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DSGVO – KUG – Bildaufnahmen im öffentlichen Raum

DSGVO – KUG Niemand weiß so richtig, was ab dem 25. Mai 2018, dem Inkrafttreten der DSGVO geschieht – zu wenig wurde gesetzlich geregelt, obwohl die DSGVO genau dies zulässt. Der deutsche Gesetzgeber hat leider von der Ermächtigungsklausel keinen Gebrauch gemacht.

So stellt sich die Frage des Verhältnis des KUG zur DSGVO –  etwa wie Bildaufnahmen, die nicht im journalistischen Umfeld oder zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, so auch im  im öffentlichen Raum, angefertigt werden ab Inkrafttreten der DSGVO zu bewerten sein werden.

Hierzu wird teilweise vertreten. dass Einwilligungen einzuholen seien und das Ende der Streetfotografie nahte. Warum: Digitalaufnahmen dürften stets unter die DSGVO fallen –  dies könnte zur Folge haben, dass man eine Rechtfertigung für die Aufnahmen bräuchte und die Betroffenen umfassend über ihre Rechte zu belehren hätte.

Im Falle von Straßenfotos dürfe es kaum möglich sein, Personen zu identifizieren. Diese Aufnahmen wären aber nach Art. 6 DSGVO verboten, wenn keine Einwilligung vorliegt oder aber keine andere Rechtfertigung. Das KUG hilft nicht weiter, da es nur die Verbreitung und zur Schaustellung regelt, nicht aber die Datenerhebung. 

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte kommt aktuell zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher sei, insbesondere da der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht habe. Bis dahin sei es möglich, die Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen. Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten bestehe nicht. Dies ergibe sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO.

Er sieht eine Rechtfertigung der Aufnahmen (Datenverarbeitung) in Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO, da ein berechtigtes Interesse der Fotografen bestehe, ihre Betätigung, die im Regelfall dem Kunstbegriff unterfällt, auszuüben. Es könne auch an dieser Stelle die ausdifferenzierte Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild, die als mitgliedsstaatliche Verfassungstradition angesehen werden kann, mit einbezogen
werden. In dieser werde die künstlerische Betätigung zumeist dem Recht am eigenen Bild in den hier geschilderten Fällen übergeordnet.  Eine Information der Betroffenen sei nach Art 11 DSGVO nicht notwendig,, falls für die Zwecke, für die dieser die personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Eine Identifizierung würde sonst alleine aus dem Grund erfolgen, um die Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen. Dies allerdings führte zu einer Vertiefung der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sofern man Art.11 DSGVO nicht für anwendbar halte, läge ein Fall des Art. 14 DSGVO vor. Nach Art. 14 Abs. 5 llit b Var. 1 und 2 DSGVO  besteht die Pflicht zur Information nicht, wenn 
die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder soweit die Informationspflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt

 

Hier die Stellungnahme

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Vermerk:

Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von
Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus

I. Frage und Problemstellung

Wie sind Bildaufnahmen, die nicht im journalistischen Umfeld oder zur Ausübung
ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten von einer großen Anzahl von
Personen, insbesondere im öffentlichen Raum angefertigt werden ab Inkrafttreten der
DSGVO zu bewerten?

Die Problematik stellt sich dabei wie folgt dar: Auf der einen Seite liegen bei Bildaufnahmen
nahezu immer personenbeziehbare Daten vor, die dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der
DSGVO unterfallen. Auf der anderen Seite ist es nicht möglich, bei Aufnahmen, auf denen
viele Personen zu sehen sind, diese tatsächlich zu identifizieren oder diese zu kontaktieren.
Daher ist die Einholung einer Einwilligung oder die Information der Abgelichteten über Ihre
Rechte für die Fotografen nahezu unmöglich.

Besteht also entweder ein Einwilligungserfordernis oder eine Informationspflicht aller
Abgebildeten, so wären etwa Bildaufnahmen von Wahrzeichen, Sehenswürdigkeiten, oder
Sportereignissen, bei denen meist viele Menschen zu sehen sind, nach der DSGVO nicht
mehr rechtskonform möglich. Zu untersuchen ist daher, ob Aufnahmen nach der DSGVO
gerechtfertigt werden können (II.) und ob eine Informationspflicht gegenüber den
Abgebildeten (III.) besteht.

