030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Der berühmte Schokoladenhase mit dem roten Band, der uns Deutschen so vertraut ist, hat auf internationalem Parkett keine Chance. Bei DPMA ist zwardas  rote Band als dreidimensionale Marke eingetragen (30327344), ebenso wie der Hase mit rotem Band (3064248) , die Eintragung beim HABM scheiterte jedoch an der fehlenden Unterscheidungskraft und an dem Umstand, dass Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden war.

 

Die Entscheidung findet sich hier (CURIA)

Haben Sie Fragen zu Marken und Hasen ? Rufen Sie uns an.

 

Pressemitteilung des EuGH vom 24.Mai 2012

 

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/12
Luxemburg, den 24. Mai 2012

Urteil in der Rechtssache C-98/11 P
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG / HABM

Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht  Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können die Form und die Aufmachung einer
Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch
grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein
dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als
Gemeinschaftsmarke an.

Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die
angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung
Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde , weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass
das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte.

Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem Urteil von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Gericht mit der Feststellung,
das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler
begangen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum
einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum
anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist.
Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat,
indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den
Durchschnittsverbraucher       auseinandergesetzt     hat.   Hinsichtlich  des    Erwerbs      von
Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die
Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine
solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.

Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder
einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts
auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden.
Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des
Gerichtshofs gebunden ist.

1
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1),
ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.
2009, L 78, S. 1).
2
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (T-336/08), vgl. auch
Pressemitteilung Nr. 124/10.