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Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen. Dies hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung betont. Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen es, sie von diesem Verbot auszunehmen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der EuGH sieht  die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet.  Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe sei eine gesetzliche Krankenkasse als   „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, daher gelte das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken.

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Link zur Pressemeldung des EuGH

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