II. Rechtmäßigkeit der Aufnahmen

Einleitend ist festzuhalten, dass Aufnahmen, die zu rein privaten Zwecken gemacht werden,
nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO
ergibt. Problematisch sind vielmehr solche Aufnahmen, die zu kommerziellen oder
künstlerischen Zwecken gefertigt werden und nicht Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO unterfallen.

In der heutigen Zeit wird man angesichts der weit überwiegend digitalen Fotografie von
einer automatisierten Datenverarbeitung und damit von der Anwendbarkeit der DSGVO
auszugehen haben.

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtfertigungsbedürftig. Personenbezogene Daten liegen dabei gemäß Art. 4 Ziff. 1 DSGVO
vor, wenn sie sich auf „eine identifizierbare natürliche Person beziehen“. Identifizierbar ist
eine Person, wenn diese „direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer
Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-
Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann,
die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“.

Fotografien von Betroffenen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen
werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um physische
und physiologische Merkmale, die auch sofort, mit den entsprechenden Metadaten, digital
gespeichert werden. Die Metadaten umfassen dabei zumindest Ort und Zeit des Bildes. Auch
wird häufig der Standort gespeichert. In jedem Fall lässt sich der Standort anhand der
Aufnahme ermitteln. Weiterhin lassen sich Gesichter mit entsprechenden Datenbanken
abgleichen und sich so weitere Daten ermitteln, wie z.B. die Namen der Betroffenen. An der
prinzipiellen Identifizierbarkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der einzelne Fotograf

in den meisten Fällen keine Zuordnung einzelner Gesichter zu anderen Daten dieser
Personen herstellt oder überhaupt selbst herstellen kann. Auf die individuellen
Möglichkeiten des einzelnen Fotografen ist bei abstrakter Betrachtung, ob es sich um
personenbezogene Daten handelt, nicht abzustellen.1 Es reicht aus, dass eine
Personenbeziehbarkeit der Daten prinzipiell möglich ist, was angesichts der hohen Auflösung
von Digitalbildern in Bezug auf Bildaufnahmen und der Verfügbarkeit von
Gesichtserkennungssoftware angenommen werden muss.2 Auch wenn man auf die
individuellen Fähigkeiten des einzelnen Fotografen abstellen würde, also einen relativen
Begriff der personenbezogenen Daten vertritt, wird man wohl zugestehen müssen, dass die
körperlichen Merkmale einer Person, insbesondere deren individuelle Gesichtszüge, wenn
sie ausreichend erkennbar sind, immer geeignet sind eine Person eindeutig zu identifizieren.
Es handelt sich daher bei ausreichend aufgelösten Bildaufnahmen, die eine Person gut
erkennbar zeigen, immer um personenbezogene Daten.

1 a.A. Gola in: Gola, DS-GVO, § 2 Rn. 10.

2 EuGH, Urt. vom 19.10.2016 – Rs. C-582/14 stellt insoweit auf die abstrakte Möglichkeit ab, dass der
Verantwortliche sich der verfügbaren Identifizierungsmöglichkeiten bedienen kann. Vgl. auch Ziebarth
in: Sydow, DS-GVO, Art. 4 Rn. 37.

3 Vor dem Inkrafttreten der DSGVO war das KUG als lex specialis zum BDSG anzusehen, § 1 Abs. 3
Satz 1 BDSG. § 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG-neu kommt aufgrund des Anwendungsvorranges der DSGVO
keine vergleichbarer Regelungsgehalt zu.

Bildaufnahmen sind daher zunächst nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO verboten, wenn sie nicht auf
eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.

Bei Bildaufnahmen von Menschenmengen können in der Regel keine Einwilligungen
eingeholt werden und diese daher auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1
lit. a DSGVO gestützt werden. Dies wäre bei Bildaufnahmen von Wahrzeichen,
Sehenswürdigkeiten sowie Sportereignissen für einen einzelnen Fotografen auch gar nicht
durchführbar. Demnach bedarf es für die Datenerhebung einer anderen Rechtfertigung.

