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Eine aktuelle Pressemeldung des EuGH

Urteil in der Rechtssache T-590/10

Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP / EZB

 

Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit
der wirtschaftlichen Lage Griechenlands befassen Die Verbreitung dieser Dokumente hätte den Schutzdes öffentlichen Interesses im Hinblick auf die    Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands beeinträchtigt

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem
Mitgliedstaat hat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB).
Allerdings muss die EZB den Zugang zu einem Dokument u. a. dann verweigern, wenn durch
dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde 1 .

Frau Gabi Thesing ist Journalistin bei der Bloomberg Finance LP, die in London unter dem Namen
Bloomberg News tätig ist. Am 20. August 2010 stellte Frau Thesing bei der EZB einen Antrag auf
Zugang zu zwei Dokumenten, die mit ,,Die Auswirkungen von außerbörslichen Swaps auf das
öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand. Der Fall Griechenland“ und ,,Die Titlos-
Transaktion und das etwaige Bestehen ähnlicher Transaktionen, die sich auf den Defizit- oder
Schuldenstand der Länder der Eurozone auswirken“ betitelt sind. Die EZB verweigerte den Zugang
zu diesen Dokumenten und begründete dies u. a. mit dem Schutz des öffentlichen Interesses im
Hinblick auf die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union und Griechenlands. Frau Thesing und
Bloomberg Finance LP haben diese Entscheidung vor dem Gericht angefochten.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist das Gericht diese Klage ab.

Zunächst prüft das Gericht das Argument, wonach ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben
sei, das die Verbreitung der betreffenden Dokumente, die in Wirklichkeit dem öffentlichen Interesse
dienten, rechtfertige. Das Gericht verwirft dieses Argument und stellt fest, dass die EZB verpflichtet
ist, den Zugang zu einem Dokument, dessen Verbreitung das öffentliche Interesse beeinträchtigen
würde, zu verweigern, und dass das Unionsrecht eine Abwägung gegen ein ,,überwiegendes
öffentliches Interesse“ nicht vorsieht.

Sodann untersucht das Gericht, ob die Weigerung der EZB, Zugang zu den Dokumenten zu
gewähren, hinsichtlich der Beurteilung des Risikos einer Beeinträchtigung des öffentlichen
Interesses im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands mit einem
offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

Das erste Dokument enthält die Annahmen und Standpunkte von Mitarbeitern der EZB zu den
Auswirkungen von außerbörslichen Swaps auf das öffentliche Defizit und den öffentlichen
Schuldenstand, unter besonderer Berücksichtigung der Situation Griechenlands, und sollte auf der
Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erstellung verfügbaren Teildaten eine Momentaufnahme der
Situation im März 2010 geben. Im Oktober 2010 ­ also mehr als sieben Monate nach der
Erstellung dieses Dokuments ­ begründete die EZB ihre Weigerung, Zugang zu diesem Dokument
zu gewähren, damit, dass die darin enthaltenen Informationen überholt seien. Daher würde die
Verbreitung dieser Informationen ein hohes und gravierendes Risiko einer schwerwiegenden
Irreführung der Öffentlichkeit im Allgemeinen und der Finanzmärkte im Besonderen darstellen. Vordem Hintergrund stark verunsicherter Märkte würde die Verbreitung das ordnungsgemäße
Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen. Somit würde die Verbreitung der in diesem
Dokument enthaltenen Informationen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die wirksame Steuerung
der Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands beeinträchtigen.

Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass das Umfeld der europäischen Finanzmärkte zu dem
Zeitpunkt, als die ablehnende Entscheidung erging, sehr labil war. Die Stabilität dieser Märkte war
nämlich u. a. aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Griechenlands fragil. Darüber
hinaus hatten diese Situation und die Verkäufe im Zusammenhang mit griechischen
Finanzanlagen starke Wertverluste dieser Anlagen zur Folge, was auch bei den griechischen und
anderen europäischen Inhabern zu Verlusten führte. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich,
dass die Marktteilnehmer die Informationen verwenden, die von den Zentralbanken verbreitet
werden, und dass deren Analysen und Entscheidungen als eine besonders bedeutsame und
zuverlässige Quelle für die Beurteilung der Entwicklungen des Finanzmarkts angesehen werden.
Daher stellt das Gericht fest, dass die EZB keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen hat, als sie davon ausging, dass die Verbreitung dieses Dokuments das
öffentliche Interesse im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands
konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

In seiner Begründung führt das Gericht weiter aus, dass der Umstand, dass die in dem Dokument
enthaltenen Angaben überholt waren, nicht den Schluss zulässt, dass die Finanzmarktteilnehmer
im Fall der Verbreitung dieses Dokuments auch die darin enthaltenen Annahmen und Standpunkte
von Mitarbeitern der EZB als überholt und damit wertlos angesehen hätten. Denn auch wenn es
sich bei den Marktteilnehmern um Fachleute handelt, die es gewohnt sind, mit dieser Art von
Dokumenten zu arbeiten, sehen sie gleichwohl die von der EZB stammenden Annahmen und
Standpunkte als für die Bewertung des Finanzmarkts besonders wichtig und zuverlässig an. Somit
kann nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass diese Annahmen und Standpunkte als
noch gültig angesehen worden wären. Daher hätte eine mögliche Klarstellung der EZB in einer
verbreiteten Fassung dieses Dokuments, mit der darauf hingewiesen worden wäre, dass diese
Informationen nicht mehr aktuell waren, nicht verhindern können, dass die Verbreitung des
Dokuments die Öffentlichkeit und insbesondere die Finanzmarktteilnehmer im Hinblick auf die
Situation des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands, wie sie von der EZB
beurteilt wird, irregeführt hätte. Ein solcher Irrtum hätte sich negativ auf den Zugang ­
insbesondere Griechenlands ­ zu den Finanzmärkten auswirken und damit die wirksame
Steuerung der Wirtschaftspolitik Griechenlands und der Union beeinträchtigen können.

Das zweite Dokument befasst sich im Wesentlichen mit dem Hintergrund der ,,Titlos“ 2 -Transaktion
und enthält eine von Mitarbeitern der EZB erstellte Analyse der Finanzstruktur dieser Transaktion
sowie des Bestehens möglicher ähnlicher, von anderen Mitgliedstaaten vorgenommener
Transaktionen. In diesem Rahmen untersuchte die EZB, in welcher Weise Griechenland
außerbörsliche Swaps verwendet hatte und wie sich diese Swaps auf die bestehenden Risiken
ausgewirkt hatten.

Da der Inhalt dieses Dokuments in engem Zusammenhang mit dem ersten Dokument steht, hat
das Gericht aus denselben Gründen entschieden, dass die Einschätzung der EZB, seine
Verbreitung würde die Wirtschaftspolitik der Union und Griechenlands beeinträchtigen, nicht mit
einem offensichtlichen Fehler behaftet ist.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

2
Titlos plc ist eine Zweckgesellschaft, die am 26. Februar 2009 von der National Bank of Greece gegründet wurde und
die in Höhe eines bestimmten Euro-Betrags forderungsbesicherte Wertpapiere mit einer Laufzeit bis September 2039
emittiert hat. Diesen forderungsbesicherten Wertpapieren lag als Basiswert ein als ,,Titlos“ bezeichneter Zinsswap
zwischen der National Bank of Greece und Griechenland zugrunde. Der Basiswert ,,Titlos“ sollte sich als Sicherheit für
Kreditgeschäfte des Eurosystems eignen, was von der Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats nach Anhörung der
EZB zu prüfen war.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.

Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost      (+352) 4303 3255

Quelle: Curia