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Der  Gerichtshof der Europäischen Union hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, ob Spielpläne für Fußballbegegnungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Geklagt hatte die Football Dataco Ltd gegen die Yahoo UK Ldt. Der Schutz wurde abgelehnt, da  die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erstellung der
Spielpläne erforderlich seien, die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst beträfen.
Folglich seien diese Anstrengungen und diese Sachkenntnis jedenfalls ohne Bedeutung für die
Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen
Schutz nach der Datenbank-Richtlinie in Betracht kommen. . In diesem Kontext bedeuten, so der EuGH, die Begriffe ,,Auswahl“ und ,,Anordnung“ im Sinne der Richtlinie die Auswahl und Anordnung von Daten, durch die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht. Der  Schutz erstrecke sich nicht auf die Daten selbst.

 

Die Entscheidung hat auch für andere „Stoffsammlungen“  Bedeutung, da es beim Datenbankschutz um die Struktur der Sammlung und nicht deren Inhalt gehe. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Gerichtshof feststellt, dass im Hinblick darauf, dass die Datenbank-Richtlinie den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert, nationale Rechtsvorschriften, durch die Datenbanken unter anderen Voraussetzungen als denen der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

Die Pressemitteilung:

Spielplan für Fußballbegegnungen nicht als Datenbank urheberrechtlich geschützt (C-604/10)
Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt
werden, wenn seine Erstellung durch Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für
künstlerische Freiheit keinen Raum lassen

Die Tatsache, dass für die Erstellung des Spielplans ein bedeutender Arbeitsaufwand und
bedeutende Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, rechtfertigt als solche nicht den
urheberrechtlichen Schutz des Spielplans

Durch die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken1 werden diese urheberrechtlich
geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres
Urhebers darstellt. Die Datenbanken können auch durch das Schutzrecht ,,sui generis“ geschützt
sein, wenn für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine
wesentliche Investition erforderlich ist.

Die britische Gesellschaft Football Dataco, die mit dem Schutz der an den Spielen der englischen
und der schottischen Fußballligen erworbenen Rechte betraut ist, und die Organisatoren dieser
Ligen werfen im Ausgangsverfahren Yahoo! UK, Stan James (Buchmacher) und Enetpulse
(Sportinformationsdienst) vor, diese hätten ihre Rechte des geistigen Eigentums an den
Fußballspielplänen verletzt, indem sie Letztere ohne Erbringung einer finanziellen Gegenleistung
verwendet hätten.

Die Spielpläne für die Begegnungen werden nach bestimmten Regeln, den sogenannten
,,goldenen Regeln“, ausgearbeitet. Das Verfahren zur Ausarbeitung der Spielpläne ist teilweise
automatisiert, erfordert aber dennoch einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende
Sachkenntnis, um der Vielzahl der Anforderungen der Beteiligten unter Einhaltung der Regeln
gerecht zu werden.

Das nationale Gericht hat einen Schutz ,,sui generis“ dieser Spielpläne bereits im Einklang mit der
Rechtsprechung des Gerichtshofs2 ausgeschlossen. Dagegen ist es sich nicht sicher, ob die
Spielpläne für einen urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommen. Es bittet daher den
Gerichtshof, zu klären, welche Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt sein
müssen.

Der Gerichtshof antwortet zunächst, dass der durch die Richtlinie gewährte urheberrechtliche
Schutz die ,,Struktur“ der Datenbank und nicht deren ,,Inhalt“ zum Gegenstand hat. Dieser
Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten selbst. In diesem Kontext bedeuten die Begriffe
,,Auswahl“ und ,,Anordnung“ im Sinne der Richtlinie die Auswahl und Anordnung von Daten, durch
die der Urheber der Datenbank dieser ihre Struktur verleiht. Dagegen umfassen diese Begriffe
nicht die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten. Folglich können die geistigen
Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, bei
der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz
nach der Richtlinie in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall betreffen die Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erstellung der
Spielpläne erforderlich sind, die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst.
Folglich sind diese Anstrengungen und diese Sachkenntnis jedenfalls ohne Bedeutung für die
Beurteilung, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen für den urheberrechtlichen
Schutz nach der Richtlinie in Betracht kommen.

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der Begriff der ,,geistigen Schöpfung“, die eine
notwendige Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist, allein auf das Kriterium
der Originalität verweist. In Bezug auf die Erstellung einer Datenbank ist dieses Kriterium der
Originalität erfüllt, wenn der Urheber über die Auswahl oder die Anordnung der in ihr enthaltenen
Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er
freie und kreative Entscheidungen trifft. Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die
Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die
für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.

Für die Beurteilung der Originalität, die erforderlich ist, damit die Datenbank urheberrechtlich
geschützt werden kann, ist es gleichgültig, ob den Daten durch ihre Auswahl oder ihre Anordnung
in der Datenbank eine ,,wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird.

Ebenso reicht die Tatsache, dass für die Erstellung der Datenbank unabhängig von der
Erzeugung der darin enthaltenen Daten ein bedeutender Arbeitsaufwand und bedeutende
Sachkenntnis des Urhebers erforderlich waren, als solche nicht aus, um einen
urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn durch diesen
Arbeitsaufwand und diese Sachkenntnis keinerlei Originalität bei der Auswahl oder
Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof angeführten Aspekte zu
beurteilen, ob die betreffenden Spielpläne für Fußballbegegnungen Datenbanken sind, die die
Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen. Der Gerichtshof führt jedoch weiter
aus, dass die vom nationalen Gericht geschilderten Einzelheiten der Erstellung der Spielpläne
nicht ausreichen, damit diese durch das in der Richtlinie vorgesehene Urheberrecht geschützt
werden können, wenn sie nicht durch Faktoren ergänzt werden, durch die Originalität bei der
Auswahl oder Anordnung der in diesen Spielplänen enthaltenen Daten zum Ausdruck gebracht
wird.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass im Hinblick darauf, dass die Richtlinie den
urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken harmonisiert, nationale Rechtsvorschriften, durch die
Datenbanken unter anderen Voraussetzungen als denen der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz
gewährt wird, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

1
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
2
Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, (C-46/02, C-338/02 und C-444/02), vgl. auch Pressemitteilung
Nr. 89/04.