Eine solche Rechtfertigung kann hier nicht dem KUG entnommen werden. Unabhängig von
der Frage der Anwendbarkeit des KUG neben der DSGVO3 enthält das KUG schon keine

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, sondern lediglich für die Veröffentlichung der
Bilder.4 Die Zulässigkeit der Ablichtung als Vorstadium der Veröffentlichung wurde nach der
bisherigen Rechtslage an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gemessen bzw. in diesem
Rahmen eine Interessenabwägung vorgenommen.5 Da nunmehr eine spezielle Regelung für
diese Abwägung in Form des Art. 6 DSGVO besteht, die zudem als europarechtliche
Verordnung grundsätzlich auch gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht
Anwendungsvorrang genießt, ist die Rechtmäßigkeit der Ablichtung ausschließlich hiernach
zu beurteilen.

4 Vgl §§ 22, 23 KUG.

5 Götting in: Schricker/Löwenheim, Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 35.

Eine Rechtfertigung aufgrund eines einfachen Gesetzten wäre nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO
grundsätzlich möglich. Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO können die Mitgliedsstaaten für
Verarbeitungen zu künstlerischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II,
also auch von Art. 6 DSGVO, vorsehen. Ein solches Gesetz wäre auch wünschenswert. Eine
einfachgesetzliche Regelung, die den künstlerischen Bereich regelt und dabei
Anwendungsfälle wie den hier in Frage stehenden, grundsätzlich erlaubt, ohne dass die
Rechtmäßigkeit erst durch eine Abwägung ermittelt werden muss, wäre dem Stellenwert der
künstlerischen Betätigung in Deutschland angemessener. Dass der europäische
Verordnungsgeber eine solche Ausgestaltung durch die Mitgliedsstaaten bei der Schaffung
des Art. 85 DSGVO im Blick hatte, zeigt Erwägungsgrund 153 der diesbezüglich folgenden
Auftrag für die Mitgliedstaaten formuliert: „für die Verarbeitung personenbezogener Daten
ausschließlich zu […] künstlerischen […] Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen
von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten. […] Dies insbesondere für die
Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich.“ Eine solche Regelung
auf Grundlage des Art. 85 Abs. 2 DSGVO hat der deutsche Gesetzgeber allerdings bislang
nicht erlassen.

Die Aufnahmen der oben genannten Motive können, solange eine Regelung auf Grundlage
der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht vorliegt, im Regelfall wohl nach Art. 6
Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse der
Fotografen daran, ihre Betätigung, die im Regelfall dem Kunstbegriff unterfällt, auszuüben.
Die Kunstfreiheit wird durch Art. 13 GRCh geschützt. Nach Art. 52 Abs. 4 GRCh werden
Grundrechte, die „sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt“. Daher kann
auch an dieser Stelle die ausdifferenzierte Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild, die
als mitgliedsstaatliche Verfassungstradition angesehen werden kann, mit einbezogen
werden. In dieser wird die künstlerische Betätigung zumeist dem Recht am eigenen Bild in
den hier geschilderten Fällen übergeordnet.6

6 Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 1 (insb. Ziff. 2) KUG.

7 BGH Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13.

8 BeckOK Datenschutzrecht/Alber Art. 6 DSGVO Rn. 48 sieht die Rechtsprechung zu § 28 ff. BDSG
als Auslegungshilfe zu Art. 6 lit. f DSGVO an.

9 BeckOK Datenschutzrecht/Alber Art. 6 DSGVO Rn. 51

Dem so festgestellten Interesse an der Freiheit der künstlerischen Betätigung werden im
Regelfall keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen, insbesondere da
diese nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sind. In Einzelfällen können sich schutzwürdige
Interessen ergeben, die eine Einzelfallabwägung notwendig machen. Der BGH nimmt eine
solche Abwägung anhand des Art. 5 Abs. 1 GG vor – bezogen auf die Rechtslage vor der
DSGVO im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Demnach ist die Datenerhebung zulässig,
wenn „[…]kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat[… ]“. 7 Die
Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und den
schutzwürdiges Interessen des Betroffenen ist insoweit vergleichbar mit der Abwägung bei
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.8 Insbesondere bei der Ablichtung von Kindern ist Art. 6 Abs. Absatz
1 lit. f a.E. zu beachten.9

