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Urteil in der Rechtssache C-406/10
SAS Institute Inc. / World Programming Ltd

Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind
nicht urheberrechtlich geschützt

Der Erwerber einer Programmlizenz ist grundsätzlich berechtigt, das Funktionieren des
Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln

Die SAS Institute Inc. entwickelte das SAS-System, einen integrierten Satz von Programmen, der
es den Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten
und insbesondere statistische Analysen durchzuführen. Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems
ist die sogenannte Base SAS. Sie ermöglicht den Nutzern, Anwendungsprogramme (auch als
,,Skripte“ bekannt) zu schreiben und zu verwenden, die in der SAS-Programmiersprache
geschrieben sind und eine Datenverarbeitung ermöglichen.

Die World Programming Ltd (WPL) sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer
Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme
auszuführen. Sie erstellte daher das World Programming System (WPS). Dieses bildet einen
großen Teil der Funktionalitäten der SAS-Komponenten in dem Sinne nach, dass WPL
sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input (Dateneingabe in das System) zu demselben
Output (Datenausgabe) führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die
Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem WPS auszuführen.

Für die Erstellung des WPS erwarb WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des SAS-Systems,
die mit einer Lizenz geliefert wurden, nach der die Rechte des Lizenznehmers auf nichtproduktive
Zwecke beschränkt waren. WPL benutzte und untersuchte diese Programme, um ihr Funktionieren
zu verstehen, doch weist nichts darauf hin, dass sie Zugang zum Quellcode der SAS-
Komponenten hatte oder diesen vervielfältigt hätte.

SAS Institute erhob Klage beim High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) auf Feststellung,
dass WPL die Handbücher und Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und damit die
Urheberrechte von SAS Institute und die Lizenzbestimmungen der Lernausgabe verletzt hat. Vor
diesem Hintergrund befragt der High Court den Gerichtshof zum Umfang des rechtlichen
Schutzes, den das Unionsrecht Computerprogrammen gewährt, und möchte insbesondere wissen,
ob sich dieser Schutz auf die Funktionalität und die Programmiersprache erstreckt.

Der Gerichtshof weist erstens darauf hin, dass die Richtlinie über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (1) den urheberrechtlichen Schutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen
geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms erstreckt . Dagegen sind Ideen und
Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich
der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie
urheberrechtlich geschützt.

Somit ist nur die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen. Der
durch die Richtlinie 91/250 geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich auf das
Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode, die seine
Vervielfältigung in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen erlauben.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen entscheidet der Gerichtshof, dass weder die
Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das
Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte
Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform darstellen. Daher genießen sie
keinen urheberrechtlichen Schutz.

Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich
geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen
Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass, würde sich ein Dritter den Teil des
Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat
bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe
dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, dieses
Verhalten vom Urheber des Programms möglicherweise verboten werden könnte. Im vorliegenden
Fall ist jedoch den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu entnehmen, dass WPL keinen
Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute hatte und den Objektcode dieses
Programms nicht dekompiliert hat. Sie hat das Verhalten des Programms nur beobachtet,
untersucht und getestet und auf dieser Grundlage seine Funktionalität vervielfältigt, wobei sie
dieselbe Programmiersprache und dasselbe Dateiformat verwendet hat.

Zweitens stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass nach der Richtlinie über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen der Erwerber einer Softwarelizenz berechtigt ist, das Funktionieren eines
Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem
Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Vertragliche
Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Recht stehen, sind unwirksam. Zum anderen ist die
Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen
möglich.

Daher kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf
den Lizenzvertrag verhindern, dass der Erwerber der Lizenz das Funktionieren dieses Programms
beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen
und Grundsätze zu ermitteln, wenn dieser von der Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen
zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Programms erforderlich sind, und
unter der Voraussetzung, dass der Erwerber die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des
Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, wenn
wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des
Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu
untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu
vervielfältigen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof, dass die in einem Computerprogramm oder in einem
Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem
urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben
werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann,
sofern diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs
zum Ausdruck bringt.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass im vorliegenden Fall die Schlüsselwörter, die Syntax, die
Befehle und die Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die
Wiederholungen aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten bestehen, die einzeln
betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms sind. Erst mit Hilfe
der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter, Zahlen oder mathematischen
Konzepte bringt der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren behauptete
Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das
Computerprogramm zum Ausdruck bringt, die urheberrechtlich geschützt ist.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem
bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach
der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen
Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung
des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere
nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht
Pressekontakt: Hartmut Ost     (+352) 4303 3255
1
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122,
S. 42).
2
Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace (C-393/09).