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Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst (Gebrauchsdesign). „Geburtstagszug“

 

Der BGH hat heute eine wichtige Entscheidung für alle Grafiker und Designer gefällt. Danach sind an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Hintergrund war die Klage einer Spielwarendesignerin, die einen Waggon entwarf; für den Entwurf erhielt sie 1998 400,00 DM.

Dies erschien der Designerin langfristig zu wenig. Die Vorinstanzen urteilten, dass die Entwürfe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, da bei Werke der angewandten Kunst höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen seien, als bei „zweckfreien“ Werken. Daher bestehe kein Anspruch auf auf Nachvergütung nach dem UrhG.

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit dieses einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Gebühr abgelehnt hatte.

Der BGH hält insoweit nicht an seiner früheren Rechtsprechung fest: da das Geschmacksmusterrecht keine eigene Gestaltungshöhe mehr erfordere, sondern lediglich die Unterschiedlichkeit des Musters (Designs), sei es ausreichend, dass das Design eine Gestaltungshöhe erreiche, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertige, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Oder anders: auch Design ist urheberrechtlich geschützt, wenn es dies auch dann wäre, wenn es keine praktischen Nutzen hätte.

BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug

 

Bisher liegt lediglich die Pressemeldung vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

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