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Der EuGH hat zugunsten des Berliner Zoos entschieden, dass die von der englischen Knut IP Management Ltd angemeldete Gemeinschaftsmarke „Knut-Der Eisbär“ wegen bestehender Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke „KNUD“ nicht eingetragen werden kann.


Die Pressemeldung des HABM:

 

Luxemburg, den 16. September 2013

Urteil in der Rechtssache T-250/10

Knut IP Management Ltd / HABM

Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit über die Marke KNUT – DER EISBÄR zugunsten des Berliner Zoos

Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke KNUD hat das Gemeinschaftsmarkenamt die Eintragung von KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd zu Recht abgelehnt

Knut ist der Name eines legendären Eisbären, der am 5. Dezember 2006 im Berliner Zoo geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zuteilwurde.

Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke u. a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke KNUD bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u. a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Das HABM gab diesem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen KNUD und KNUT – DER EISBÄR und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage der Knut IP Management Ltd gegen die Entscheidung des HABM ab.

Angesichts des Umstandes, dass zum einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten insbesondere deshalb aufweisen, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken, im vorliegenden Fall die Elemente „KNUD“ und „KNUT“, erinnern, konnte das HABM rechtsgültig zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.

Quelle: curia