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Urteil in den Rechtssachen T-395/14 und T-396/14

Best Lock (Europe) Ltd. / HABM – Lego Juris


Wie die Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs vermeldet hat, hat das Gericht die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke bestätigt.

Zeichen, die ausschließlich aus der  Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Bei den Lego-Figuren sei, so der Konkurrent Best Lock, da die Form der Figuren durch ihre Art bedingt sei, nämlich zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammen gesetzt zu werden. Zudem entsprächen die Figuren im Ganzen und im Detail technischen Lösungen, nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen.

Best Lock beantragte die Nichtigerklärung der Marken. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Best Lock fochten daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der  Europäischen Union an.

Der EuGH wies die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan habe, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft seien.

Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden sei
oder sich daraus ergebe, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus ließe sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde.

Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich sei, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen. Die „Wirkung“ dieser Form bestehe nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lasse sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen.

Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.

Quelle: Pressemeldung des EuGH

Link zur Entscheidung T-395/15

Link zur Entscheidung T-396/15

 

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