III. Informationspflichten gegenüber den Betroffenen

Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Daten stellt sich weiterhin
die Frage, ob und in welchem Maße die abgebildeten Personen entweder nach Art. 13 oder
nach 14 DSGVO zu informieren sind. Die Informationspflichten nach der DSGVO sind dabei
umfassend und grundsätzlich jedem Betroffenen zu erteilen. Eine Ausnahme von den
Informationspflichten insgesamt enthält Art. 11 DSGVO. Dessen Voraussetzungen sind daher
vorrangig zu prüfen.

Nach Art. 11 Abs. 1 DSGVO ist ein Verantwortlicher nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung
der DSGVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um
die betroffene Person zu identifizieren, falls für die Zwecke, für die dieser die
personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den
Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Dies ist nach dem oben bereits
Gesagten zumeist der Fall. Der einzelne Fotograf hat im Regelfall weder ein Interesse daran,
noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildeten Personen ohne erheblichen Aufwand zu
identifizieren. Eine solche Identifizierung würde dann alleine aus dem Grund erfolgen, um
die Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen. Dies soll durch die Regelung des Art. 11
DSGVO gerade verhindert werden, da in einem solchen Fall die Information der Betroffenen
keine Stärkung Ihrer Rechte, sondern eine Vertiefung des Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht
durch die Identifizierung bedeuten würde.10

10 So auch Klein, Personenbilder im Spannungsfeld zwischen DSGVO und KUG, S. 243.

Teilt man die Auffassung nicht, dass Art. 11 Abs. 1 DSGVO in diesen Fällen einschlägig ist, so
muss die Frage beantwortet werden, ob eine Pflicht zur Information nach Art. 13 oder 14
DSGVO besteht. Bei einer Anwendung des Art. 13 DSGVO wären für die vorliegende
Konstellation keine Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen. Dies würde
bedeuten, dass ein Fotograf alle auf einem entsprechenden Bild erkennbaren Personen
gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren hätte. Lediglich bei Anwendung des Art. 14 DSGVO

besteht mit Art. 14 Abs. 5 DSGVO ein Ausnahmetatbestand, der eine Einzelfallbetrachtung
ermöglicht.

Zunächst ist daher abzugrenzen, ob die Datenerhebung bei der betroffenen Person erfolgt.
In diesem Fall richtet sich die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Anderenfalls nach Art.
14 DSGVO.

Entscheidend ist daher, wie der Passus „bei der betroffenen Person“ auszulegen ist. Es wird
vertreten, dass eine Erhebung beim Betroffenen dann anzunehmen ist, wenn die Person
direkt als Quelle der Datenerhebung dient.11 Eine Erhebung nicht bei der betroffenen Person
liegt nach dieser Auffassung dann vor, wenn die Daten aus einer dritten Quelle stammen.
Hierbei wird für eine Datenerhebung bei der betroffenen Person teilweise als ausreichend
angesehen, dass es dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Datenerhebung prinzipiell
möglich ist, den Betroffenen zu kontaktieren und ihm die Informationen zur Verfügung zu
stellen.12 Bei den hier in Frage stehenden Konstellationen würde man zumeist zu dem
Ergebnis kommen müssen, dass die Personen für den Fotografen grundsätzlich kontaktierbar
sind, da sie in Reichweite seiner Kamera sind. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, dass
die Reichweite der Kamera in etlichen Fällen die Reichweite des Fotografen selbst zwecks
Kontaktaufnahme übersteigt.

11 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 14 Rn. 9.

12 So Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 13 Rn. 13.

13 Franck in: Gola, DS-GVO, Art. 13 Rn. 4; i.E. Schmidt-Wudy in: BeckOK DatenschutzR/ DS-GVO,
Art. 14 Rn. 31 sowie Albert Ingold in: Sydow, DS-GVO, Art. 13 Rn. 8.

