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Einwilligung beider Eltern für die Veröffentlichung von Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21

OLG Düsseldorf: Für eine zulässige Veröffentlichung von Kinderfotos ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich

Soziale Netzwerke sind aus dem Leben vieler nicht mehr wegzudenken. Der ganze Alltag wird auf Instagram, Facebook und co. präsentiert. Solange eigene Bilder gepostet werden und dabei nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist dies weitestgehend unbedenklich. Anders ist der Fall wenn Bilder von Dritten ohne ihre Einwilligung, der es regelmäßig bedarf, gepostet werden. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Kinderbildern stellt sich die Frage nach dem Umfang der Einwilligung.

Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 20.07.2021 –       1 UF 74/21.

In dem Verfahren ging es Bilder von zwei Kindern, die in sozialen Nezwerken veröffentlicht wurden. Die Eltern der Kinder leben getrennt und teilen sich das Sorgerecht. Der Kindesvater hat eine Lebensgefährtin, die Bilder der beiden Kinder angefertigt und auf Facebook sowie Instagram hochgeladen hat. Der Vater hat in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Die Kindesmutter wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzt und hat auch im Nachhinein der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Daraufhin hat sie die Lebensgefährtin kontaktiert und aufgefordert die Bilder ihrer Kinder zu entfernen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Aufforderung ist die Lebensgefährtin nicht nachgegangen und hat weitere Bilder der Kinder in sozialen Netzwerken gepostet. Auch der Kindesvater lehnte die Bitte der Kindesmutter ab, die Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder zu entziehen.

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine zulässige Veröffentlichung von  Bildern, auf denen Kinder abgebildet sind, der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedarf. Dieses ergibt sich zum einen aus § 22 KUG. Die Vorschrift setzt für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Bildes des Kindes ihrem Wortlaut nach die Einwilligung beider Elternteile voraus. Zum anderen folgt das Erfordernis der Einwilligung beider Eltern aus Art. 6 Absatz 1 Litera a) DSGVO. Auch hiernach ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich. In diesem Zusammenhang ist Art. 8 Absatz 1 DSGVO zu beachten. Auch kommt es nicht auf eine Einwilligung der Kinder an. Laut dem OLG Düsseldorf würde diese Einwilligung nichts an der Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung  ändern, da es weiterhin an der gesetzlich erforderlichen Einwilligung beider Eltern fehlen würde.

Autorin: Marta Teker

Jüdemann Rechtsanwälte

OLG Düsseldorf:

https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/OLG-Duesseldorf-1-UF-74-aus-2021.pdf