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Abmahnung der Discogs  MissionDirect Trading Limited wegen Verletzung von Informationspflichten

Kein Ort ist sicher vor Abmahnungen. Nun erwischt es auch Händler auf Discogs.

Im Namen der MissionDirect Trading Limited & Co. KG aus Berlin hat die Rechtsanwaltskanzlei Lutz Schroeder einem unserer Mandanten eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zukommen lassen. Unser Mandant bietet auf der Verkaufsplattform discogs.com Tonträger für Endverbraucher an. In der Abmahnung wird ihm vorgeworfen, gegen gesetzliche Informationspflichten zu verstoßen und sich somit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Zunächst wird der Vorwurf erhoben, es handele sich bei unserem Mandanten um einen gewerblichen Anbieter, da er planmäßig und über einen gewissen Zeitraum entgeltliche Leistungen am Markt angeboten habe, namentlich zum Zeitpunkt der Überprüfung über 500 Tonträger, bei denen es sich fast ausschließlich um Neuware (Zustand Mint) handelte. Die Feststellung des gewerblichen Handelns ist für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gemäß § 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG notwendig, da die Abmahnende somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit unserem Mandanten steht.Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, seine Angebote nicht mit einer nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtenden Anbieterkennzeichnung versehen zu haben. Damit verhindere er die Geltendmachung etwaiger Rechtsansprüche von Kunden gegen ihn. Zudem sei er als Unternehmer verpflichtet, seine Käufer über deren Widerrufsrecht und mögliche Rücksendungen im Online-Handel zu informieren. Indem er diese gesetzliche Pflicht ignoriere, verschaffe er sich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen redlichen Wettbewerbern. Auch der fehlende Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, das in Art. 246a §1 Abs.1 Nr.8 EGBGB geregelt ist, sei wettbewerbswidrig, da auch hier die Kunden ihnen zustehende Rechte aufgrund von Unwissenheit nicht geltend machen könnten. Im Impressum des Online-Verkäufers fehle außerdem der in Art. 14 der ODR-Verordnung (Nr. 524/2013) vorgeschriebene Link zur Plattform der EU-Kommission, auf der eine Online-Streitbeilegung erfolgen kann. Ohne diesen Link sei es Kunden unmöglich, Unstimmigkeiten beim Kauf gegen unseren Mandanten über das Portal der EU weiterzuverfolgen.
Neben den dargestellten Vorwürfen wird zusätzlich der Verdacht der nicht erfolgten Gewerbeanmeldung und einer damit einhergehenden Vermeidung von Umsatzsteuerzahlungen erhoben. Die Abmahnung enthält die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745, 40 Euro.

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