14 Kühling/Martini et al., Die DSGVO und das nationale Recht, 2016, S. 406.

Andererseits wird zur Abgrenzung darauf abgestellt, ob der Betroffene die Datenerhebung
zur Kenntnis nimmt oder nehmen kann und daher auf den Vorgang der Datenerhebung
Einfluss nehmen kann.13 Dafür spricht, dass das Fotografieren, das eine größere Anzahl an
Subjekten erfasst, mit der heimlichen Erhebung von Daten vergleichbar ist. Insbesondere mit
Fällen der heimlichen Videoüberwachung. Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO zeigt, dass die DSGVO
davon ausgeht, dass Art. 14 DSGVO in Fällen der heimlichen Datenerhebung Anwendung
findet.14 Ansonsten wäre diese nie zulässig. Dass dies nicht gewollt ist, zeigt schon die
Existenz des Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO. Auch bezüglich der heimlichen Videoüberwachung

wird überwiegend eine Erhebung nicht bei dem Betroffenen angenommen.15 In den hier
diskutierten Anwendungsfällen haben die Fotografierten ebenfalls in der Regel keinen
Einfluss darauf, ob sie abgelichtet werden und nehmen davon regelmäßig auch keine
Kenntnis. Hierin besteht auch gerade die Vergleichbarkeit mit der verdeckten
Videoüberwachung.

15 BeckOK Datenschutzrecht/ Schmidt-Wudy, Art. 14 DSGVO Rn. 31.2.

16 Ist eine Person auf der gegenüberliegenden Tribüne in einem Fußballstadion für den Fotografen
erreichbar? Wäre dies anders zu beurteilen, wenn die Person auf der Nachbartribüne oder im gleichen
Block sitzt?

17 Siehe Seiten 2 und 3.

Die Auffassung der Anwendbarkeit des Art. 14 DSGVO erscheint daher vorzugswürdig. Denn
wird allein auf die Erreichbarkeit des Betroffenen für den Verantwortlichen abgestellt, so
ergeben sich im Einzelfall auch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.16

Es ist daher überzeugender, das Fotografieren von großen Menschenmengen oder
Menschen als Beiwerk von Sehenswürdigkeiten nach Art. 14 DSGVO zu beurteilen.

Gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. b Var. 1 und 2 DSGVO besteht eine Informationspflicht nicht, wenn
die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. Die Unterscheidung der beiden Ausnahmetatbestände fällt in diesem Fall
nicht leicht, da die Personen für den Fotografen zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme
potenziell erreichbar sein können, allerdings nur für einen kurzen Zeitpunkt und bei einer
großen Anzahl von Menschen realistischer Weise auch nicht bezüglich aller Betroffenen.
Weiterhin ist es dem einzelnen Fotografen im Regelfall auch nicht möglich, die Personen
später zu identifizieren, da er nicht über die entsprechenden Mittel und insbesondere die
Datenbanken hierzu verfügt. Die Personenbeziehbarkeit besteht also nur abstrakt – was i.R.d.
Art. 4 Ziff. 1 DSGVO ausreicht17 – konkret wird die Nutzung dieser abstrakten Möglichkeit
allerdings im Regelfall ausscheiden. Es ist insoweit ein anderer Maßstab anzulegen, als bei
der Frage, ob es sich bei den Bildern generell um personenbezogene Daten handelt. Dies
ergibt sich daraus, dass es sich bei Art. 14 Abs. 5 lit. b um eine Einzelfallabwägung handelt,
bei der auf die individuellen Gegebenheiten Bezug genommen werden kann. Da die

Personenbeziehbarkeit für den einzelnen Fotografen im Regelfall nicht möglich ist, ist auch
die Information der Betroffenen im Regelfall als unmöglich anzusehen.

Ist es dem Fotografen im Einzelfall dennoch möglich, einzelne Personen zu identifizieren, so
ist der Maßstab, ob eine Information dieser Person einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. Hierbei ist dann der Aufwand mit dem Informationsinteresse des
Betroffenen abzuwägen.18

18 Bäcker, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 14 Rn. 55.

IV. Ergebnis

Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von
Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies
beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen
Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im
Sinne der Rechtssicherheit nötig.

Bis dahin ist es möglich, die Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f
DSGVO zu rechtfertigen. Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht.
Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO.