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Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-244/10 und C-245/10
Mesopotamia Broadcast A/S METV und Roj TV A/S/
Bundesrepublik Deutschland

Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die
Roj TV von Dänemark aus ausstrahlt, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern

Soweit die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht verhindert wird, kann Deutschland jedoch die
Betätigung von Roj TV und von Mesopotamia Broadcast als Vereine in seinem Hoheitsgebiet
verbieten

Die Richtlinie ,,Fernsehen ohne Grenzen“1 soll die Beschränkungen der Freiheit, innerhalb der
Union Fernsehsendungen auszustrahlen, aufheben. Die Richtlinie bestimmt, dass die
Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der in ihrem
Hoheitsgebiet ansässigen Fernsehveranstalter zu sorgen. Sie haben insbesondere zu
gewährleisten, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder
Nationalität aufstacheln.

Außerdem können die Mitgliedstaaten nicht die Weiterverbreitung von Sendungen, die von
Fernsehveranstaltern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgestrahlt werden, in ihrem
Hoheitsgebiet aus Gründen beschränken, die mit der Aufstachelung zu Hass in Zusammenhang
stehen; deren Beurteilung ist nach der Richtlinie diesem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.

Die dänische Gesellschaft Mesopotamia Broadcast hält in Dänemark mehrere Fernsehlizenzen.
Sie betreibt den Fernsehsender Roj TV, ebenfalls eine dänische Gesellschaft. Letzterer strahlt
über Satellit in ganz Europa und im Nahen Osten ein Programm in vorwiegend kurdischer Sprache
aus und lässt Sendebeiträge u. a. durch eine in Deutschland ansässige Gesellschaft produzieren.

Im Jahr 2008 untersagten die deutschen Behörden Mesopotamia Broadcast, sich durch Roj TV in
Deutschland zu betätigen, mit der Begründung, die Sendungen von Roj TV richteten sich gegen
den ,,Gedanken der Völkerverständigung“, wie er im deutschen Verfassungsrecht festgelegt sei.
Der Verbotsgrund beruhe darauf, dass die Programme von Roj TV dazu anstifteten, die
Interessengegensätze zwischen Kurden und Türken ­ auch in Deutschland ­ unter Anwendung
von Gewalt zu entscheiden, und die Bemühungen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, von der
Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft) unterstützten, junge Kurden für den
Guerillakampf gegen die Republik Türkei zu rekrutieren.

Die beiden Gesellschaften haben unter Berufung darauf, dass aufgrund der Richtlinie allein
Dänemark ihre Tätigkeit kontrollieren dürfe, in Deutschland gerichtlich die Aufhebung dieses
Verbots beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) stellt dem Gerichtshof die Frage, ob die deutschen
Behörden berechtigt waren, die Tätigkeit von Mesopotamia Broadcast und von Roj TV zu
verbieten. Das deutsche Gericht möchte wissen, ob der Begriff der Aufstachelung zu Hass
aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität, dessen Auslegung im vorliegenden
Fall den dänischen Behörden vorbehalten ist, auch Verstöße gegen den Gedanken der
Völkerverständigung umfasst.

In seinem heute ergangenen Urteil nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Begriffs der
Aufstachelung zu Hass vor, der mit dem Ziel in die Richtlinie aufgenommen wurde, jegliche
menschenverachtende Ideologie, insbesondere Bestrebungen, Gewalt durch Terroranschläge
gegen eine bestimmte Personengruppe zu verherrlichen, zu verhindern. Nach Ansicht des
vorlegenden Gerichts tragen Mesopotamia Broadcast und Roj TV dazu bei, die gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei
anzuheizen und die Spannungen zwischen den in Deutschland lebenden Türken und Kurden zu
erhöhen. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass das Verhalten von
Mesopotamia Broadcast und von Roj TV, wie es von dem deutschen Gericht beschrieben wird,
unter den Begriff der Aufstachelung zu Hass fällt.

Allerdings betont der Gerichtshof, dass im vorliegenden Fall allein die dänischen Behörden
dafür zuständig sind, zu prüfen, ob dieses Verhalten tatsächlich eine Aufstachelung zu
Hass darstellt, und dafür zu sorgen, dass in den Sendungen von Roj TV eine solche
Aufstachelung nicht enthalten ist.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen
können, die der öffentlichen Ordnung dienen und nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung
von Programmen betreffen. Hingegen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die
Weiterverbreitung von Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Hoheitsgebiet
zu beschränken.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Maßnahmen nach den von der
deutschen Regierung übermittelten Informationen nicht die Weiterverbreitung der von Roj TV
veranstalteten Fernsehsendungen in Deutschland verhindern sollen, sondern dass damit die
Tätigkeit dieses Fernsehsenders und von Mesopotamia Broadcast in ihrer Eigenschaft als Vereine
verboten wird.

Vor diesem Hintergrund sind der Empfang und die private Nutzung des Programms von Roj TV in
Deutschland nicht verboten und tatsächlich weiterhin möglich. Allerdings darf sich Roj TV als
verbotener Verein in Deutschland nicht mehr betätigen, und auch eine zu seinen Gunsten in
Deutschland erfolgende Betätigung ist verboten. Folglich sind dort insbesondere die Produktion
von Sendungen und die Organisation von Veranstaltungen, bei denen Sendungen von Roj TV in
einem öffentlichen Rahmen, insbesondere in einem Stadion, gezeigt werden, ebenso wie im
deutschen Hoheitsgebiet stattfindende Unterstützungsaktivitäten verboten.

Die Antwort des Gerichtshofs lautet daher, dass die gegenüber Mesopotamia Broadcast und
Roj TV getroffenen Maßnahmen grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung der durch
Roj TV von Dänemark aus ausgestrahlten Programme darstellen. Gleichwohl hat das vorlegende
Gericht zu prüfen, ob die konkreten Wirkungen, die sich aus der Verbotsverfügung ergeben, nicht
in der Praxis die Weiterverbreitung dieser Programme in Deutschland verhindern.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem
bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen
Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung
des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere
nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

1
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten
Fassung.

Quelle: PM des EuGH