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Drogen im Internet bestellen – BTM Strafrecht

Drogen im Internet bestellen - BTM Strafrecht

Drogen im Internet bestellen – BTM Strafrecht

Ermittlungsverfahren wegen BTM Versandhandel

Wir bearbeiten zurzeit mehrere Verfahren gegen Mandant:innen wegen des Verdachts auf den Erwerb von Betäubungsmitteln, die mit der Post verschickt wurden.

Dies vor dem Hintergrund der Tendenz zur Online-Bestellung. Das Drogentaxi hat ausgedient, die Flinks und Lieferandos des DarkNet und entsprechender Telegramm-Gruppen werden immer beliebter. Der Vorteil mag auf der Hand liegen. Der Händler bleibt anonym, die Zahlung erfolg u.a. über Kryptowährungen und lässt sich nicht tracken.

Allerdings bestehen erhebliche Risiken, die nicht im Bestellvorgang, sondern in der Lieferung liegen. Die meisten Besteller haben keine „toten Briefkästen“ oder Scheinadressen, sondern lassen sich unter ihrem Klarnamen die Waren liefern. Was in vielen Fällen nicht auffällt, aber vermehrt zu Ermittlungsverfahren führt.

Der Grund dafür sind u.a.  die  Hauptzollämter, die unregelmäßig Kontrollen nationaler und internationaler Post vornehmen. Dies kann anlasslos sein, erfolgt offtmals aber aufgrund von Meldungen einer Vielzahl gleichartiger Briefsendungen mit Adressen im Ausland bzw. anonymen Absendern. Bei Auffälligkeit kommt der Drogenspürhund. Schlägt dieser an, erfolg der Antrag auf eine richterlichen Postbeschlagnahmebeschluss.

In einem aktuellen Fall wurden mehr als 300 gleichartige Briefsendungen mit Empfängern festgestellt und eine Postbeschlagnahme durch richterlichen Beschluss durchgeführt. Bei der Öffnung der Post wurden mittels DrugWipe und Raman Spektrometer Betäubungsmittel (u.a. Amphetamine, MDMA und Kokain) gefunden, die für die Adressaten bestimmt waren. Der Absender der Postsendungen ist meist unbekannt, anders als die Empfänger. Die Bestellungen werden oftmals im DarkNet oder in Telegram- Gruppen aufgegeben, die Zahlung erfolgt oftmals mittels Kryptowährungen.

Nach Feststellung der Inhalte als Betäubungsmittel wurden Hunderte von Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet.

Mache ich mich strafbar, wenn ich Betäubungsmittel bestelle?

Klar – das weiß auch jeder, der bestellt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen – so haben wir aktuell einen Fall, bei dem THC freie Produkte bestellt wurden, die sich im Nachhinein als THC-haltig herausstellten.

Welche Folgen die nachgewiesene Bestellung hat, hängt im Wesentlichen von der Menge ab. Hier stellt sich nicht nur die Frage nach Handel oder Erwerb zum Eigenkonsum, aber auch die Frage nach geringer, normaler oder nicht geringer Menge.

Bei größeren Mengen habe ich nicht nur wegen der Mengen ein höheres Strafmaß zu befürchten: dem Erwerber wird zudem oftmals der Handel vorgeworfen. Die Logik dahinter: größere Mengen sind zum Verticken, kleinere Mengen zum Eigenkonsum. Da liegen die Behörden oftmals auch nicht ganz falsch.

Kann ich mich erfolgreich verteidigen lassen?

Ja – in vielen Fällen war es uns möglich, dass die Verfahren nach § 170 Abs.2 StpO eingestellt wurden. Warum? Weil oftmals der Nachweis nicht zu führen sein wird, dass der Empfänger auch der Besteller ist.

Aber aufgepasst: jeder Fall ist anders – reagiere ich falsch, weil ich panisch bereits Angaben machen, die ich nicht machen müsste, dann liefere ich möglicherweise den Ermittlungsbehörden Material, dass eine effektive Verteidigung erschwert!

Auch kann es passieren, dass Nachweise der Bestellung bei einer Hausdurchsuchung gefunden wurde.

Was soll ich tun, wenn gegen mich ermittelt wird?

Auf jeden Fall frühzeitig einen Anwalt einschalten, der auf Strafrecht spezialsiert ist und sich in der Szene auskennt. Anwälte wie uns. Wir vertreten u.a. Veranstalter und Clubs und haben daher regelmäßig mit Betäubungsmittelfällen zu tun.

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht