
hohe Wertschätzung und bei Nebenprodukten wie Spielzeug und Spielen eine ­ wenngleich
geringere ­ Wertschätzung genießen.

Außerdem hat das HABM zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in
visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich sind.

Darüber hinaus haben diese Marken Unterscheidungskraft, so dass die breite Öffentlichkeit,
insbesondere in den nicht englischsprachigen Staaten der Union, unmittelbar an die gleichnamige
Gruppe und deren Produkte denkt.

Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die
einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch
Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die die
älteren Marken abzielen.

Infolgedessen war das HABM zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass es trotz des Unterschieds
zwischen den fraglichen Waren eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden
Zeichen gibt.

Aufgrund dieser Verbindung neigen die relevanten Verkehrskreise, auch ohne dass eine
Verwechslungsgefahr besteht, dazu, die mit den älteren Marken verbundene Wertschätzung auf
die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren zu übertragen. Das mit den älteren Marken
verbundene Ansehen steht ­ selbst nach 50 Jahren ­ noch immer für Jugend und eine gewisse
Gegenkultur der sechziger Jahre und ist nach wie vor positiv. Dieses positive Image könnte den
von der angemeldeten Marke erfassten Waren zugute kommen, weil die relevanten Verkehrskreise
gerade aufgrund des erlittenen Handicaps von dem sehr positiven Bild von Freiheit, Jugend und
Mobilität, das mit den Marken BEATLES und THE BEATLES verbunden ist, besonders angezogen
würden, zumal ein Teil der Verkehrskreise, auf die die Waren von You-Q abzielen, zu der
Generation gehört, die die Produkte der Beatles in den sechziger Jahren kannte, wobei sich einige
dieser Personen nunmehr von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren angesprochen
fühlen könnten. You-Q könnte daher ihre eigene Marke durch Übertragung dieses Ansehens auf
den Markt bringen, ohne große Risiken einzugehen und ohne die Einführungskosten,
insbesondere für Werbung, einer neuen Marke tragen zu müssen.

Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass das HABM frei von Rechtsfehlern festgestellt hat,
dass You-Q wahrscheinlich die Wertschätzung und die nachhaltige Attraktivität der Marken von
Apple Corps oder einiger ihrer Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke
beeinträchtigen würde.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Die Gemeinschaftsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den
nationalen Marken. Gemeinschaftsmarken werden beim HABM angemeldet. Dessen Entscheidungen
können beim Gericht angefochten werden.

Quelle: curia