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Der folgende Artikel soll eine Hilfestellung für den Fall geben, dass Ihr Unternehmen durchsucht wird.

1. Zunächst müssen Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer eines Unternehmens immer davon ausgehen, dass eine Durchsuchung von Geschäftsräumen keine Sache ist, die völlig utopisch ist und Sie nie treffen wird.  Es gibt eine Vielzahl von Delikten, die Durchsuchungen naheliegend erscheinen lassen, seien es Steuervergehen, Untreuedelikte, oder die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Es sollte daher für den Notfall bereits feststehen, wer die Gesellschaft während der Maßnahme vertritt und welcher Anwalt hinzugezogen werden soll. Die Mitarbeiter sollten angewiesen werden, dass im Falle des Erscheinens von Ermittlungsbeamten diese Personen zu informieren sind  und der benannten Rechtsanwalt hinzuzuziehen ist.

Wenn die Ermittlungsbeamten erscheinen ist folgendes wichtig zu wissen:

Sie können die Durchsuchung nicht verhindern.  Sie müssen diese dulden, ebenso wie die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen. Auf keinen Fall sollten Sie sich, in welcher Form auch immer, wehren. Schnell entsteht der Vorwurf einer Widerstandshandlung, die auch zur Festnahme führen kann, um die Durchsuchung nicht zu gefährden (§ 164 StPO).  Es sollte Kooperationsbereitschaft gezeigt werden, dies wird  zu einem späteren Zeitpunkt positiv gewertet werden. 

2. Obwohl die Durchsuchung nicht verhindert werden kann, bestehen Rechte, die auch wahrgenommen werden sollten.

So besteht das Recht, der Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand usw.)  des Unternehmens, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und der Anspruch auf Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses. Weiterhin können die Vertretungsberechtigten einen Rechtsanwalt als Zeugen beiziehen. 

3.  (…)